Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 486 (NJ DDR 1970, S. 486); zudecken und zu klären, warum der Jugendliche straffällig wurde und welcher staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen es bedarf, um ein erneutes Straffälligwerden oder ein weiteres sozial negatives Verhalten zu verhüten. Durch eine gezielte, sorgfältig vorbereitete Fragestellung sollen die Eltern angeregt werden, zugleich selbstkritisch einzuschätzen, ob und inwieweit sie selbst Erziehungsfehler begangen haben, die die Straftat begünstigten. In welcher Reihenfolge den weiteren Teilnehmern an der Beratung das Wort zu erteilen ist, hat der Gesprächsleiter entsprechend der jeweiligen Gesprächsatmosphäre und unter Berücksichtigung der zu klärenden Teilfragen zu bestimmen. Die Praxis lehrt, daß es zur Vorbereitung auf das Gespräch notwendig ist, einen auf das konkrete Verfahren bezogenen Fragespiegel auszuarbeiten. Das Protokoll über die komplexe Einschätzung Die komplexe Einschätzung wird mit einem ausführlichen Protokoll über den Inhalt der gemeinsamen Beratung abgeschlossen, wenn unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erkenntnisse über das objektive Tatgeschehen damit zu rechnen ist, daß der Staatsanwalt Anklage erheben wird. Für die Anfertigung des Protokolls ist der Gesprächsleiter verantwortlich. Er trägt zunächst die wichtigsten Angaben zur Person der Gesprächsteilnehmer ein. Dann folgen grundsätzlich die Darlegungen des Vertreters des Referats Jugendhilfe, soweit nicht ein gesonderter schriftlicher Bericht dieses Organs (§ 71 Abs. 3 StPO) vorliegt. Dies wäre dann am Anfang des Protokolls ausdrücklich zu vermerken. Wird im Verlaufe der komplexen Einschätzung die teilweise Abänderung oder Vervollkommnung des schriftlichen Berichts notwendig, so müssen die zusätzlichen Ausführungen des Vertreters des Referats Jugendhilfe ebenfalls am Anfang des Protokolls stehen. Unabhängig davon, ob die schriftliche Einschätzung nach § 71 Abs. 3 StPO vom Organ der Jugendhilfe selbständig ausgearbeitet wurde oder Bestandteil des Protokolls über die komplexe Einschätzung ist, muß sie inhaltlich den Forderungen entsprechen, die in Ziff. 1.2.6. der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung, des Generalstaatsanwalts der DDR und des Ministers des Innern vom 15. Juni 1968 über die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft, der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern und der Organe der Jugendhilfe bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität und zur Sicherung der Erziehung und Entwicklung gefährdeter Kinder und Jugendlicher6 festgelegt sind. Darauf hat auch der Staatsanwalt gemäß § 87 StPO zu achten. Nach den Ausführungen des Vertreters der Jugendhilfe folgen im Protokoll die Ausführungen der Eltern und dann die Einschätzung des Vertreters des Lern- oder Arbeitskollektivs des Jugendlichen. Soweit der Sekretär der FDJ-Gruppe teilgenommen hat, sind seine Darlegungen gleichfalls in das Protokoll aufzunehmen. Die Ausführungen der Gesprächsteilnehmer sollen zusammenhängend dargelegt und durch deren Unterschrift bekräftigt werden. Wichtige Unterlagen, die durch die Teilnehmer der Beratung vorgelegt? wurden, sind dem Protokoll im Original, abschriftlich oder als Fotokopie als Anlage beizufügen. Sie sind wichtige Informationen für das Gericht und für den im Falle der Verurteilung einzuleitenden Prozeß der Strafenverwirklichung. 6 Vgl. zu dieser Gemeinsamen Anweisung Goldenbaum, „Gemeinschaftsarbeit im Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche“, NJ 1969 S. 298 ff. Die Organisierung der pädagogischen Einflußnahme Die Organisierung einer bewußten und gezielten pädagogischen Einflußnahme auf den Jugendlichen setzt voraus, daß durch die komplexe Einschätzung Klarheit über die politisch-ideologische Grundhaltung des Jugendlichen, über die Entwicklung sozialistischer Einstellungen und Überzeugungen sowie den Grad ihrer Verinnerlichung bei ihm, über seine Verhaltensnormen und Interessen, seine geistigen Fähigkeiten und seine Beweggründe (Motive) zur Straftat Klarheit geschaffen wurde. Gegenwärtig werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Erziehung jugendlicher Täter und zur Veränderung der ErziehungsVerhältnisse noch häufig objektive Sachverhalte ignoriert. Es werden teilweise Maßnahmen (Auflagen, Pflichten) festgelegt, die entweder objektiv nicht geeignet sind, die Persönlichkei;sformung des jugendlichen Täters positiv zu beeinflursen, ocer die von ihm nicht akzeptiert werden. Diese Feststellung trifft zum Teil noch für Erziehungsprogramme, die durch die Leitungen der Jugendstrafvollzugseinrichtungen ausgearbeitet werden, für die Ausgestaltung der Bürgschaften von Kollektiven der Werktätigen oder einzelnen Bürgern und für die Festlegung der Pflichten (Auflagen) bei einer Verurteilung auf Bewährung zu. Dies erschwert oder verhindert Veränderungen im Verhalten oder in der Einstellung des Jugendlichen. Auf Grund der komplexen Einschätzung ist bereits im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob zur Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine Betreuung (Bürgschaft, Erziehungsaufsicht oder individuelle Betreuung) notwendig werden wird und welcher Bürger damit betraut werden könnte. Stellt sich in der komplexen Einschätzung heraus, daß der Jugendliche einen Lehrer, Lehrausbilder, Kollegen oder Brigadier, einen Bürger aus dem Wohngebiet, einen Volksvertreter, ein Mitglied der FDJ-Gruppe oder des Elternaktivs besonders schätzt, weil dieser Bürger vorbildlich arbeitet, kameradschaftlich und hilfsbereit ist, dann sollte versucht werden, diesen Bürger als Betreuer oder Bürgen zu gewinnen. Wird festgestellt, daß die Erziehungsberechtigten es bisher nicht genügend verstanden haben, in der Familie eine sozialistische Lebensweise zu entwickeln, einen sozialistischen Erziehungsstil durchzusetzen, dann sollte geklärt werden, von wem die Erziehungsberechtigten lernen möchten und auch lernen könnten, wer ihnen künftig durch Ratschläge oder die Vermittlung von Wissen helfen könnte, ihre Erziehungspflichten (§ 42 FGB) besser als bisher zu erfüllen. Schätzen die Erziehungsberechtigten z. B. eine Familie oder einzelne Bürger, weil es diesen gelang, ihre Kinder zu charakterfesten Menschen zu erziehen, besser mit dem Wirtschaftsgeld auszukommen oder „die Ordnung des Alltags“ (Makarenko) gut mit ihren beruflichen und elterlichen Pflichten sowie mit ihrer Weiterbildung in Einklang zu bringen, dann sollte versucht werden, diese Familie oder einzelne Bürger mit Aufgaben zu betrauen die zur Festigung der Familienverhältnisse und zur Entwicklung positiver sozialer Beziehungen der Eltern unbedingt gelöst werden müssen. Abstrakte und formale, die Fähigkeiten des Jugendlichen und seine Möglichkeiten ignorierende Festlegungen sind unbedingt zu vermeiden. Beispielsweise vermag eine Verpflichtung, „die 10. Klasse mit Erfolg abzuschließen“' oder „die Lehre nicht abzubrechen“, wegen ihrer Allgemeinheit keine Veränderungen im Verhalten des Jugendlichen herbeizuführen. Auch die allgemeine Forderung, sich „in der Öffentlichkeit anständig zu verhalten“, ist weder abrechenbar noch kon- 486;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 486 (NJ DDR 1970, S. 486) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 486 (NJ DDR 1970, S. 486)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und vielfältige, mit der jugendlichen Persönlichkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehende spezifische Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ? Anlage. Bei Ausfall des Transportleiters hat der jeweils Dienstgradälteste die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis über die weitere Durchführung des Gefangenentransportes oder der Vorführung zu übernehmen.

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