Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 515 (NJ DDR 1970, S. 515); a) Begründung der Mitgliedschaft Nach Ziff. 21 MSt Typ I, Ziff. 4 MSt Typ II und Ziff. 24 MSt Typ III ist zum Erwerb der Mitgliedschaft ein schriftlicher Aufnahmeantrag und ein Aufnahmebeschluß der Mitgliederversammlung notwendig. Es kommt vereinzelt vor, daß die LPG im Rechtsstreit nicht in der Lage ist, durch Vorlage des Aufnahmeantrags oder des Aufnahmebeschlusses das Bestehen der Mitgliedschaft nachzuweisen. In einem solchen Fall ist es dem Gericht nicht versagt zu untersuchen, ob der betreffende Bürger doch Mitglied der LPG geworden ist. Hierauf wird zu schließen sein, wenn er durch sein Verhalten gezeigt hat, daß er sich als Mitglied der Genossenschaft betrachtete. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sein Land, ohne daß ein Nutzungsvertrag mit dem RLN abgeschlossen worden wäre, ständig von der LPG bewirtschaftet wurde und er lebendes und totes Inventar in die Genossenschaft eingebracht hat. Des weiteren spricht für die Mitgliedschaft, wenn er laufend genossenschaftliche Arbeit leistete und sich ohne Widerspruch nach Arbeitseinheiten vergüten ließ. Weitere Anhaltspunkte können die Inanspruchnahme staatlicher Vergünstigungen für LFG-Mitglieder (z. B. Steuerermäßigungen), die Mitabstimmung bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Ausübung von Funktionen in der Genossenschaft sein. Sind zugleich mehrere solche Umstände nach umfassender Untersuchung durch das Gericht festgestellt worden, so kann auf das Bestehen der Mitgliedschaft geschlossen werden. Eine Anrufung des RLN ist hier nicht erforderlich. Damit soll allerdings nicht gesagt werden, daß im LPG-Recht Formerfordemisse grundsätzlich nicht eingehalten werden müssen. Wird hiergegen verstoßen, so muß das aber vor allem wenn es sich um ein Dauerrechtsverhältnis (Mitgliedschaft) handelt nicht zwangsläufig in entsprechender Anwendung des § 125 BGB zur Unwirksamkeit der Rechtshandlung führen. Wie bereits dargelegt, kann im Einzelfall die beabsichtigte Rechtsfolge auch auf Grund anderer Umstände eingetreten sein, an deren Feststellung allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind. Auf diese Weise werden formale Entscheidungen, die sich gerade in Fragen der Mitgliedschaft für die Beteiligten sehr nachteilig auswirken können, vermieden. b) Beendigung der Mitgliedschaft Ist die Beendigung der Mitgliedschaft streitig, dann hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob das Mitglied seinen Austritt formgerecht, also schriftlich, zum zulässigen Zeitpunkt erklärt hat (Ziff. 26 MSt Typ I. Ziff. 29 MSt Typ III). Es hat ferner zu untersuchen, ob und wann die Mitgliederversammlung dem Austrittsersuchen widersprochen hat. Wurden alle notwendigen Erfordernisse eingehalten, ist jedoch das Mitglied der Auffassung, daß .sein beabsichtigter Austritt gesellschaftlich gerechtfertigt sei, so kann eine Überprüfung des Beschlusses der Mitgliederversammlung nur durch den RLN erfolgen. Wurde der Widerspruch nicht in angemessener Frist erhoben, dann kann er keine Wirksamkeit erlangen. Die Mitgliedschaft ist dann als beendet zu betrachten, sofern dem nicht andere Umstände entgegenstehen. Die Widerspruchsfrist wird in der Regel als gewahrt anzusehen sein, wenn der Beschluß der Mitgliederversammlung noch vor dem beabsichtigten Termin des Ausscheidens aus der LPG erging20. Erklärt das Mitglied erst kurz vor diesem Termin seinen Austritt, so wird eine Entschließung darüber innerhalb von etwa drei bis vier Monaten herbeigeführt sein müssen. 20 vgl. das ln Fußnote 14 zitierte Urteil des Obersten Gerichts. ln seinem Urteil vom 13. August 1963 2 Üz 13/63 (NJ 1963 S. 571) hat das Oberste Gericht dargelegt, daß bei Verletzung der Schriftform der beabsichtigte Austritt aus der LPG von vornherein unwirksam sei. Das ist grundsätzlich richtig. Hierdurch wird u. E. jedoch nicht ausgeschlossen, daß im Ausnahmefall die Mitgliedschaft auch durch schlüssiges Verhalten der LPG und des Mitglieds als beendet angesehen werden kann. Das dürfte z. B. dann der Fall sein, wenn ein Mitglied über Jahre hinaus mit Duldung der LPG keine genossenschaftliche Arbeit mehr geleistet hat, seither in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Betrieb steht und am genossenschaftlichen Leben nicht mehr teilgenommen hat. Es kann aber auch dann so sein, wenn das Mitglied auf Grund von Erklärungen leitender Mitarbeiter der LPG oder des RLN annehmen durfte, daß Einverständnis über sein Ausscheiden aus der LPG bestehe, sich also eine schriftliche Austrittserklärung erübrige, und wenn das Mitglied in der Folgezeit auch nicht zur Erfüllung der genossenschaftlichen Pflichten aufgefordert wurde. Prinzipiell werden hier die gleichen Grundsätze gelten müssen, die hinsichtlich der Entstehung des Mitgliedschaftsverhältnisses ohne schriftlichen Aufnahmeantrag genannt wurden. Aber auch hier 'bedarf es einer sehr gründlichen Sachaufklärung durch das Gericht, damit ungerechtfertigtem Ausscheiden aus der LPG nicht Vorschub geleistet wird. Darüber hinaus geben derartige Verfahren Veranlassung, auf die. genossenschaftlichen Organe dahin einzuwirken, daß sie in Zukunft die LPG-rechtlichen Formvorschriften gewissenhaft einhalten. Der Vorsitzende der LPG ist verpflichtet, schriftliche Austrittserklärungen unabhängig davon, ob er sie billigt oder nicht zunächst dem Vorstand- und, wenn es dort mit dem Mitglied zu keiner Einigung kommt, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Weigert er sich, die Austrittserklärung entgegenzunehmen, so hat dies zur Folge, daß sie wenn die angemessene Frist für einen Widerspruch der Mitgliederversammlung verstrichen ist Wirksamkeit erlangt. Einige Genossenschaften sind dazu übergegangen, das Ausscheiden eines Mitgliedes von der Räumung der Wohnung abhängig zu machen. Es ergibt sich die Frage, ob die Zustimmung zum Austritt bzw. das Absehen vom Widerspruch gegen die Austrittserklärung mit einer Bedingung verbunden werden kann. Der Konsultativrat für LPG-Recht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts vertritt dazu folgende Auffassung: Es ist unzulässig, die Zustimmung zur Austrittserklärung von einer Bedingung abhängig zu machen, wenn das Ausscheiden gesellschaftlich gerechtfertigt ist. Stehen dem Mitglied keine hinreichenden Gründe zum Verlassen der LPG zur Seite, so kann die Zustimmung der LPG zum Ausscheiden davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Frist räumt. In der Regel sollte die Räumung der Wohnung zwischen der LPG und dem Mitglied vereinbart werden. Es wird aber auch für zulässig angesehen, daß die LPG die Bedingung einseitig stellt. Die Bedingung hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, daß die Mitgliedschaft erst dann beendet ist, wenn das Mitglied die Wohnung geräumt hat. Von derartigen Vereinbarungen oder einseitigen Festlegungen sollte allerdings zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da ihre Durchsetzung nicht selten auf Schwierigkeiten stößt. 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 515 (NJ DDR 1970, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 515 (NJ DDR 1970, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur entstehen neue Bedingungen die für feindliche Provokationen, die Organisierung von Zwischenfällen, für ungesetzliche Grenzübertritte und andere subversive Handlungen ausgenutzt werden können. Genossen.

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