Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 456 (NJ DDR 1970, S. 456); Wendigkeit, mit der Praxis Schluß zu machen, eine oder beide Parteien „über die Entwicklung der Ehe“, „über den bisherigen Eheverlauf“ oder über ähnlich global formulierte Beweisthemen als Partei zu vernehmen. Bei manchen Gerichten gibt es die Praxis der sog. informatorischen Parteivemehmung. Unser Prozeßrecht kennt ein derartiges Institut nicht. Es gibt ein mündliches Verfahren, in dem die Parteien das Recht und vielfach auch die Pflicht haben, mündliche Erklärungen abzugeben. Es sei hier nur auf die §§2, 12, 16, 17 PVerfO verwiesen.Dabei ist zu beachten, daß es zu derartigen Erklärungen nicht nur auf Initiative der Parteien kommt, sondern daß sie auch durch Fragen des Gerichts ausgelöst werden können und ausgelöst werden müssen. Gibt eine Partei in Beantwortung von Fragen über erhebliche Tatsachen eine entsprechende Erklärung ab und wird diese protokolliert, dann wird die Erklärung dadurch nicht zu einer Parteivernehmung i. S. der §§445 ff. ZPO und des §230 StGB. Sie bleibt Parteivortrag6. Es ist also verfehlt, diesen Vorgang, als „informatorische Partei Vernehmung“ zu bezeichnen. Soweit die Partei Vernehmung beschlossen word;n ist, ist vom Gericht auch hinsichtlich jeder Bewei 'frage zu bestimmen, welche Partei darüber vernommen werden soll. Nach § 448 ZPO war die Vernehmung beider Parteien zum gleichen Thema zulässig. Nach dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs sollte aber wegen der Strafdrohung des § 230 von dieser Möglichkeit nicht mehr Gebrauch gemacht werden. In den Fällen, in denen beide Parteien den fraglichen Sachverhalt übereinstimmend darstellen, wird eine Parteivernehmung sicherlich nur sehr selten angeordnet werden, hfaben die Parteien aber einen Sachverhalt unterschied- 6 Selbstverständlich sind die Parteien auch bei ihren mündlichen Erklärungen vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet (vgl. § 2 Abs. 2 PVerfO). HELMUT LATKA und Dr. FRANZ THOMS, Richter am Klagrücknahme und erneute Klage nach Nach statistischen Angaben werden etwa 25 Prozent aller Ehescheidungsklagen wieder zurückgenommen, davon etwa die Hälfte vor Durchführung einer gerichtlichen Verhandlung, die anderen im Laufe des Verfahrens. Die Anzahl der Klagrücknahmen übersteigt die Anzahl der Scheidungsprozesse, die mit Klagabweisung enden, um mehr als das Fünffache. Nach vorangegangener Klagabweisung werden überdies weitaus mehr Eheverfahren erneut eingeleitet als nach Klagrücknahme. Zur Klagrücknahme Der Anteil der Frauen, die Klagrücknahme erklären, ist höher als ihr Anteil an den Scheidungsklägem über- . haupt1. Daraus kann gefolgert werden, daß bei der Frau mehr als beim Mann der Wunsch besteht, sich vor Gericht über Ehedifferenzen auszusprechen. In der Regel verfolgt die Frau damit das Ziel, ihren Ehemann durch die erzieherische Einflußnahme eines staatlichen Organs zu einem ehegerechten Verhalten zu veranlassen und damit die Ehe wieder zu festigen. Eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Scheidungsklagen wird also gar nicht deshalb erhoben, um die Ehe zur Auflösung zu bringen; vielmehr ist es die Absicht des Klägers, den 1 Vgl. Seifert, „Zur Wirksamkeit von Klagrücknahmen und Klagabweisungen für die Stabilisierung gestörter Ehen“, . NJ 1970 S. 110 f. lieh dargestellt, so muß damit gerechnet werden, daß sie auch in der Parteivernehmung unterschiedliche Aussagen machen, von denen dann eine mit Sicherheit falsch ist. Deshalb sollte in der Regel nur eine Partei über eine Beweisfrage vernommen werden. Zur Vernehmung auch der anderen Partei kann es nur dann kommen, wenn die Vernehmung der zunächst vernommenen Partei ohne Ergebnis geblieben ist. Schwierig ist die Frage zu entscheiden, welche der Parteien zu vernehmen ist. Im Eheverfahren gibt es die dem § 445 ZPO zugrunde liegende Beweislastregel nicht. Das Gericht ist zur umfassenden Sachaufklärung von Amts wegen verpflichtet. Es muß daher verantwortungsbewußt für jede Beweisfrage gesondert entscheiden, welche Partei vernommen werden soll. Es gibt nur einige Regeln, die das Gericht in seine Überlegungen einbeziehen muß, wobei durchaus Situationen ein-treten können, in denen von diesen Regeln abgegangen werden muß: 1. Ist zu erwarten, daß eine Partei Umstände bekunden wird, deren Gegenteil das Gericht bereits als erwiesen ansieht, so sollte sie über diese Fragen nicht vernommen werden. Dieser Grundgedanke des § 445 Abs. 2 ZPO hat seine Bedeutung nicht verloren; er ist seit Inkrafttreten des § 230 StGB sogar aktueller geworden. 2. Eine Partei sollte nicht über die von ihr aufgestellten Behauptungen-vernommen werden, wenn die andere Partei diese schlüssig bestreitet und sonst nichts für die Richtigkeit der Behauptungen spricht7. 3. Es sollte diejenige Partei vernommen werden, von der das Gericht eine wahrheitsgemäße Aussage erwartet. Es muß sich also aus dem bisherigen Prozeßverlauf eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben haben, daß ihre Darlegung des Sachverhalts richtig ist. 7 Dieser Grundgedanke ist als positive Regel über die Vernehmung der Gegenpartei in Ziff. 3.7. (3. Ordnungsstrich) des Plenarbeschlusses vom 24. Juni 1970 formuliert. Obersten Gericht Klagabweisung im Eheverfahren anderen Ehegatten nachdrücklich zu einer Änderung seines Verhaltens zg bewegen. Da das nicht immer die geeignete Art sein dürfte, die eheliche Harmonie wiederherzustellen, ist anzustreben, daß solche Fälle von den Ehe- und Familienberatungsstellen oder auch von geeigneten gesellschaftlichen Kräften Arbeitskollektiven, Schöffen, Kräften aus dem Wohnbereich erörtert und beraten werden. Von diesen Kräften sollte dann auch die erzieherische Einflußnahme und eine zielstrebige Unterstützung ausgehen. Ungeachtet dessen bestehen aber für die Gerichte auch noch nach Klagerhebung günstige Möglichkeiten, eheerhaltend zu wirken. Wird auf Grund gerichtlicher Einflußnahme die Klage zurückgenommen, so geschieht das bei vier von fünf Fällen im Aussöhnungstermin oder zwischen diesem und dem Termin zur streitigen Verhandlung, beim Rest in der streitigen Verhandlung. Die Gerichte halten bisher in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung nur unzureichend fest, welche Beweggründe den klagenden Ehegatten zur Klagrücknahme veranlaßt haben2. Es ist daher gegenwärtig nicht möglich, darüber genauere Feststellungen zu treffen. Hierzu bedarf es weiterer Untersuchungen, die dadurch gefördert werden sollen, daß die Gerichte 2 Zu der gleichen Feststellung gelangt Seifert, a. a. O. 456;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 456 (NJ DDR 1970, S. 456) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 456 (NJ DDR 1970, S. 456)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

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