Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 511 (NJ DDR 1970, S. 511); daraus sollen im folgenden unter Verwendung der in LPG-Rechtsverfahren in den letzten Jahren ergangenen Rechtsprechung dargelegt werden. Zusammenarbeit der Gerichte mit den Räten für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) Die Zusammenarbeit der Gerichte mit den RLN hat sich weiterhin verbessert. Mitarbeiter der RLN, insbesondere Justitiare, werden häufig in die Verfahren einbezogen. Zumeist wirken sie in der mündlichen Verhandlung mit, teilweise äußern sie sich zu bestimmten Tatsachen oder Rechtsproblemen schriftlich. Nicht in allen Verfahren werden jedoch die RLN darüber informiert, welche Fragen in Zusammenarbeit mit ihnen zu klären sind. Einige Kreisgerichte versuchen auch noch, juristische Probleme durch den RLN lösen zu lassen, obwohl sie zu deren Entscheidung berufen sind. Oftmals werden Stellungnahmen des RLN ohne jede Würdigung durch das Gericht in die Entscheidungen übernommen. Es ist aber allein die Aufgabe des Gerichts, die in seine Zuständigkeit fallenden Probleme zu entscheiden1. Ab und zu kommt es auch vor, daß die Gerichte Stellungnahmen der RLN zu Fragen einholen, die auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien und der sonstigen Prozeßmaterialien durch das Gericht allein geklärt werden konnten. Unklarheiten bestehen teilweise darüber, welches Organ bzw. welcher Mitarbeiter des RLN für die Abgabe der vom Gericht gewünschten Stellungnahmen zuständig ist. Soweit Entscheidungen nach Ziff. 55 Abs. 2 MSt Typ I, Ziff. 34 Abs. 2 und 3 MSt Typ II und Ziff. 58 Abs. 2 MSt Typ III sowie darüber zu treffen sind, ob nicht statutengerecht zustande gekommene Beschlüsse der Mitgliederversammlung weitergelten oder nicht2, ist die Beratung und Entscheidung im Plenum des RLN notwendig, da es sich um Probleme handelt, die für die Parteien von erheblicher Bedeutung sein können und die auf die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Einfluß haben. Die Gerichte müssen daher bei Eingang der Stellungnahmen immer prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Handelt es sich um andere Tatsachen und Rechtsfragen, dann bestehen keine Bedenken, wenn diese durch sachkundige Mitarbeiter des RLN (Produktionsleiter, Ökonomen, Justitiare) geklärt werden. Sofern es um Probleme von gewisser Bedeutung geht, ist es zweckmäßig, wenn der Produktionsleiter die Stellungnahmen seiner Mitarbeiter überprüft und selbst unterzeichnet. In einer Reihe von Kreisen konnte festgestellt werden, daß sich neben der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen Gericht und RLN herausgebildet haben. Hierzu gehören die kontinuierliche schriftliche bzw. mündliche gegenseitige Information und die Konsultation über wichtige Probleme des LPG-Rechts. RLN und Gericht wirken auch bei der Bearbeitung von Eingaben und der Erteilung von Rechtsauskünften sowie in der Winterschulung eng zusammen. Solche Formen der Zusammenarbeit, die zum Teil auch Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Gericht und RLN sind, sollten möglichst bald in allen Kreisen verwirklicht werden. Die Arbeitsergebnisse der Gerichte auf dem Gebiet t Vgl’. Mückenberger Tleinwarth 'Schietsch, „Die Zusammenarbeit der Gerichte und Landwirtschaftsräte zur Durchsetzung des LPG-Rechts“, NJ 1966 S. 97 ff. (99). 2 Abschn. m Zifl. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Buchst, b des OG-Plenar-beschlusses vom 30. März 1966. des LPG-Rechts fließen bisher aber noch zu wenig in die Rechenschaftslegungen vor den örtlichen Volksvertretungen und in die Arbeit mit den Ständigen Kommissionen ein. Angesichts der weiteren raschen Entwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse auf dem Lande muß aber eine solche Forderung mit Nachdruck erhoben werden, damit vor allem die staatlichen Organe des Bezirks sachdienliche Festlegungen zur Verhütung von Rechtsverletzungen auf diesem Gebiet treffen können. Materielle Interessiertheit und materielle Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern Probleme der materiellen Interessiertheit und der materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern sind Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit. Der OG-Plenarbeschluß vom 30. März 1966 hat dazu geführt, daß es die Gerichte besser als bisher verstehen zu unterscheiden, ob es sich bei den geltend gemachten Forderungen um solche aus der Vergütung der genossenschaftlichen Arbeit, um Schadenersatzansprüche oder um Disziplinarmaßnahmen vermögensrechtlicher Natur handelt. Soweit noch Unklarheiten vornanden sind, tragen die Bezirksgerichte maßgeblich zu deren Überwindung bei3. Vergütung der genossenschaftlichen Arbeit Die Arbeitsverhältnisse in den LPGs werden sich in der weiteren Entwicklung in ihrer rechtlichen Ausgestaltung immer mehr den Bestimmungen über die Arbeitsrechtsverhältnisse in den Betrieben annähern. Hieraus ergibt sich die Frage, ob es in Zukunft noch gerechtfertigt ist, bei der Festlegung der Arbeitsver-gütüng die Verletzung der Arbeitsdisziplin durch Abzüge von freiwillig gewährten sozialen Leistungen oder von der Restauszahlung zu berücksichtigen4. Derartige Fälle treten in der Praxis nicht sehr häufig auf. In einzelnen Verfahren führte die Einbehaltung der Restvergütung allerdings zu Ergebnissen, die mit einer gerechten Differenzierung kaum noch in Einklang zu bringen sind. Da die Entscheidungsbefugnis über die Angemessenheit der Vergütungsnormen beim RLN liegt, sollte dieser wenn das Gericht Bedenken hat in aller Regel zur Überprüfung angerufen werden. Nicht gutgeheißen werden kann die Praxis einiger Genossenschaften, den Wert der Arbeitseinheit gegenüber ihren Mitgliedern unterschiedlich festzulegen. Scheidet z.B. ein Mitglied aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen während des Wirtschaftsjahres aus der LPG aus, dann ist es nicht zulässig, ihm für die bisher geleisteten Arbeitseinheiten deren vollen Wert zu versagen5. Eine Herabsetzung des Wertes der Arbeitseinheit ist auch dann nicht zu billigen, wenn sie wegen angeblich unterschiedlicher Arbeitsleistungen nachträglich geschieht. Es gibt hinreichend andere Möglichkeiten, ungenügende Arbeitsleistungen bei der Vergütung zu berücksichtigen. So ist nach Ziff. 22 der Musterbetriebsordnung (MBO) der Brigadier berechtigt, schlecht ausgeführte Arbeiten ohne nochmalige Anrechnung von Arbeitseinheiten wiederholen zu lassen oder diese Arbeit nicht oder nur mit weniger Arbeitseinheiten zu bewerten. Das hat jedoch umgehend zu erfolgen und darf nicht erst nach Ablauf des Wirtschaf tsjahres ge- 3 Vgl. z. B. BG Leipzig, Urteil vom 17. April 1969 5 BCB 15/69 (NJ 1969 S. 718); Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 26. Mai 1967 - 2 BCB 30/67 - (NJ 1968 S. 351); BG Potsdam, Urteil vom 25. Januar 1967 - 3 BCB 80/66 - (NJ 1968 S. 606). 4 Vgl. Abschn. IX A Ziff. 2 Satz 3 des OG-Plenarbeschlusses vom 30. März 1966. 5 Vgl. das in Fußnote 3 zitierte Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin. 511;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 511 (NJ DDR 1970, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 511 (NJ DDR 1970, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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