Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 484 (NJ DDR 1970, S. 484); tern protokolliert wurden. Das Ergebnis dieser Verfahrensweise vermochte jedoch die Lebensordnung und den Erziehungsstil im Elternhaus nicht immer objektiv widerzuspiegeln. Nicht selten begaben sich Eltern in eine gewisse Abwehrstellung gegenüber dem Untersuchungsorgan, fühlten sie sich selbst als Beschuldigte und trugen wesentliche Sachverhalte ungenau oder gar bewußt entstellt vor. Derartige Erscheinungen erschwerten es, die Erziehungsverhältnisse in der Familie zu erhellen, die Eltern als „Partner“ im weiteren Erziehungsprozeß des Jugendlichen zu gewinnen und ihnen ihre hohe Verantwortung dabei bewußt zu machen. Es soll hier nicht näher auf die prozeßrechtliche Stellung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten im Strafverfahren gegen Jugendliche eingegangen, sondern nur darauf hingewiesen werden, daß sie weder Zeugen noch sachverständige Zeugen sind. Ihre hohe Verantwortung im Verfahren ergibt sich vor allem aus dem in Art. 38 Abs. 4 der Verfassung und in § 42 FGB fixierten sozialistischen Erziehungsziel sowie aus ihrem Recht und ihrer Pflicht, ihre Kinder im Sinne des sozialistischen Erziehungszieles zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen. Damit die Erziehungsberechtigten diese besondere Verantwortung im gesamten Verfahren voll wahrnehmen können, ist es notwendig, möglichst von der Einleitung des Verfahrens an eine Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen ihnen, den weiteren am Verfahren zu beteiligenden Erziehungsträgern und gesellschaftlichen Kräften sowie staatlichen Organen zu schaffen, um auf dieser Grundlage die Voraussetzungen für die Organisierung des gesellschaftlichen Einflusses zur Erziehung des Jugendlichen und zur Veränderung negativer Erziehungs- und Umwelteinflüsse zu schaffen. Das Ziel der komplexen Einschätzung In den letzten Jahren entwickelte sich zur umfassenden Verwirklichung der in den §§ 69 ff. StPO normierten Forderungen eine neue Form: die komplexe Einschätzung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen2. Hierbei handelt es sich um eine kollektive Beratung, die in der Regel unter Leitung des Untersuchungsführers der Abteilung K erfolgt3 und an der neben den Eltern diejenigen Personen teilnehmen, die den Jugendlichen auf Grund eines regelmäßigen Umgangs mit ihm am besten kennen. Es sind dies Bürger, die den Jugendlichen beim Lernen, bei der Arbeit oder in der Freizeit über einen längeren Zeitraum hinweg beobachten konnten und daher seine politische Grundhaltung, seine Einstellung zum Lernen, zur Arbeit und zu den Mitmenschen gut und objektiv einschätzen können.-Auch in der Psychologie nimmt die „Beobachtung“ einen besonderen Platz unter den vielfältigen Methoden zur Erforschung der Persönlichkeit ein4. Natürlich geht es hier um eine gezielte, geübte und systematische Beobachtung, die in der Regel psychologische Grundkenntnisse voraussetzt. Wir dürfen aber davon ausge- 2 Im Stadtbezirk Berlin-Pankow wurde unter Leitung des Jugendstaatsanwalts bereits im Jahre 1967 dieser Weg erfolgreich beschritten. Vgl. Wachowitz/Dönath/Tautor, „Die komplexe Einschätzung beschleunigt das Jugendstrafverfahren und erhöht seine erzieherische Wirkung“, Forum der Kriminalistik 1968, Heft 1, S. 10 ff. 3-Der Beratung geht im allgemeinen eine auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestimmte Anleitung des Untersuchungsführers durch den Jugendstaatsanwalt voraus. Der Staatsanwalt kann gemäß § 88 Abs. 3 StPO die Beratung zur komplexen Einschätzung selbst durchführen, wenn er dies nach Konsultation mit dem Untersuchungsführer - für zweckdienlich hält. 4 Vgl. Zehner, „Schülerbeurteilung und psychodiagnostische Methoden“, Pädagogik 1967, Heft 1, S. 57. hen, daß auch Personen, die über solche theoretischen Grundkenntnisse nicht verfügen, durch ihren regelmäßigen Umgang mit dem Jugendlichen zu richtigen Schlußfolgerungen in bezug auf dessen Grundhaltung, Grundeinstellung und Charaktereigenschaften gelangen. So sind Eltern meistens in der Lage, Grundeinstellungen und Charaktereigenschaften ihrer Kinder zu beurteilen. Die Lehrer und Erzieher, Lehrausbilder und Brigadiere werden vor allem die politische Grundhaltung, die Lernmotivationen, die Arbeitsmoral und auch die Charaktereigenschaften der ihnen anvertrauten Schüler oder Lehrlinge einschätzen können. Auch der Sekretär der zuständigen FDJ-Gruppe wird im allgemeinen zur Beurteilung der Persönlichkeit des Jugendlichen Hinweise geben können. Eine gemeinsame Einschätzung der jugendlichen Persönlichkeit durch den genannten Personenkreis schließt weitgehend emotionell begründete, einseitige Beurteilungen aus; sie verhindert, daß negative Persönlichkeitsmerkmale überbetont und positive außer acht gelassen werden. Die kollektive Einschätzung des jugendlichen Beschuldigten hat gegenüber individuellen Einschätzungen durch die einzelnen Erziehungsträger weiterhin den Vorzug, daß die Erkenntnisse aus den Beobachtungen des Elternhauses, der Schule (oder des Betriebes), der FDJ-Gruppe oder anderer Kontaktgruppen zusammenfließen, um dann sorgfältig zu einer Analyse des Persönlichkeitsbildes und der Erziehungsverhältnisse verarbeitet zu werden. Nicht in jedem Fall stimmen die Einschätzungen der Eltern über den Jugendlichen und seine Entwicklung sowie über die Lebensordnung in der Familie genau mit denen der anderen Erziehungsträger und des Vertreters des Referats Jugendhilfe überein. Es bedarf daher einer einfühlsamen und zielgerichteten Leitung des Gesprächs, um unterschiedliche Meinungen zu klären und weitgehend zu einheitlichen Auffassungen zu gelangen, die der objektiven Wahrheit entsprechen. Die komplexe Einschätzung ermöglicht es, das objektive Bedingungsgefüge in den entscheidenden Erziehungsverhältnissen, insbesondere in der Familie, weitgehend festzustellen. Sie umfaßt vor allem vier für alle Entscheidungen im Verfahren wesentliche Faktoren: die wichtigsten personellen Beziehungen des Jugendlichen ; das Sozial- und Leistungsverhalten des Jugendlichen in den einzelnen Lebensgruppen; die Stellung des Jugendlichen bzw. seine Einordnung in der Familie sowie in anderen wichtigen Lebensgruppen; die Lebensordnung in der Familie. Die Praxis lehrt, daß besonders in der Familie und im Freizeitbereich Veränderungen notwendig werden, um solche Bedingungen zu erreichen, die die sozialistische Persönlichkeitsformung des Jugendlichen maximal fördern. Gegenwärtig wird angestrebt, die komplexe Einschätzung in allen Ermittlungsverfahren durchzuführen, in denen angesichts der Schwere des objektiven Tatgeschehens bereits im ersten Stadium der Ermittlungen mit der Erhebung der Anklage zu rechnen ist. Etwa 60 % aller Jugendlichen begehen Straftaten, die nicht erheblich gesellschaftswidrig sind. In diesen Fällen, in denen der Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan von der Strafverfolgung absehen oder die Sache einem gesellschaftlichen Gericht übergeben (§§ 67, 28 StGB, §§ 75, 58 StPO), prüfen Staatsanwalt und Untersuchungsorgan, inwieweit im Interesse der erzieherischen Wirksamkeit eine komplexe Einschätzung besonders effektiv ist. 484;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 484 (NJ DDR 1970, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 484 (NJ DDR 1970, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung hat die Objektkommandantur auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sowie praktische Wege zu ihrer Realisierung entsprechend den Erfordernissen der er Bahre in der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit untersucht.

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