Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 513 (NJ DDR 1970, S. 513); gemessene Einbehaltung der Restauszahlung zukommen, falls die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß § 15 LPG-Ges. die Schadenersatzpflicht der leitenden und der sonstigen Genossenschaftsmitglieder in gleicher Weise regelt. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich für die Beurteilung, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, je nach dem Arbeitsbereich des Mitgliedes Unterschiede ergeben können. Deshalb ist der Arbeitsbereich durch innerbetriebliche Festlegungen der LPG eindeutig zu bestimmen. Sollen leitende Mitglieder der Genossenschaft materiell verantwortlich gemacht werden, so ist zu berücksichtigen, daß sie ein größeres Risiko bei der Anordnung von Leitungsmaßnahmen tragen. Sie werden deshalb nur dann schadenersatzpflichtig sein, wenn sie in erheblicher Weise die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben. Nicht jeder Schaden, der infolge einer Leitungsmaßnahme eintritt, und nicht jede Vermögensminderung müssen die Folge pflichtwidriger oder gar schuldhafter Anordnungen des Leiters sein. Dessen Initiative bei der Organisation und Leitung der Genossenschaft darf nicht dadurch eingeengt werden, daß überspitzte Anforderungen an seine Pflichten gestellt werden10 11. Zu der Frage, wem ein LPG-Mitglied materiell verantwortlich ist, das in eine Gemeinschaftseinrichtung delegiert wurde und dieser schuldhaft Schaden zufügte, hat das Bezirksgericht Potsdam Stellung genommen11. Dieses Problem bedarf jedoch noch der weiteren Klärung. Überprüfung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Zur Überprüfung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthält der OG-Plenarbeschluß vom 30. März 1966 zwar einige wichtige Hinweise, geht jedoch nicht auf Einzelheiten ein. Gerade zu dieser Problematik sind aber in der Praxis ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten. Deshalb sollen einige Fragen hier näher erörtert werden. Überprüfung der Beschlüsse auf ihr statutengemäßes Zustandekommen Obwohl sich aus dem OG-Plenarbeschluß eindeutig ergibt, daß die Gerichte das statutengemäße Zustandekommen von Beschlüssen vermögensrechtlicher und nichtvermögensrechtlicher Natur soweit sie die Anspruchsgrundlage berühren überprüfen können, kommt es immer noch vor, daß Kreisgerichte den RLN ersuchen, insoweit Erörterungen anzustellen. Sie erkennen nicht, daß der RLN erst nach gerichtlicher Feststellung eines nicht statutengemäßen Zustandekommens des Beschlusses über dessen Weiterbestand zu befinden hat. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung ist auch dann wirksam, wenn bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder sich die Mehrzahl der von ihrem Stimmrecht Gebrauch machenden Mitglieder für die Vorlage entscheidet. Stimmenthaltungen können weder für noch gegen die Beschlußvorlage gewertet werden. Auch insoweit sind die erforderlichen Feststellungen vom Gericht zu treffen12. Überprüfung der Beschlüsse auf ihren Inhalt Soweit in Abschn. Ill Ziff. 1 des OG-Plenarbeschlusses zwischen Beschlüssen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Charakters unterschieden wird, er- 10 Vgl. OG, Urteil vom 2. Februar 1967 - 1 Uz 1/66 - (NJ 1967 S. 647). 11 Vgl. BG Potsdam, Urteil vom 11. Dezember 1968 3 BCB ■ 58/67 - (NJ 1969 S. 540). 12 Vgl. BG Rostock, Urteil vom 18. Juli 1968 - II BCB 5/68 - (NJ 1969 S. 192) und OG, Urteil vom 5. Februar 1970 1 Zz 1/70 in diesem Heft. geben sich hieraus gewisse Ähnlichkeiten zur Äbgrert-zung der Zuständigkeit der Gerichte und der Entscheidungsbefugnis der RLN nach § 28 LPG-Ges. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, daß es sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs und bei der Erörterung der Frage, ob ein Beschluß durch das Gericht überprüft werden kann und ggf. nicht beachtet zu werden braucht, um die gleiche Frage handelt. Die Beurteilung der gerichtlichen Zuständigkeit und die Überprüfung von Beschlüssen genossenschaftlicher Organe durch das Gericht hat vielmehr nach unterschiedlichen Kriterien zu erfolgen. Im ersten Fall ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, während im zweiten zu erörtern ist, welcher Natur der Beschluß ist, aus dem sich die eingeklagte Forderung herleitet13. a) Prüfung der Natur des geltend gemachten Anspruchs Zu den vermögensrechtlichen Streitigkeiten i. S. des § 28 LPG-Ges. gehören vor allem Ansprüche auf. Vergütung der genossenschaftlichen Arbeit, auf Gewährung der Bodenanteile, auf Leistung von Schadenersatz, auf Auszahlung von Inventarbeiträgen sowie Forderungen auf Herausgabe von Gegenständen (Grund und Boden, landwirtschaftliche Gebäude, Vieh und sonstiges Inventar sowie Naturalien). Der Begriff „vermögensrechtlicher Anspruch“ darf nicht zu eng ausgelegt werden. Zu ihm gehören nach § 10 Abs. 3 LPG-Ges. auch Ansprüche der LPG, die sich aus ihrem Nutzungsrecht an dem von den Mitgliedern einge-brachten oder vom Staat übergebenen Boden gegenüber Dritten, aber auch gegenüber den Mitgliedern ergeben. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, Ansprüche der Mitglieder auf Eintragungen im Sozialversicherungsausweis und auf dessen Herausgabe als vermögensrechtliche Ansprüche anzusehen. Schließlich können sich vermögensrechtliche Ansprüche auch aus nichtvermögensrechtlichen genossenschaftlichen Rechtsverhältnissen (z. B. aus der Mitgliedschaft oder der Arbeitsorganisation) ergeben. In solchen Fällen hängt die Berechtigung der Forderung weitgehend vom Bestehen und der Ausgestaltung der nichtvermögensrechtlichen Anspruchsgrundlage ab. Nach Ziff. 23 MBO entscheidet die Mitgliederversammlung über gewisse vermögensrechtliche Streitigkeiten endgültig. Sie allein befindet über die Bewertung der Arbeit der Mitglieder. Nach einhelliger, im OG-Plenarbeschluß (Abschn. II B) bestätigter Rechtsauffassung unterliegen auch Disziplinarmaßnahmen vermögensrechtlicher Natur, soweit sie sich im zulässigen Rahmen bewegen (Abzug bis zu 30 Arbeitseinheiten im Jahr), nicht der Nachprüfung durch das Gericht. Der Rechtsweg ist auch dann nicht gegeben, wenn die Genossenschaft den Wert der abgezogenen Arbeitseinheiten einklagen will, weil die Einbehaltung nicht möglich war. Falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann statt dessen das Mitglied auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Eine Erweiterung der vermögensrechtlichen Disziplinarmaßnahmen ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der 1. DVO zum EGStGB Verfolgung von Verfehlungen vom 1. Februar 1968 (GBl. II S. 89), wonach bei Eigentumsverfehlungen vom Rechtsverletzer ein Betrag bis zum dreifachen Wert des verursachten oder beabsichtigten Schadens, höchstens jedoch 150 M, verlangt werden kann. Die alleinige Entscheidungsbefugnis der örtlichen Räte über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist z. B. ge- 13 vgl. die Anmerkung von Latka zum Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 24. Januar 1968 - 3 BCB 20/67 - (NJ 1969 S. 749). 513 6.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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