Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 49 (NJ DDR 1970, S. 49); dafür analysiert und entsprechende neue oder ergänzende Maßnahmen getroffen werden. Das Gericht habe im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften aus dem Arbeits- und Wohnbereich des Verurteilten zunächst alle Möglichkeiten zur Erziehung auszuschöpfen, bevor es unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 StGB den Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung . angedrohten Freiheitsstrafe anordnen könne. Man müsse sich darüber klar sein, daß ein Widerruf der , Bewährungszeit den Erziehungsprozeß im Kollektiv unterbricht und die Lösung aller damit verbundenen Probleme auf den Zeitpunkt der Wiedereingliederung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug verschiebt. Das Gericht müsse daher bei der Festlegung erzieherischer Maßnahmen die Kompliziertheit und Widersprüchlichkeit des Erziehungs- und Bewährungsprozesses berücksichtigen und sogar etwaige Fehlschläge einkalkulieren. Prof. Dr. habil. Weber (Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“) beschäftigte sich mit der Sicherung eines optimalen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ergebnis bei der gesellschaftlich-erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten. Er betonte, daß nicht in jedem Fall der Verurteilung auf Bewährung eine organisierte Einflußnahme durch ein bestimmtes Kollektiv erforderlich sei, insbesondere dann nicht, wenn auf Grund der Schwere und der Umstände der Straftat sowie der Person des Rechtsverletzers bereits das Verfahren und der Strafausspruch genügen, um den Verurteilten wieder auf den richtigen Weg zu führen. Der weite Anwendungsbereich der Strafen ohne Freiheitsentzug habe wie Weber an Hand der Ergebnisse von Untersuchungen in drei Berliner Stadtbezirken berichtete dazu geführt, daß auch Täter mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten auf Bewährung verurteilt würden. Bei rund 39 % der durch die Untersuchungen erfaßten Verurteilten sei eine nur befriedigende oder sogar ungenügende Arbeits- bzw. Lernhaltung festgestellt worden; darunter hätten sich Verurteilte befunden, die häufig die Arbeitsstelle wechselten, in der Arbeit Disziplinschwierigkeiten bereiteten und z. T. sogar Tendenzen von Arbeitsscheu zeigten. Auf diesen Täterkreis müsse sich wie Weber forderte die gesellschaftliche Erziehung und die gerichtliche Kontrolle konzentrieren. Die Besonderheiten der Verwirklichung von Strafen ohne Freiheitsentzug im Bereich der Nationalen Volksarmee behandelte Oberst (JD) Dr. Sarge, Vorsitzender des Kollegiums für Militärstrafsachen beim Obersten Gericht. Er hob hervor, daß die Erziehung der Rechtsverletzer nahtlos in das Gesamtsystem der politisch-ideologischen und militärischen Erziehung eingegliedert sei und jede Isolierung des Verurteilten vom Kollektiv vermieden werde. Im weiteren Verlauf der Diskussion wurden die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Verurteilung auf Bewährung (§ 33 Abs. 3 StGB) und der Strafaussetzung auf Bewährung (§ 45 Abs. 3 StGB) erörtert. So befaßte sich Prof. Dr. Weber mit der Frage, bei welchem Täterkreis die Bewährung am Arbeitsplatz und die Bürgschaft durch das Kollektiv anzuwenden ist. In der Praxis sei z. B. festzustellen, daß der Prozentsatz der Bürgschaften für Fahrlässigkeitstäter (insbesondere bei Verkehrsdelikten) verhältnismäßig hoch ist, während bei Tätern mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten (insbesondere mit einer schlechten Einstellung zur Arbeit) von der Bürgschaft und der Arbeitsplatzbindung nur selten Gebrauch gemacht wird. Dr. H u g o t wies darauf hin, daß es vielfach Schwierigkeiten bereite, einzelne Mitglieder eines Kollektivs mit der eigenverantwortlichen Betreuung des Verurteilten während der Bewährungszeit zu beauftragen. Auch bei Mitarbeitern staatlicher Organe und Funktionäre der Betriebe gebe es häufig Vorbehalte gegenüber der Eiiizelbürgschaft und der Betreuung von Verurteilten durch einzelne zur Erziehung befähigte und geeignete Bürger. Hier wirkten meist Vorstellungen einer „Gefangenenfürsorge“ bürgerlicher Prägung nach. Unter sozialistischen Bedingungen verwirkliche dieser Bürger jedoch einen von der Gesellschaft klar formulierten Erziehungsauftrag, handele also im Interesse der Gesellschaft. Über die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Rechtsverletzers zur Bewährung am Arbeitsplatz (§ 34 StGB) sowie über das Ziel und die inhaltliche Ausgestaltung dieser Maßnahme sprach Richter B r u n n e r (Oberstes Gericht)3. Einige Diskussionsredner beschäftigten sich mit den Aufgaben der Gerichte bei der Vorbereitung der Strafaussetzung auf Bewährung (§ 45 StGB). Bezirksgerichtsdirektor A r w a y (Suhl) und amtierender Bezirksgerichtsdirektor Lang (Karl-Marx-Stadt) machten darauf aufmerksam, daß es in der gerichtlichen Praxis Schwierigkeiten bereite, schon bei der Beschlußfassung nach § 349 StPO genau festzulegen, in welchem Betrieb der zu Entlassende arbeiten wird. Sie schlugen deshalb vor, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, den Verurteilten im Beschluß über die Strafaussetzung lediglich zu verpflichten, einen ihm noch zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Demgegenüber betonte Oberrichter Dr. Schlegel die Pflicht des Gerichts, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen bereits vor der Beschlußfassung gemäß § 349 StPO einen geeigneten Arbeitsplatz zu beschaffen, wenn es gemäß § 45 Abs. 3 Ziff. 2 StGB eine Arbeitsplatzbindung ausspricht. Die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug dürfe nicht mit der Begründung verzögert werden, es sei noch kein geeigneter Arbeitsplatz für den zu Entlassenden gefunden. Über Erfahrungen der Gerichte im Bezirk Erfurt bei der Anwendung erzieherischer Maßnahmen gegenüber straffällig gewordenen Jugendlichen, vor allem bei der Auferlegung besonderer Pflichten (§ 70 StGB) und der Erteilung von Auflagen bei Verurteilung auf Bewährung (§ 72 StGB), berichtete Bezirksgerichtsdirektor K u b a s c h . Bereits in Vorbereitung des Verfahrens seien die Organe der Jugendhilfe in den meisten Kreisen bemüht, geeignete Betreuer zu gewinnen, aktiv bei der Auswahl von Arbeitsplätzen und Äusbildungsstät-ten mitzuhelfen und in der Hauptverhandlung nützliche Vorschläge für Auflagen und Pflichten sowie deren Ausgestaltung zu unterbreiten. Nach Abschluß des Verfahrens werde gemeinsam mit den Organen der Jugendhilfe ein Erziehungsprogramm ausgearbeitet, das für den Jugendlichen und für die einzelnen Erziehungsträger (insbesondere Elternhaus und Schule) aufeinander abgestimmte Aufgaben zur Verwirklichung der gerichtlichen Maßnahmen enthalte. Von großer Bedeutung für die positive Entwicklung des Verurteilten und die Unterstützung der gesellschaftlichen Kräfte ist die differenzierte, exakte Kontrolle des Erziehungsprozesses durch das Gericht (§ 342 Abs. 1 StPO, § 14 der 1. DB zur StPO). Wie das Kreisgericht Königs Wusterhausen dieser Verpflichtung nachkommt, schilderte Kreisgerichtsdirektor Dr. Z o c h . Diese Praxis zeige, daß eine klare Orientierung hinsichtlich des Umfangs der Kontrolle unbedingt notwendig ist. Die Kontrollmaßnahmen müßten in jedem einzelnen Fall 3 vgl. dazu den Beitrag von Brunner/Oehmke in diesem Heit. 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 49 (NJ DDR 1970, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 49 (NJ DDR 1970, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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