Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 527

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 527 (NJ DDR 1970, S. 527); das Gericht überprüft werden. Der RLN habe festgestellt, daß der Verklagte Mitglied der Klägerin ist. An diese Entscheidung sei das Gericht gebunden. Da der Verklagte seinen Arbeitspflichten in der LPG schuldhaft nicht nachgekommen sei, habe die Mitgliederversammlung beschlossen, den eingeklagten Schadensbetrag gegenüber dem Verklagten geltend zu machen. Das Wirtschaftsergebnis einer LPG werde dadurch ungünstig beeinflußt, daß Mitglieder nicht an der genossenschaftlichen Arbeit teilnehmen. Falls die Schadenshöhe nicht ohne weiteres feststellbar sei, sei der Anteil der Fondszuführung im laufenden Wirtschaftsjahr als Schaden anzusehen, der auf die im Plan festgelegtcn, aber nicht geleisteten Arbeitseinheiten des betreffenden Mitglieds entfalle. Daß die Höhe des eingeklagten Betrages gerechtfertigt sei, habe sich aus den Darlegungen des Sachverständigen ergeben. Nach seinen Angaben erzielten Traktoristen im Kreis D. jährlich im Durchschnitt 600 bis 620 Arbeitseinheiten. Auch der von der Klägerin angegebene Betrag für die Fondszuführung je Arbeitseinheit sei real. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Ausden Gründen : Da in diesem Verfahren die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs mit davon abhängt, ob der Verklagte Mitglied der Klägerin wurde und auch geblieben ist was von ihm bestritten wird , hat das Bezirksgericht zutreffend zunächst diese Vorfrage geklärt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Verklagte der Klägerin als Mitglied angehört, nachdem der RLN des Kreises, der allein befugt ist, Mitgliederversammlungsbeschlüsse nichtvermögensrechtlicher Natur zu überprüfen, über diese Frage entsprechend entschieden hatte. An den Beschluß des RLN waren die Instanzgerichte gebunden (Abschn. Ill Ziff. 1 des Plenarbeschlusses des Obersten Gerichts vom 30. März 1966 über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts [NJ 1966 S. 268] und OG, Urteil vom 18. Februar 1965 - 1 Zz 1/65 - NJ 1965 S. 430). Der Verklagte irrt, wenn er die Meinung vertritt, daß er nicht Mitglied der Klägerin geworden sei, weil er das Protokoll über die Mitgliederversammlung der LPG K. vom 28. August 1968 nicht unterschrieben hat. Nachdem sich acht von den neun Mitgliedern, also mehr als zwei Drittel aller Genossenschaftsangehörigen, für den Zusammenschluß ausgesprochen hatten, war dieser Beschluß auch für ihn bindend. Auf die Unterschrift des Verklagten im Protokoll kam es nicht an. Er wurde ebenfalls am 1. Oktober 1968 Mitglied der aufnehmenden Genossenschaft (so auch Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, Anm. III zu § 20 [S. 207]). Es handelte sich nicht etwa um Einzelübertritte der Mitglieder der LPG Typ I zur LPG Typ III, sondern um die geschlossene Aufnahme der LPG K. in die Klägerin. Die LPG Typ I hörte am 1. Oktober 1968 auf zu bestehen, und alle ihre Mitglieder wurden, unabhängig davon, ob sie für den Anschluß gestimmt hatten oder ob dies nicht der Fall war, Mitglieder der Klägerin. Der Verklagte hat Ende September 1968 seinen Austritt aus der LPG K. erklärt. Wenn das Bezirksgericht darlegt, daß zu dessen Rechtswirksamkeit ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich sei, so ist das nicht ganz korrekt, wenn auch für die Entscheidung ohne Bedeutung. Nach wie vor bedarf in LPGs Typ I und Typ III, sofern im individuellen Statut nichts anderes bestimmt ist, der Austritt nicht der Zustimmung der Mitglieder- versammlung. Die Austrittserklärung erlangt nach Abschluß der Ernte im allgemeinen zum Jahresende rechtliche Wirkung, wenn sie formgerecht, also schriftlich abgegeben wurde. Die Mitgliederversammlung ist jedoch berechtigt, durch Beschluß dem beabsichtigten Austritt zu widersprechen, wodurch die Erklärung unwirksam wird (OG, Urteil vom 13. August 1963 2 Uz 13/63 - NJ 1963 S. 571). Der Widerspruch hat in angemessener Zeit, zumindest jedoch etwa innerhalb einer Frist von drei bis vier Monaten vor Eintritt des Zeitpunktes, zu dem ausgeschieden werden kann (Jahresende), zu erfolgen, es sei denn, daß das Mitglied so kurze Zeit vor Ablauf des alten Jahres seinen Austritt erklärt, daß bis zu dessen Ende eine Mitgliederversammlung nicht mehr einberufen werden kann. Es wird in solchem Falle zur JahresendVersammlung die Möglichkeit bestehen, den beabsichtigten Austritt zu erörtern. Zuvor wird bei solcher Sachlage die Erklärung nicht wirksam. Ist das Mitglied der Auffassung, daß seinem Austrittsersuchen ungerechtfertigt widersprochen wurde, kann es sich zwecks Überprüfung des Beschlusses der Vollversammlung an den hierfür allein zuständigen RLN wenden, an dessen Entscheidung, Wie bereits erörtert, die Gerichte in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten gebunden sind. Da der Verklagte sein Austrittsersuchen, das ohne Widerspruch der Mitgliederversammlung zum Jahresende Wirksamkeit erlangen konnte, erst Ende September überreichte und da er am 1. Oktober 1968 Mitglied der Klägerin wurde, war diese berechtigt und berufen, über das beabsichtigte Ausscheiden des Verklagten zu befinden, weil auf sie alle Rechte und Pflichten der aufgelösten LPG Typ I übergegangen waren (§ 22 Abs. 2 LFG-Ges.). Damit steht fest, daß der Verklagte verpflichtet war, ab 1. Januar 1969 entsprechend seinen Fähigkeiten an der genossenschaftlichen Arbeit bei der Klägerin teilzunehmen, wozu er auch wiederholt aufgefordert worden ist (§ 5 LPG-Ges., Ziff. i5 Abs. 3 Buchst, b MSt Typ III). Er hat seither schuldhaft, da er unbestritten mehrfach über die Rechtslage nicht nur von der Klägerin, sondern auch vom RLN und anderen örtlichen Organen belehrt worden ist, seine genossenschaftliche Arbeitspflicht gröblich vernachlässigt. Die Klägerin hat mit der Behauptung, daß ihr hierdurch Schaden zugefügt worden sei, Ersatzansprüche geltend gemacht, deren Höhe an Hand der Fondszuführung und der möglichen Arbeitsleistungen des Verklagten errechnet wurde. Auch das Bezirksgericht hat der Klage ohne Einschränkung stattgegeben, ohne sorgfältig zu prüfen, ob die Forderung nach Grund und Höhe schlüssig begründet und bewiesen worden ist. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen auf Abschn. IIC Ziff. 6 des OG-Plenarbeschlusses vom 30. März 1966 über die Feststellung der Schadenshöhe gestützt. Seinen zu allgemeinen Darlegungen kann aus nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Im Plenarbeschluß wird ausgeführt, daß das Jahresergebnis der Genossenschaft meist nachteilig beeinflußt wird, wenn ein Mitglied die Arbeitsdisziplin in erheblicher Weise verletzt. Das bedeutet allerdings nicht, daß bei solchen Voraussetzungen das Gericht den Eintritt eines Schadens unterstellen darf. Es ist ferner zu beachten, daß durch die ständige Weiterentwicklung der Produktionsverhältnisse auf dem Lande, besonders durch den Ausbau der Kooperationsbeziehungen sowie den höheren Besatz an moderner Technik in den Genossenschaften der Hinweis, daß die Bewirtschaftung um so intensiver betrieben werden kann, je mehr Arbeitskräfte der LPG zur Verfügung stehen, einer der jeweiligen Sachlage gerecht werdenden Differenzierung bedarf. Zu einer schlüssigen Klagbegründung ge- 52 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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