Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 490 (NJ DDR 1970, S. 490); Verbrechen darstellen und damit auch die Anwendung des Haftgrundes des Verbrechens begründen. Beispiel: Der Beschuldigte hat, wie vorstehend ausgeführt, in drei Fällen durch vorsätzliche Sachbeschädigung in erheblichem Umfang persönliches Eigentum geschädigt. Unter Berücksichtigung der Strafandrohung in § 64 Abs. 3 StGB ist die Gesamtheit dieser dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen als Verbrechen zu beurteilen. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb gemäß § 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gerechtfertigt. 4. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 122 Abs. 1 Ziff. 3 StPO kann angewandt werden, wenn das Verhalten des Beschuldigten oder Angeklagten eine wiederholte, gleichartige und erhebliche Mißachtung der Strafgesetze darstellt. Bei Haftbefehlen mit diesem Haftgrund ist bereits in der Darstellung der Handlungen, deren der Beschuldigte oder Angeklagte dringend verdächtig ist, deutlich zu machen, daß die nachfolgende Straftat im Verhältnis zu den Vortaten eine selbständige, zeitlich von den Vortaten abgrenzbare Handlung ist. Bei allen angeführten Handlungen müssen die Merkmale hervorgehoben werden, aus denen erkennbar ist, daß es sich in objektiver und subjektiver Hinsicht um Straftaten handelt. Es muß ferner dargelegt werden, daß gleichartige Handlungen vorliegen (Ziff. 3.5.2. der Richtlinie Nr. 27). Bei der Schilderung des Sachverhalts müssen auch die Merkmale deutlich gemacht werden, die erkennen lassen, daß es sich bei der erneuten Straftat um eine erhebliche Mißachtung der Strafgesetze (Ziff. 3.5.3. der Richtlinie Nr. 27) handelt, die den Schluß rechtfertigt, daß eine Strafe mit 'Freiheitsentzug zu erwarten ist. Beispiel: N. N. wird beschuldigt, 1. Am 20. Mai 1970 gegen 21.00 Uhr den Bürger K. L. in X. körperlich mißhandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (der Gesundheitsschaden ist kurz zu beschreiben), 2. am 22. Mai 1970 gegen 22.00 Uhr vorsätzlich drei Schaufenster der HO-Verkaufsstelle in Y. zertrümmert zu haben. Als der Bürger R. S. ihn von diesen Handlungen abhalten wollte, schlug der Beschuldigte auf ihn ein, so daß R. S. zu Boden fiel und sich eine Gehirnerschütterung zuzog. Der Beschuldigte soll in beiden Fällen unter dem Einfluß von Alkohol gestanden haben. Er ist bereits am 3. März 1970 vom Kreisgericht O. wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf Bewährung verurteilt worden. Das in der Begründung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr geschilderte bisherige strafrechtswidrige Verhalten des Beschuldigten oder Angeklagten muß den Schluß rechtfertigen, daß die Gefahr der Fortsetzung des strafrechtswidrigen Verhaltens besteht (Ziff. 3.5.4. der Richtlinie Nr. 27). Auch der konkrete innere Zusammenhang zwischen der erneuten Straftat und der Vortat ist in der Begründung aufzuzeigen. Außerdem muß erkennbar sein, daß für den Beschuldigten oder Angeklagten bei einem Absehen von der Inhaftierung die reale Möglichkeit zur Fortführung.seiner Straftaten besteht. Beispiel: Der Beschuldigte hat sich mit den ihm zur Last gelegten Handlungen vom 20. bis 22. Mai 1970 über die ihm mit der Vorstrafe erteilten Lehren hinweggesetzt und eine hartnäckige Mißachtung der Sirafgesetze zum Ausdruck gebracht. Aus dieser in seinem Verhalten deutlich werdenden negativen Grundeinstellung zu seiner gesellschaftlichen Verantwortung ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Beschuldigte sein strafrechtswidriges Verhalten fortsetzen wird. 5. Die Anwendung des Haftgrundes der Haftstrafe gemäß § 122 Abs. 1- Ziff. 4 StPO setzt den dringenden Verdacht voraus, daß der Beschuldigte oder Angeklagte mit der ihm zur Last gelegten Handlung die Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes erfüllt hat, das als Sanktion Haftstrafe androht (Ziff. 3.6. der Richtlinie Nr. 27). Es kommt dabei nur äuf die Androhung der Haftstrafe an. Der Haftgrund der Haftstrafe darf aber nur angewandt werden, wenn im konkreten Fall zu erwarten ist, daß eine im verletzten Strafgesetz angedrohte Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird. Dieser Umstand muß in der Begründung des Haftbefehls deutlich hervorgehoben werden. Beispiel: Nach dem dargelegten Tatgeschehen ist der Beschuldigte dringend verdächtig, sich an .Handlungen einer Gruppe beteiligt zu haben, die in grober Weise Bürger belästigte und in einer erheblichen Anzahl .von Fällen Sachen und Einrichtungen böswillig beschädigte. Für diese Handlungen ist gemäß § 215 Abs. 1 StGB neben anderen Freiheitsstrafen auch Haftstrafe angedroht. Auf Grund der wiederholten Beteiligung und der gezeigten Tatintensität ist bei dem Beschuldigten mit dem Ausspruch einer Strafe mit Freiheitsentzug zu rechnen. Zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung über die Haftprüfung Nach dem Einreichen der Anklageschrift ist das Gericht verpflichtet, jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft noch vorliegen (§ 131 Abs. 1 StPO). Ergibt die Haftprüfung, daß der Haftbefehl weiterhin gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig ist, so müssen die Gründe unter Angabe des gesetzlichen Haftgrundes durch Anführung der entsprechenden Tatsachen festgestellt werden (Ziff. 4.3.4.I. der Richtlinie Nr. 27). Es genügt also nicht, am Schluß des Eröffnungsbeschlusses auszuführen, daß „die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung beschlossen wird“. Andererseits ist es selbstverständlich nicht erforderlich, alle Tatsachen, die zur Begründung der Eröffnung des Hauptverfahrens angeführt werden, zur Begründung der Fortdauer der Untersuchungshaft nochmals ausführlich wiederzugeben. Die Begründung kann etwa folgendermaßen lauten: Die vorstehend geschilderte Handlung, deren der Angeklagte dringend verdächtig ist, erfüllt den Tatbestand eines Verbrechens gemäß § 121 Abs. 2 Ziff. 3 StGB, weil der Täter bereits am 24. Januar 1969 durch das Kreisgericht Z. wegen einer Straftat gemäß §122 StGB bestraft wurde. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet, weil ein Verbrechen den Gegenstand des Verfahrens bildet (§ 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Die Schwere der Straftat macht auch für die Gesellschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft erforderlich. Stützt sich die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft auf § 122 Abs. 1 Ziff. 3 StPO, so könnten die Gründe etwa in folgender Weise dargestellt werden: Die Überprüfung der Strafsache gegen den Angeklagten N. N. im Eröffnungsverfahren hat ergeben, daß er der mehrfachen Begehung eines Vergehens nach § 148 Abs. 1 StGB dringend verdächtig ist. Diese Handlungen stellen eine erhebliche Mißachtung der Strafgesetze dar. Der Angeklagte ist bereits am 24. Januar 1969 vom Kreisgericht Z. wegen eines gleichartigen Delikts (§149 Abs. 1 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Das gesamte bisherige strafrechtswidrige Verhalten des Angeklagten rechtfertigt daher den Schluß, daß die Gefahr der Fortsetzung seines strafrechtswidrigen Verhaltens besteht. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist daher gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 490 (NJ DDR 1970, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 490 (NJ DDR 1970, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Rechtsordnung allseitig zu festigen und die Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane noch enger mit der gesellschaftlichen Aktivität zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und SichaMeifeizutragen; ZliSü die operative Sicherung des Reise-, Besucher- umgrärisilverkehrs zu unterstützen. Die Einbeziehung von der ernstem helfen der Aufklärung in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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