Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 48 (NJ DDR 1970, S. 48); 3. Die erzieherische Einwirkung durch das Kollektiv und die Selbsterziehüng des Verurteilten werden mitunter auf das Leistungs- und Sozialverhalten des Verurteilten im Arbeitsprozeß beschränkt. Wenn auch das Ziel der Arbeitsplatzverpflichtung vorrangig darin besteht, den Verurteilten an disziplinierte, kollektive Arbeit zu gewöhnen, so erschöpft sie sich doch nicht darin. Das folgt aus § 34 Abs. 1 StGB, wonach dem Kollektiv die Aufgabe übertragen ist, den Verurteilten auch zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zu seinen anderen Pflichten zu erziehen, die ihm als Bürger der sozialistischen Gesellschaft obliegen. Die kollektive Einwirkung muß also auf die Überwindung aller die Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten hemmenden Faktoren gerichtet sein. Das Kollektiv muß z. B. darauf hinwirken, daß der Verurteilte seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, übermäßigen Alkoholgenuß meidet, den Umgang mit negativ eingestellten Personen auf gibt, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutmacht u. a. m. Zusammenarbeit der Gerichte mit den Betrieben Damit die Bewährung am Arbeitsplatz wirksam ausgestaltet werden kann, ist es erforderlich, daß das Gericht frühzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeitern des Betriebes, in der Regel mit dem Kaderleiter, Verbindung aufnimmt. Wenn auch die Erziehung des Verurteilten im Arbeitskollektiv selbst erfolgt, so trägt doch die Leitung des Betriebes die Verantwortung dafür, daß die vom Gericht ausgesprochene Maßnahme realisiert wird. Es muß Klarheit darüber bestehen, daß die Erziehung von Rechtsverletzern keine Aufgabe ist, die neben der „eigentlichen Leitüngsaufgabe“ des Betriebes liegt, sondern daß sie Gegenstand der Leitungstätigkeit selbst ist. Günstige Voraussetzungen sind insbesondere dort gegeben, wo die Erziehung der Rechtsverletzer Bestandteil von Werkleiteranordnungen oder Betriebsprogrammen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist. Die Verpflichtung der Betriebsleitung gemäß § 34 Abs. 2 StGB bezieht sich nicht nur auf die Unterstützung des Kollektivs, in dem der Verurteilte arbeiten soll; diese Bestimmung fordert auch die Zusammenarbeit mit dem Gericht, wenn der Betrieb das Arbeitsrechtsve'rhältnis mit dem Verurteilten lösen will. In der Praxis gibt es aber noch immer zahlreiche Beispiele dafür, daß die Gerichte nicht oder nicht rechtzeitig informiert werden, wenn der Verurteilte unberechtigt den Arbeitsplatz wechselt oder der Betrieb eine fristlose Entlassung ausspricht. In derartigen Fällen sollte von der Gerichtskritik Gebrauch gemacht werden. Ferner sollten die Gerichte gemeinsam mit den örtlichen Organen der Staatsmacht und mit Betriebs- und Kaderleitern beraten, wie der Erziehungsprozeß bei auf Bewährung Verurteilten effektiv gestaltet und die Grundsätze des § 34 StGB eingehalten werden können. Andererseits unterschätzen manche Gerichte die Zusammenarbeit mit den Betrieben. Das zeigt sich z. B. daran, daß sie nicht immer genügend schnell und zielgerichtet auf Informationen der Kollektive oder der Leitung des Betriebes über grobes Fehlverhalten der Verurteilten reagieren. Die Wirksamkeit der vom Gericht ausgesprochenen Maßnahme wird aber wesentlich beeinträchtigt, wenn der Verurteilte nicht verspürt, daß sein Verhalten einer strengen Kontrolle unterliegt. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Verurteilte unberechtigt den Arbeitsplatz wechseln will. Wechselt der Verurteilte seinen Arbeitsplatz ohne Zustimmung des Gerichts, so muß dieses Fehlverhalten in jedem Fall zu einer Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Verurteilten führen. Es gibt Gründe für einen Arbeitsplatzwechsel, die durchaus anzuerkennen sind, z. B. wegen des Gesundheitszustandes oder bei Wohnungswechsel des Verurteilten. Deshalb wäre es verkehrt, wenn das Gericht den eigenmächtigen Arbeitsplatzwechsel nicht akzeptieren wollte. Jedoch muß es darauf hinwirken, daß in dem neuen Kollektiv auf den Verurteilten nachhaltig erzieherisch Einfluß genommen wird. Es darf sich nicht damit begnügen, dem Verurteilten nur formal durch Beschluß zu bestätigen, daß er nunmehr an einen neuen Arbeitsplatz verpflichtet sei. In den Fällen aber, in denen sich der Verurteilte böswillig dem erzieherischen Einfluß des Kollektivs entzieht und elementarsten Anforderungen der sozialistischen Gesellschaft nicht nachkommt, sollte die Bewährungszeit gemäß § 35 Abs. 3 Ziff. 2 StGB widerrufen und die angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden. Die Praxis zeigt, daß durch schnelle und konsequente Reaktion des Gerichts ein erneutes Straffälligwerden des Verurteilten verhindert werden kann. Bericht über die 25. Plenartagung des Obersten Gerichts Das Plenum des Obersten Gerichts beschäftigte sich auf seiner 25. Tagung am 18. Dezember 1969 mit Problemen der Verwirklichung von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch die Gerichte. Zu dieser Thematik lag den Mitgliedern des Plenums ein schriftlicher Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts als Beratungsgrundlage vor1. Außerdem referierte Oberrichter Dr. Schlegel, Mitglied des Präsidiums und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen des Obersten Gerichts, einleitend über einige Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung und bei der Strafaussetzung auf Bewährung2. * Ausgangspunkt und Grundtenor der Diskussion im Plenum war das Ziel der Strafenverwirklichung: die Erziehung und Selbsterziehung der Verurteilten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten. 1 Der Bericht des Präsidiums 1st ln diesem Heft abgedruckt. 2 Das Referat Schlegels 1st ln wesentlichen Auszügen ln diesem Heft veröffentlicht. Bezirksgerichtsdirektor A r w a y (Suhl) hob hervor, daß gerichtliche Verurteilung und Strafenverwirklichung durch das Gericht als eine Einheit betrachtet werden müssen. Die Tätigkeit des Gerichts bei der Strafenverwirklichung, insbesondere die Festlegung der notwendigen Maßnahmen der Erziehung und Bewährung, beginne nicht erst nach der Urteilsverkündung, sondern müsse von der Zielstellung des gesamten Verfahrens her bestimmt sein. Das erfordere eine sorgfältige Vorbereitung jedes einzelnen Verfahrens. Den Zusammenhang zwischen der sorgfältigen Aufklärung der Täterpersönlichkeit, der Feststellung der Ursachen und Bedingungen der Straftat und den notwendigen Maßnahmen zur Erziehung und Selbsterziehung des Verurteilten im Rahmen der Strafenverwirklichung beleuchtete der Direktor des Stadtgerichts von Groß-Berlin, Dr. H u g o t. Wenn sich bei einer Kontrolle des Bewährungs- und Erziehungsprozesses herausstelle, daß die vom Gericht festgelegten Maßnahmen keinen Erfolg gehabt hätten, so müßten die Ursachen 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 48 (NJ DDR 1970, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 48 (NJ DDR 1970, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Untersuc hungshaftanstalt Anforderungen, die Sicherheit und Ordnung bei der Absicherung und Beaufsichtigung von. - Absicherung der weiblichen bei Betreuer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X