Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 479 (NJ DDR 1970, S. 479); treuung und strenge Kontrolle dieses Personenkreises (gemeint sind kriminell schwergefährdete Bürger d. Verf.) zu konzentrieren“3. Mit der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 (GBl. II S. 751) wurde eine gesetzliche Bestimmung geschaffen, die es ermöglicht, wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung eines Bereichs gesellschaftlicher Beziehungen zu nehmen, der durch seine negative Ausprägung die Möglichkeit kriminellen Verhaltens in sich birgt. Indem die VO prinzipiell auf eine konzentrierte Einwirkung auf Erscheinungen im Vorfeld der Kriminalität ausgerichtet ist, vervollständigt sie das System der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung. Ihr Zweck ist die erzieherische Einflußnahme auf kriminell gefährdete Bürger und die volle Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beseitigung aller Determinanten für kriminelle Gefährdung4. Wir gehen nicht davon aus, daß wir es bei den kriminell gefährdeten Bürgern mit den Straftätern von morgen zu tun haben, deren wahrscheinliches Straffälligwerden mit mehr oder weniger administrativen Mitteln verhindert werden soll. Es geht vielmehr um die Erziehung der kriminell gefährdeten Bürger und um die dauerhafte Beseitigung der Determinanten für ihr gesellschaftlich zu mißbilligendes und zugleich ihre Persönlichkeitsentwicklung hemmendes Verhalten. Kriterien der kriminellen Gefährdung Für den erfolgreichen Kampf gegen die kriminelle Gefährdung ist die Herausarbeitung der Kriterien dieser Gefährdung von großer Bedeutung. §2 der VO vom 15. August 1968 nennt folgende Hauptgruppen kriminell gefährdeter Bürger: Bürger, die durch ein asoziales Verhalten bzw. durch ständigen Alkoholmißbrauch kriminell gefährdet sind; Bürger, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Betreuung der Organe der Jugendhilfe aus-scheiden und bei denen wegen ihres Verhaltens die Weiterführung der Erziehung notwendig ist; Bürger, die aus den Einrichtungen des Strafvollzugs entlassen wurden, bei denen aber die Gefahr der wiederholten Straffälligkeit besteht. Diese drei Gruppen erfassen die Erscheinungen der kriminellen Gefährdung als Ganzes. Zu den differenzierten Erscheinungsformen und Abgrenzungsmerkmalen der einzelnen Gruppen ist folgendes zu sagen: Kriminelle Gefährdung durch asoziales Verhalten Zu dieser Gruppe gehören Personen, deren Beziehungen zur gesellschaftlichen Arbeit so ausgeprägt negativ sind, daß sie aus Arbeitsscheu keiner geregelten Arbeit nachgehen. Dabei sind zwei Komponenten zu beachten: das nach außen sichtbare Verhalten des Bürgers und die inneren Bedingungen, die sich in der Einstellung zur Arbeit zeigen. Die Arbeit ist die Grundbedingung des menschlichen Lebens. Die Beziehungen zur Arbeit durchdringen alle anderen Beziehungen der Menschen und bestimmen sie. Negative Beziehungen zur Arbeit durch Arbeitsscheu sind in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung wesensmäßig Negierung der Klassenehre und der Klassenmoral der hervorragende Produktionstaten vollbringenden und machtausübenden Arbeiterklasse. Sie sind eine spezifische Ausdrucksform von Überresten der kapitalistischen Vergangenheit und stören das Verhält- 3 Grünstein, „Kampf gegen Kriminalität ein komplizierter Prozeß“, NJ 1966 S. 378. 4 Vgl. Bergmann, „Ausdruck des sozialistischen Humanismus“, Sozialistische Demokratie 1968, Nr. 45, S. 11. nis des Bürgers zui sozialistischen Gesellschaft, zum Staat und zu den anderen Bürgern empfindlich. In dieser wesensmäßigen Bestimmung der Arbeitsscheu wird aber gleichzeitig ausgedrückt, daß diese Erscheinung durch die Kraft der Arbeiterklasse unter Führung ihrer marxistisch-leninistischen Partei, durch den sozialistischen Staat im Prozeß der sozialistischen Umwälzung überwunden werden wird. Zur Gruppe der durch asoziales Verhalten kriminell Gefährdeten gehören ferner Personen, die konstant und über einen längeren Zeitraum hinweg eine Verhaltensund Denkweise praktizieren, die eine geregelte Arbeit, dauerhafte Bindungen zu den Mitmenschen und eine auf die Perspektive ausgerichtete Entwicklung ihrer eigenen Person in der sozialistischen Gesellschaft nicht kennt. Wesentlich für diese Erscheinungsform der Gefährdung ist die Verflechtung dieser drei Komponenten. Die die ganze Persönlichkeit beherrschende Einstellung zur Gesellschaft, zum Staat und zu den Mitbürgern wird dadurch geprägt, wie ein müheloser Gelderwerb gesichert werden kann egal aus welchen Quellen er stammt, aber auf alle Fälle ohne entsprechende Arbeitsleistung. Die VO vom 15. August 1968 spricht hier von einer Beschaffung von Mitteln zum Lebensunterhalt auf unlautere Weise. Es handelt sich hier um aus der kapitalistischen Gesellschaftsordnung überkommene Denk- und Lebensweisen, um negative Einstellungen zu grundlegenden persönlichen und gesellschaftlichen Interessen, die relativ beständig sind und sich zur Gewohnheit verdichtet haben. Das Wesen des asozialen Verhaltens besteht in einer ausgeprägten sozialen Deformierung grundlegender Lebensbedingungen und gesellschaftlicher Beziehungen, in der permanenten und bewußten Verletzung grundlegender Normen und Regeln der sozialistischen Gesellschaft. Asoziales Verhalten äußert sich insgesamt in einer hochgradigen Selbstisolierung von der Gesellschaft5. Aus dieser Wesensbestimmung ergibt sich, daß der sozialistische Staat das soziale Verhalten je nach seiner Schwere mit strafrechtlichen Mitteln (§ 249 StGB) sowie nach der VO vom 15. August 1968 bekämpft und die Vorbeugung organisiert6. Die Tatbestandsmäßigkeit nach § 249 StGB ist dann gegeben, wenn sich der Bürger aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht und dadurch das gesellschaftliche Zusammenleben oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Von Hartnäckigkeit wird dann gesprochen werden müssen, wenn der Bürger alle gesellschaftlichen Einwirkungen, die ihn zur Arbeitsaufnahme bewegen sollen und dazu gehören insbesondere die Maßnahmen nach der VO vom 15. August 1968 mißachtet und seine asoziale Lebensweise nicht ändert7. Kriminelle Gefährdung infolge ständigen Alkoholmißbrauchs Auch Personen, die infolge ständigen Alkoholmißbrauchs fortgesetzt die Arbeitsdisziplin verletzen oder sonst ein von den allgemein anerkannten Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens abweichendes Verhalten an den Tag legen, zählen zu den kriminell Gefährdeten. Unter Alkoholmißbrauch wird der Genuß von alkoholischen Getränken verstanden, der die verantwortungs- 5 Vgl. Blüthner, „Zum Problem der Asozialität und Ihrer Bekämpfung ln Großstädten“, Forum der Kriminalistik 1968, Heft 9, S. 386. 6 Auf die Maßnahmen zur Bekämpfung sozialer Gefährdung auf diesem Gebiet kann nicht eingegangen werden. " Vgl. StGB-Lehrkommentar, Berlin 1969, Anm. 2 zu § 249 Bd. 2, S. 291). 479;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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