Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 46 (NJ DDR 1970, S. 46); nicht identisch mit der Verurteilung zum Schadenersatz gemäß § 242 Abs. 5 StPO. Sie ist Bestandteil einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, deren böswillige Nichteinhaltung den Vollzug der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe zur Folge haben kann. Demzufolge ist es zulässig, neben der Verurteilung zum Schadenersatz den Täter zu verpflichten, einen durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, wenn ein Antrag des Geschädigten vorliegt6. Eines weitergehenden Einverständnisses des Geschädigten zur Auferlegung einer solchen Pflicht bedarf es nicht. Das Einverständnis des Geschädigten muß aber dann vorliegen, wenn das Gericht den Verurteilten verpflichten will, den Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen. Die Auferlegung der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 Ziff. 1 StGB erlischt mit der Beendigung der Bewährungszeit. Sie beeinträchtigt andererseits nicht das Recht des Geschädigten, seine Ansprüche im Falle der Verurteilung zum Schadenersatz im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren, und zwar auch vor Ablauf der Bewährungszeit. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäß § 35 Abs. 3 StGB vor, so hat das Gericht umgehend zu entscheiden. Auf eine mündliche Verhandlung darf nach § 344 Abs. 1 Satz 2 StPO nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Ziff. 1 StGB verzichtet werden, d. h. wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut eine Straftat begangen hat, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wurde. Grundsätzlich ist der Verurteilte zur mündlichen Verhandlung zu laden. In seiner Abwesenheit darf nur verhandelt werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Leistet der Verurteilte der Ladung keine Folge, so ist seine Vorführung zu veranlassen oder wenn es gesetzlich zulässig und gesellschaftlich notwendig ist Haftbefehl zu erlassen. Insoweit ist Ziff. 4.5.4. der Richtlinie Nr. 27 des Plenums des Obersten Gerichts über den Erlaß von Haftbefehlen, die Haftbeschwerde und die Haftprüfung vom 2. iuli 1969 (NJ 1969 S. 454 ff.) zu beachten. 3 Vgl. dazu Bein/Koristka, Wittenbeck, „Bemerkungen zum Lehrkommentar des Strafprozeßrechts“, NJ 1969 S. 560 ff. (562 f.). ERNST BRUNNER, Richter am Obersten Gericht KARL-HEINZ OEHMKE, Stellvertretender Direktor des Bei der Verwirklichung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch die Gerichte geht es vorrangig um die richtige Gestaltung der Beziehungen zu den gesellschaftlichen Kräften. Auch für diese Seite der gerichtlichen Tätigkeit treffen im besonderen Maße folgende Feststellungen Walter Ulbrichts zu: „Das entwickelte gesellschaftliche System des Sozialismus kann nicht als pragmatische Politik in Teilfragen verwirklicht werden. Mehr noch: Das sozialistische System steht nicht über den Menschen, sondern die Menschen müssen unter der Führung der Partei und des Staates selbst die neuen Probleme erkennen, schöpferisch an ihnen arbeiten und' sie meistern. Das erfordert für die gesamte staatliche Tätigkeit die grundlegende Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Bürgern. Die Information der Bevölkerung zur Förderung ihrer bewußten Teilnahme an der Lösung wichtiger Probleme ist systematisch auszubauen. Es ist zu erreichen, daß die Werktätigen rechtzeitig auf die neuen Aufgaben vorbereitet und planmäßig an ihrer Lösung beteiligt werden.“7 Von dieser prinzipiellen Aufgabenstellung ausgehend, sind im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug noch eine Reihe von Problemen zu lösen. Das betrifft insbesondere die Koordinierung der Beziehungen zwischen Betrieb und Wohngebiet und die Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte aus den Wohnbereichen in den Erzie-hungs- und Bewährungsprozeß des Verurteilten. Die bewährten Erfahrungen auf diesem Gebiet müssen für die gerichtliche Praxis schnell verallgemeinert werden. Das Oberste Gericht wird in Zusammenarbeit mit der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ diesen Fragen erhöhte Aufmerksamkeit widmen. Weitere Schlußfolgerungen für diesen Teil der gerichtlichen Tätigkeit werden sich aus der Vorbereitung der 29. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Verwirklichung der sozialistischen Demokratie durch die Mitwirkung der Bürger im gerichtlichen Verfahren ergeben. 7 w. Ulbricht, „Die Rolle des sozialistischen Staates bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“, NJ 1968 S. 641 ff. (649 £.). Stadtgerichts von Groß-Berlin Uber die Verpflichtung des Verurteilten zur Bewährung am Arbeitsplatz Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz gemäß § 34 StGB ist eine gerichtliche Maßnahme, die darauf gerichtet ist, den Täter durch die Einwirkung des Kollektivs am Arbeitsplatz zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur sozialistischen Arbeit und zu anderen Pflichten zu erziehen. Mit dieser Maßnahme wurde die durch den Rechtspflegeerlaß (Zweiter Teil 1 Abschn. IV, E,- 3) in die Praxis eingeführte Bindung des bedingt verurteilten Rechtsverletzers an den Arbeitsplatz weiterentwickelt. Die Erziehung und Selbsterziehung des auf Bewährung Verurteilten erhält durch die Verpflichtung, sich am Arbeitsplatz zu bewähren und zu zeigen, daß er die richtigen Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (§ 33 Abs. 3 Ziff. 2 StGB), eine bestimmte Richtung und einen konkreten Inhalt. Anordnung und Realisierung dieser Maßnahme verfolgen das Ziel, den Verurteilten an regelmäßige Arbeit als elementarste sozialistische Verhaltensweise zu gewöhnen und ihn in ein Arbeitskollektiv einzuordnen. Sie helfen dem Verurteilten, seine bisherige labile Einstellung zur Arbeit zu überwinden, seine Arbeits- moral und -disziplin zu erhöhen und feste soziale Bindungen an das Arbeitskollektiv zu schaffen. Die zielstrebige Gewöhnung an disziplinierte Arbeit im Kollektiv und die sich auf dieser Grundlage entwickelnde bewußte Teilnahme am Arbeits- und Lebensprozeß des Kollektivs bilden günstige Voraussetzungen für die Erziehung und Selbsterziehung des Täters sowie für die Verhütung weiterer Straftaten. Voraussetzung für die Anwendung der Arbeitsplatzverpflichtung Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz wird vorwiegend bei solchen Rechtsverletzern ausgesprochen, die in der Vergangenheit ihre Arbeitspflichten wiederholt grob verletzten, häufig die Arbeitsstellen wechselten, keiner oder keiner geregelten Arbeit nachgingen oder sich ständig der erzieherischen Einflußnahme durch das Kollektiv zu entziehen versuchten. Es handelt sich also in der Regel um Rechtsverletzer, die keine oder nur ungenügende Bindungen an ein Arbeitskollektiv haben. 46;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 46 (NJ DDR 1970, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 46 (NJ DDR 1970, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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