Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 489 (NJ DDR 1970, S. 489); Der Beschuldigte wurde am 10. Oktober 1967 durch das Kreisgericht O. wegen Diebstahls zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums zu sechs Monaten Gefängnis und am 15. November 1968 durch das Kreisgericht P. wegen Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. In diesem Beispiel ist die Anführung der Vorstrafen zur Begründung der Tatbestandsmäßigkeit des § 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB erforderlich. Die Begründung der gesetzlichen Haftgründe 1. Der Haftgrund des Fluchtverdachts erfordert zur Begründung, daß Tatsachen angeführt werden, aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte oder Angeklagte entfliehen oder sich verbergen wird, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Zur Begründung dürfen nur solche Tatsachen herangezogen werden, die die Erwartung rechtfertigen, daß der Beschuldigte oder Angeklagte bestehende Möglichkeiten der Flucht oder des Verbergens nutzen werde. Eine Fluchtabsicht braucht dem Beschuldigten oder Angeklagten nicht nachgewiesen zu werden (Ziff. 3.1.1. der Richtlinie Nr. 27). Beispiel : Die Anordnung der Untersuchungshaft ist gemäß § 122 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 1 StPO gesetzlich begründet, weil der Beschuldigte durch sein Verhalten die Erwartung rechtfertigt, daß er sich der Strafverfolgung durch die Flucht entziehen wird. Er hat, nachdem ihm die Einleitung des Strafverfahrens bekannt geworden war, wertvolle Gegenstände seines Hausrats veräußert und sich in der Zeit vom 20. bis 25. Mai 1970 spezielle Kenntnis über den Grenzverlauf und Grenzsicherungsanlagen verschafft. Wird der Fluchtverdacht auf § 122 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 StPO gestützt, dann müssen die entsprechenden Tatsachen unter Hervorhebung der gesetzlichen Merkmale konkret angeführt werden (Ziff. 3.1.2. der Richtlinie Nr. 27). Beispiel: Der Beschuldigte gibt an, Bürger der DDR zu sein und zuletzt in Y. gewohnt zu haben. Er führt keine Personalpapiere bei sich. Eine Rückfrage beim Volkspolizeikreisamt ergab, daß er in Y. nie polizeilich gemeldet war. 2. Der Haftbefehl kann auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, die erwarten lassen, daß der Beschuldigte oder Angeklagte Möglichkeiten zur Verdunklung des Sachverhalts nach § 122 Abs. 3 Ziff. 1 oder 2 StPO nutzen wird (Ziff. 3.2. der Richtlinie Nr. 27). Diese Tatsachen sind in der Begründung des Haftbefehls konkret zu nennen. Beispiel: Der Beschuldigte hat, nachdem ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt wurde, Geschäftspapiere (ggf. genau bezeichnen, z.B. Rechnungen, Preiskalkulationen u. ä.) vernichtet. Weitere Geschäftspapiere, die ihn belasten könnten, hält der Beschuldigte verborgen. Er hat in zwei Fällen Mitarbeiter des Betriebes Z. angesprochen und von ihnen verlangt, hinsichtlich der Grundlagen der Preiskalkulation nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen. Außerhalb der gesetzlichen Regelung der Verdunklungshandlungen liegende Umstände berechtigen nicht zur Anwendung des Haftgrundes der Verdunklungsgefahr. Sie dürfen daher auch nicht in den Haftbefehl aufgenommen werden. 3. Der Haftgrund des Verbrechens (§ 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) ist erfüllt, wenn dringende Verdachtsgründe bestehen, daß der Beschuldigte oder Angeklagte ein Verbrechen begangen hat (Ziff. 3.3. der Richtlinie Nr. 27). Erfüllt die dem Beschuldigten oder Angeklagten zur Last gelegte vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Handlung bereits im Grundtatbestand die Merkmale eines Verbrechens i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 StGB (z. B. Mord gemäß § 112 Abs. 1 StGB), so genügt im Haftbefehl zur Begründung der Hinweis, daß der dargelegte Sachverhalt ein Verbrechen i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 StGB ist. Wird die dem Beschuldigten oder Angeklagten zur Last gelegte Handlung erst dadurch zum Verbrechen, daß nicht nur der Grundtatbestand, sondern die Tatbestandsmerkmale einer qualifizierten Strafrechtsnorm erfüllt sind, so sind diese Merkmale bereits in der Darstellung des Sachverhalts hervorzuheben. Wenn z. B. dem Lagerverwalter eines volkseigenen Betriebes zur Last gelegt wird, sich im Laufe von drei Jahren aus dem von ihm verwalteten Lager Gegenstände im Werte von 25 000 Mark rechtswidrig angeeignet zu haben, müßte die Begründung des Haftgrundes des Verbrechens etwa wie folgt lauten: Durch die Handlungen, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, hat er dem sozialistischen Eigentum einen schweren Schaden zugefügt und damit den Tatbestand eines Verbrechens gemäß §162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb gemäß § 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gerechtfertigt. Das StGB droht für eine Reihe von vorsätzlich begangenen Straftaten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit an, die sie je nach dem Grad der Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit sowohl als Vergehen als auch Verbrechen charakterisieren können. Ist der Beschuldigte oder Angeklagte einer solchen Straftat dringend verdächtig und soll der Haftgrund des Verbrechens angewandt werden, so sind bereits bei der Schilderung des Sachverhalts die Merkmale hervorzuheben, die die Anwendung des Haftgrundes des Verbrechens rechtfertigen. So wäre .z. B. bei einem Raub hervorzuheben, daß der Beschuldigte große Intensität bei der Vorbereitung der Tat aufgewandt hat (das müßte im Einzelfall näher beschrieben werden) oder daß er im erheblichen Umfang Gewalt gegen den Geschädigten angewandt und diesem bedeutende Körperverletzungen zugefügt hat. Beispiel: Der Beschuldigte hat im erheblichen Umfang Gewalt gegen den Geschädigten angewandt und diesem nicht unerhebliche Verletzungen zugefügt. Diese Handlung stellt eine schwerwiegende Mißachtung der Gesetzlichkeit dar, und es ist deshalb der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zu erwarten. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist daher gemäß § 122 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gerechtfertigt. Ergibt sich die Entscheidung darüber, ob der dringende Verdacht der Begehung eines Verbrechens besteht, aus der Bewertung mehrerer strafbarer Handlungen, die jede für sich ein Vergehen dar stellen würden, in ihrer Gesamtheit jedoch den Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erfordern, so kann, wenn eine solche Strafe in einem der verletzten Gesetze u. U. unter Berücksichtigung von § 64 Abs. 3 StGB angedroht ist, der Haftgrund des Verbrechens angewandt werden (Ziff. 3.3. letzter Absatz der Richtlinie Nr. 27). Hat der Beschuldigte z. B. in drei verschiedenen Fällen persönliches Eigentum durch vorsätzliche Sachbeschädigung (§ 183 Abs. 1 StGB) beschädigt und dadurch jeweils einen erheblichen Schaden verursacht, ohne daß eine Einzelhandlung bereits den Grad einer verbrecherischen Sachbeschädigung (§ 184 Ziff. 1 StGB) erreicht, so können diese Handlungen in ihrer Gesamtheit ein 489;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 489 (NJ DDR 1970, S. 489) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 489 (NJ DDR 1970, S. 489)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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