Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 456 (NJ DDR 1970, S. 456); Wendigkeit, mit der Praxis Schluß zu machen, eine oder beide Parteien „über die Entwicklung der Ehe“, „über den bisherigen Eheverlauf“ oder über ähnlich global formulierte Beweisthemen als Partei zu vernehmen. Bei manchen Gerichten gibt es die Praxis der sog. informatorischen Parteivemehmung. Unser Prozeßrecht kennt ein derartiges Institut nicht. Es gibt ein mündliches Verfahren, in dem die Parteien das Recht und vielfach auch die Pflicht haben, mündliche Erklärungen abzugeben. Es sei hier nur auf die §§2, 12, 16, 17 PVerfO verwiesen.Dabei ist zu beachten, daß es zu derartigen Erklärungen nicht nur auf Initiative der Parteien kommt, sondern daß sie auch durch Fragen des Gerichts ausgelöst werden können und ausgelöst werden müssen. Gibt eine Partei in Beantwortung von Fragen über erhebliche Tatsachen eine entsprechende Erklärung ab und wird diese protokolliert, dann wird die Erklärung dadurch nicht zu einer Parteivernehmung i. S. der §§445 ff. ZPO und des §230 StGB. Sie bleibt Parteivortrag6. Es ist also verfehlt, diesen Vorgang, als „informatorische Partei Vernehmung“ zu bezeichnen. Soweit die Partei Vernehmung beschlossen word;n ist, ist vom Gericht auch hinsichtlich jeder Bewei 'frage zu bestimmen, welche Partei darüber vernommen werden soll. Nach § 448 ZPO war die Vernehmung beider Parteien zum gleichen Thema zulässig. Nach dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs sollte aber wegen der Strafdrohung des § 230 von dieser Möglichkeit nicht mehr Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen beide Parteien den fraglichen Sachverhalt übereinstimmend darstellen, wird eine Parteivernehmung sicherlich nur sehr selten angeordnet werden, hfaben die Parteien aber einen Sachverhalt unterschied- 6 Selbstverständlich sind die Parteien auch bei ihren mündlichen Erklärungen vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet (vgl. § 2 Abs. 2 PVerfO). HELMUT LATKA und Dr. FRANZ THOMS, Richter am Klagrücknahme und erneute Klage nach Nach statistischen Angaben werden etwa 25 Prozent aller Ehescheidungsklagen wieder zurückgenommen, davon etwa die Hälfte vor Durchführung einer gerichtlichen Verhandlung, die anderen im Laufe des Verfahrens. Die Anzahl der Klagrücknahmen übersteigt die Anzahl der Scheidungsprozesse, die mit Klagabweisung enden, um mehr als das Fünffache. Nach vorangegangener Klagabweisung werden überdies weitaus mehr Eheverfahren erneut eingeleitet als nach Klagrücknahme. Zur Klagrücknahme Der Anteil der Frauen, die Klagrücknahme erklären, ist höher als ihr Anteil an den Scheidungsklägem über- . haupt1. Daraus kann gefolgert werden, daß bei der Frau mehr als beim Mann der Wunsch besteht, sich vor Gericht über Ehedifferenzen auszusprechen. In der Regel verfolgt die Frau damit das Ziel, ihren Ehemann durch die erzieherische Einflußnahme eines staatlichen Organs zu einem ehegerechten Verhalten zu veranlassen und damit die Ehe wieder zu festigen. Eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Scheidungsklagen wird also gar nicht deshalb erhoben, um die Ehe zur Auflösung zu bringen; vielmehr ist es die Absicht des Klägers, den 1 Vgl. Seifert, „Zur Wirksamkeit von Klagrücknahmen und Klagabweisungen für die Stabilisierung gestörter Ehen“, . NJ 1970 S. 110 f. lieh dargestellt, so muß damit gerechnet werden, daß sie auch in der Parteivernehmung unterschiedliche Aussagen machen, von denen dann eine mit Sicherheit falsch ist. Deshalb sollte in der Regel nur eine Partei über eine Beweisfrage vernommen werden. Zur Vernehmung auch der anderen Partei kann es nur dann kommen, wenn die Vernehmung der zunächst vernommenen Partei ohne Ergebnis geblieben ist. Schwierig ist die Frage zu entscheiden, welche der Parteien zu vernehmen ist. Im Eheverfahren gibt es die dem § 445 ZPO zugrunde liegende Beweislastregel nicht. Das Gericht ist zur umfassenden Sachaufklärung von Amts wegen verpflichtet. Es muß daher verantwortungsbewußt für jede Beweisfrage gesondert entscheiden, welche Partei vernommen werden soll. Es gibt nur einige Regeln, die das Gericht in seine Überlegungen einbeziehen muß, wobei durchaus Situationen ein-treten können, in denen von diesen Regeln abgegangen werden muß: 1. Ist zu erwarten, daß eine Partei Umstände bekunden wird, deren Gegenteil das Gericht bereits als erwiesen ansieht, so sollte sie über diese Fragen nicht vernommen werden. Dieser Grundgedanke des § 445 Abs. 2 ZPO hat seine Bedeutung nicht verloren; er ist seit Inkrafttreten des § 230 StGB sogar aktueller geworden. 2. Eine Partei sollte nicht über die von ihr aufgestellten Behauptungen-vernommen werden, wenn die andere Partei diese schlüssig bestreitet und sonst nichts für die Richtigkeit der Behauptungen spricht7. 3. Es sollte diejenige Partei vernommen werden, von der das Gericht eine wahrheitsgemäße Aussage erwartet. Es muß sich also aus dem bisherigen Prozeßverlauf eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben haben, daß ihre Darlegung des Sachverhalts richtig ist. 7 Dieser Grundgedanke ist als positive Regel über die Vernehmung der Gegenpartei in Ziff. 3.7. (3. Ordnungsstrich) des Plenarbeschlusses vom 24. Juni 1970 formuliert. Obersten Gericht Klagabweisung im Eheverfahren anderen Ehegatten nachdrücklich zu einer Änderung seines Verhaltens zg bewegen. Da das nicht immer die geeignete Art sein dürfte, die eheliche Harmonie wiederherzustellen, ist anzustreben, daß solche Fälle von den Ehe- und Familienberatungsstellen oder auch von geeigneten gesellschaftlichen Kräften Arbeitskollektiven, Schöffen, Kräften aus dem Wohnbereich erörtert und beraten werden. Von diesen Kräften sollte dann auch die erzieherische Einflußnahme und eine zielstrebige Unterstützung ausgehen. Ungeachtet dessen bestehen aber für die Gerichte auch noch nach Klagerhebung günstige Möglichkeiten, eheerhaltend zu wirken. Wird auf Grund gerichtlicher Einflußnahme die Klage zurückgenommen, so geschieht das bei vier von fünf Fällen im Aussöhnungstermin oder zwischen diesem und dem Termin zur streitigen Verhandlung, beim Rest in der streitigen Verhandlung. Die Gerichte halten bisher in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung nur unzureichend fest, welche Beweggründe den klagenden Ehegatten zur Klagrücknahme veranlaßt haben2. Es ist daher gegenwärtig nicht möglich, darüber genauere Feststellungen zu treffen. Hierzu bedarf es weiterer Untersuchungen, die dadurch gefördert werden sollen, daß die Gerichte 2 Zu der gleichen Feststellung gelangt Seifert, a. a. O. 456;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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