Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 492 (NJ DDR 1970, S. 492); walte, Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Minsterien der Justiz, Rechtswissenschattier und Vertreter von Juristenorganisationen aus Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, der Volksrepublik Polen, Schweden, der UdSSR und der DDR an einem Juristenseminar teil. Sie diskutierten in einem Kolloquium und in Fachgesprächen Probleme der systematischen Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität sowie in einem Forum mit dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Dr. Wünsche, völkerrechtliche Aspekte der Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in Europa. Die Juristen aus acht Ländern führten einen nützlichen und freimütigen Gedankenaustausch. Sie stimmten darin überein, daß der Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität die Aufmerksamkeit der staatlichen Organe und der gesamten Gesellschaft zu widmen ist und daß dieser das humanistische Bestreben zugrunde liegen muß, jedem jungen Bürger eine positive Entwicklung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen. Die Teilnehmer hatten u. a. Gelegenheit, sich durch den Besuch von Gerichtsverhandlungen und die Besichtigung eines Jugendwerkhofes über die Mitwirkung der Bevölkerung in der Rechtspflege und die Erfolge bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Jugenkriminalität in der DDR zu informieren. Die Teilnehmer am Juristensemdnar brachten zum Ausdruck, daß es der Berufung und Verantwortung des Juristen entspreche, für die Herstellung friedlicher und gleichberechtigter, auf dem Völkerrecht beruhender Beziehungen zwischen allen Staaten einschließlich der DDR und der BRD zu wirken. Zur Gewährleistung des Friedens in Europa sei wünschenswert, sobald als möglich eine Sicherheitskonferenz unter gleichberechtigter Teilnahme aller interessierten Staaten durchzuführen. Das Juristenseminar trug dazu bei, den Gedankenaustausch über Probleme unserer Zeit sowie über juristische Fragen zu fördern und die Verständigung und Zusammenarbeit der Juristen aus den Teilnehmerländern zu verbessern. Die Teilnehmer stimmten der Anregung zu, das Seminar künftig in erweiterter Form durchzuführen, und empfahlen, ein entsprechendes Vorbereitungskomitee zu bilden. Rechtsprechung Strafrecht §§ 102, 53, 55 StPO. 1. Ist das Untersudlungsorgan seiner Pflicht, für die Beauftragung eines Vertreters des Kollektivs zur Mitwirkung an der gerichtlichen Hauptverhandlung Sorge zu tragen, nicht nachgekommen, obwohl wichtige Gründe dem nicht entgegenstanden, so hat das Gericht die Mitwirkung zu sichern, indem es die Sache gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgibt oder selbst die Beauftragung eines Vertreters des Kollektivs veranlaßt. 2. Die Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers aus einem Arbeitskollektiv entbindet die Rechtspflegeorgane nicht von ihrer Verpflichtung, die Rechte des beschuldigten Bürgers und des Kollektivs auf volle Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren in den gesetzlich gebotenen Formen, d. h. auch die Mitwirkung eines Vertreters des Kollektivs, zu sichern, weil der Vertreter des Kollektivs und der gesellschaftliche Ankläger trotz teilweise gemeinsamer Aufgaben im Strafverfahren eine unterschiedliche Stellung innehaben. OG, Urt. vom 17. April 1970 - 5 Ust 19/70. Aus den Gründen: Das Stadtgericht hat bei der Durchführung des Strafverfahrens wichtige Prinzipien des sozialistischen Strafrechts mißachtet, indem es die unmittelbare Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren als Verwirklichung der Rechte der Bürger auf Mitgestaltung der Strafrechtspflege nicht in dem erforderlichen und gesetzlich gebotenen Umfange gesichert hat. In den Grundsat'zbe-stimmungen der Strafprozeßordnung (§ 4) ist dieses Recht auf Mitwirkung in Anknüpfung an die Bestimmungen der Verfassung (Art. 87, 90 Abs. 3) und des Strafgesetzbuchs (Art. 6) verankert und die Pflicht des Gerichts, des Staatsanwalts und der Untersuchungsorgane zu seiner Gewährleistung festgelegt. Das Stadtgericht hat ein Strafverfahren durchgeführt, ohne daß ein Vertreter des Arbeitskollektivs des Angeklagten am Verfahren mitgewirkt hat. § 53 StPO legt fest, daß grundsätzlich an jedem Strafverfahren, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, Vertreter der Kollek- tive teilnehmen. In diesem Verfahren lagen keine Gründe vor, die es gerechtfertigt hätten, darauf zu verzichten. Die unmittelbare Mitwirkung der Vertreter der Kollektive ist neben der Tätigkeit der Schöffen die Hauptform der Teilnahme von Bürgern am Strafverfahren. Die Vertreter der Kollektive wirken zur allseitigen Aufklärung der Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Angeklagten im Interesse der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit am Strafverfahren mit. Sie berichten darüber hinaus dem Kollektiv über die Ergebnisse der Hauptverhandlung. Ist das Untersuchungsorgan seiner Pflicht, für die Beauftragung eines Vertreters des Kollektivs zur Mitwirkung an der gerichtlichen Hauptverhandlung Sorge zu tragen, nicht nach gekommen, obwohl wichtige Gründe dem nicht entgegenstanden, hat das Gericht die Mitwirkung zu sichern, indem es die Sache gemäß § 190 Abs. I Ziff. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgibt oder selbst die Beauftragung eines Vertreters des Kollektivs veranlaßt. Die Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers aus dem gleichen Kollektiv entbindet die Rechtpflegeorgane nicht von ihrer Verpflichtung, die Rechte des angeklag-ten Bürgers und des Kollektivs auf volle Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren in den gesetzlich gebotenen Formen zu sichern. Die Stellung eines Vertreters eines Kollektivs ist in vieler Hinsicht von der des gesellschaftlichen Anklägers verschieden. Die Aussagen des Vertreters des Kollektivs sind Beweismittel, soweit sie die Mitteilung von Tatsachen zum Inhalt haben (§ 24 Abs. 2 StPO), während der gesellschaftliche Ankläger mit speziellen Rechten (§§ 54, 55 StPO) unmittelbar auf den Gang der Hauptverwaltung in vielfältiger Form einwirken kann. Ihre gemeinsame Aufgabe, mobilisierende Kraft iim Kampf gegen die Kriminalität zu sein, insbesondere bei der Auswertung des Verfahrens und der Verallgemeinerung der daraus zu ziehenden Lehren und Schlußfolgerungen, wird durch diese unterschiedliche Stellung im Strafverfahren selbst, die streng zu beachten ist, nicht beeinträchtigt. Der Senat hat dieses Versäumnis des Stadtgerichts in einer eigenen Beweisaufnahme (§ 298 Abs. 2 StPO) nachgeholt (wird ausgeführt). 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 492 (NJ DDR 1970, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 492 (NJ DDR 1970, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Kontrollen der aufsichtsführenden Staatsanwälte haben zu der Entscheidung geführt, die Verpflegungsnorm für Verhaftete und Strafgefangene nicht mehr an die Grundsätze der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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