Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 457 (NJ DDR 1970, S. 457); nunmehr verpflichtet werden, entsprechende Angaben in das Protokoll mit aufzunehmen3. Im allgemeinen ist in Fällen der Klagrücknahme festzustellen, daß die von den Parteien angegebenen Scheidungsgründe sich von denen anderer Verfahren, die nicht mit Klagrücknahme epden, kaum unterscheiden. Nicht selten handelt es sich um Differenzen, die nach Art und Schwere objektiv dem Gericht die Überzeugung vermitteln könnten, daß die Ehe ihren Sinn verloren habe. Hieraus ergibt sich, daß die Möglichkeiten einer Aussöhnung der Parteien nicht allein nach den äußeren Zerrüttungserscheinungen beurteilt werden dürfen; sie hängen vielmehr wesentlich mit von der inneren Bereitschaft der Ehegatten ab, ihr bisheriges Verhalten zu ändern oder Verletzungen der ehelichen Pflichten durch den anderen zu verzeihen. Es kommt hinzu, daß die Reaktion auf ein bestimmtes eheliches Fehlverhalten vom Charakter und von der Psyche des anderen Ehepartners abhängt und sehr unterschiedlich sein kann. Hieraus folgt, daß das Gericht die Parteien möglicherweise auch in solchen Verfahren zur Klagrücknahme bewegen kann, in denen ihr Vortrag auf tiefgreifende Zerwürfnisse hinzuweisen scheint. Auch wenn beide Parteien die Scheidung verlangen, ist eine Aussöhnung nicht ohne weiteres als aussichtslos anzusehen. Der Antrag der verklagten Partei, die Ehe zu scheiden, kann auf Trotz, auf verletztem Ehrgefühl oder auf einer unbedachten Reaktion beruhen; ohne daß sie sich innerlich bereits mit einer Scheidung abgefunden hat. Werden die Ehegatten in solchen Fällen verständnisvoll auf ihre ehelichen Pflichten und-ihre Verantwortung gegenüber den Kindern hingewiesen, ist es durchaus möglich, daß sie ihren Standpunkt ändern. Die besten Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Eheharmonie dürften dann gegeben sein, wenn der Kläger die Klage aus eigenem Entschluß zurücknimmt, nachdem er mit Unterstützung des Gerichts und ggf. gesellschaftlicher Kräfte überzeugt wurde, daß begründete Aussichten bestehen, die ehelichen Differenzen zu überwinden. Das kann besonders unter folgenden Voraussetzungen möglich sein: Die Klage wurde nur deshalb erhoben, um erzieherisch auf den anderen Ehegatten einzuwirken, und der erhoffte Erfolg ist zu erwarten. Die Ehegatten sind bereit, ihre ehelichen Differenzen im Interesse der Kinder zu überwinden. Ein Ehegatte oder beide versichern glaubhaft, ihren ehelichen Pflichten in Zukunft besser gerecht werden zu wollen. Derartige Verpflichtungen sind vor allem dann beachtlich, wenn die Ehepartner bereit sind, die Hilfe gesellschaftlicher Kräfte zur Überwindung ihres Fehlverhaltens in Anspruch zu nehmen oder bestimmten Maßnahmen nachzukommen bzw. diese zu gestatten (z. B. Besuch der Ehe- und Familienberatungsstelle, Sicherstellung des Familienaufwandes durch Auszahlung eines angemessenen Teils der Arbeitsvergütung an den anderen Ehegatten, Alkoholentziehungskur). Der klagende Ehegatte ist bereit, dem anderen, an der Ehe festhaltenden Ehegatten zu verzeihen. Weniger Erfolg versprechen dagegen Klagrücknahmen, die lediglich darauf beruhen, daß dem Kläger vom Gericht gesagt wurde, sein Scheidungsverlangen erscheine unbegründet. Gelingt es nicht zugleich, die Ehemoral des Klägers zu stärken, dann wird die Klage nicht selten nur aus Kostenerwägungen zurückgenommen und erneut eingereicht, nachdem neue Scheidungsgründe 3 ZilT. 3.14. des Beschlusses des Plenums des Obersten Ge- richts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70). geschaffen wurden. In solchen Fällen kann ausnahmsweise eine Klagabweisung wirksamer sein. In der Regel verspricht jedoch eine Klagrücknahme bessere Aussichten auf Wiederherstellung eines harmonischen Ehelebens als die Klagabweisung. Während im Falle der Klagrücknahme in der Regel beide Ehegatten bereit sind, Differenzen zu überwinden, wollte im Falle der Klagabweisung zumindest ein Ehegatte, wenn nicht gar alle beide, geschieden sein. Auch Klagrücknahmen, die lediglich aus ökonomischen Erwägungen des klagenden Ehegatten, etwa zur Erhaltung der Unterhaltsberechtigung oder des Wohnraums, erfolgen, sind wenig verheißungsvoll. Begünstigt und in nicht wenigen Fällen entscheidend beeinflußt wird die Bereitschaft des Klägers zur Klagrücknahme durch eine gut vorbereitete Aussöhnungsverhandlung. Zutreffend weisen Grandke/Rieger4 darauf hin, daß die Gerichte in jedem Verfahrensstadium verpflichtet sind, sich Gewißheit über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Aussöhnungsmöglichkeiten zu verschaffen. Jedes Verfahren bedarf einer auf die Umstände des Einzelfalles abgestellten individuellen Behandlung. Die Hinweise in Ziff. 3.3. bis 3.5. des Plenarbeschlusses des Obersten Gerichts vom 24. Juni 1970 sind in der Verfahrenskonzeption gebührend zu beachten. Sie werden, richtig angewandt, mit dazu beitragen, die Bereitschaft der Parteien zur Fortsetzung der Ehe zu fördern. Das Gericht muß sich bemühen, zu den Parteien einen guten Kontakt herzustellen. Die Ehegatten müssen empfinden, daß ihnen soweit als möglich Verständnis entgegengebracht wird. Dazu benötigen Richter und Schöffen Menschenkenntnis, Feingefühl und Lebenserfahrung. Der Familienrichter muß in der Lage sein, nach der Aussprache mit den Parteien deren Mentalität und Charakter ausreichend zu erkennen, um unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände mit Sicherheit z. B. beurteilen zu können, welche Bindungen zwischen den Parteien und zu den Kindern noch bestehen und wie sie im Interesse der Erhaltung der Ehe wirksam gemacht werden können. Ist die Aussöhnungsbereitschaft der Parteien geweckt, dann kommt es vor allem darauf an, ihnen bei der Festigung des ehelichen und familiären Zusammenlebens zu helfen. Dazu bedarf es, soweit geboten, der Einleitung wirksamer Maßnahmen, wie sie in Ziff. 3.14. des Plenarbeschlusses dargelegt sind. Diese Möglichkeiten wurden bisher von den Gerichten noch nicht zielstrebig. genug genutzt. Besonders wichtig ist es, für das konkrete Verfahren die wirksamste Form der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zu finden und zu realisieren. Die allgemeinen Hinweise in Ziff. 2. des Plenarbeschlusses gelten uneingeschränkt, also auch für die Hilfe und Unterstützung der Ehegatten, die sich zur Klagrücknahme entschlossen haben. Zur Beurteilung erneuter Klage nach Klagabweisung Die Praxis zeigt, daß in nicht wenigen Fällen, in denen klagabweisende Urteile ergangen - sind, das Ziel des Verfahrens, zur Überwindung des Ehekonflikts beizutragen, nicht erreicht worden ist. Oft wird schon nach kurzer Zeit erneut Scheidungsklage erhoben. Die Gerichte stehen in diesen Fällen immer wieder vor der Frage, ob sie das ihnen Mögliche zur Überwindung der Konfliktsituation und zur Festigung und Entwicklung der gestörten Ehe- und Familienbeziehungen getan haben. Analytische Untersuchungen führten zu folgenden Ergebnissen: Die Entscheidungen selbst sind im allgemeinen zutreffend, weil ernstliche Gründe, aus denen die Sinnlosig- 4 Grandke/Rieger, „Zu den Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren“, NJ 1970 S. 67 fl. (72). 457;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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