Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 453

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 453 (NJ DDR 1970, S. 453); EI,FRIEDE GÖLDNER, Oberrichter am Obersten Gericht Zur Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen Nach der Abschaffung absoluter Scheidungsgründe im Scheidungsrecht der DDR und der Lösung vom Verschuldensprinzip hat das Oberste Gericht mit seiner Rechtsprechung die gerichtliche Praxis verstärkt darauf orientiert, eine von schematischer Betrachtung freie, eingehende Untersuchung des Verlaufs der Ehe und des Einflusses ehestörender Geschehnisse auf die Beziehungen der Ehegatten vorzunehmen, um auf der Grundlage dieser Prüfung zu entscheiden, ob die Ehe noch erhaltenswert ist oder ob sie ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit für die Gesellschaft verloren hat. Dabei ist immer wieder auf den untrennbaren Zusammenhang der im Ehescheidungstatbestand enthaltenen Merkmale hingewiesen und betont worden, daß es sich dabei um objektive Voraussetzungen und Maßstäbe handelt. Die Hervorhebung, daß es darauf ankomme, welche objektiven Auswirkungen das Fehlverhalten eines Ehegatten auf den Bestand der Ehe hat, führte in der Praxis bis in die jüngste Zeit nicht selten zu der Auffassung, daß das subjektive Verhalten eines Ehegatten ohne Einfluß auf die Entscheidung sei. Dieser Auffassung folgen hieße, die Zerrüttung der Ehe an Hand einzelner ehestörender Faktoren (z. B. Untreue, übermäßiger Alkoholgenuß, tätliche Auseinandersetzungen) zu beurteilen, und, losgelöst vom tatsächlichen Gesamtverlauf der Ehe, nur auf Grund solcher an sich schwerwiegender eheabträglicher Umstände den Sinnverlust der Ehe festzustellen. Damit wird aber die Forderung, das gesamte eheliche Verhältnis unter Beachtung aller in wechselseitiger Beziehung stehenden Ereignisse zu untersuchen, nicht erfüllt. Die Differenziertheit und Vielschichtigkeit der ehelichen Verhältnisse, vor allem die unterschiedliche Reaktion eines Ehepartners auf ehestörendes Verhalten des anderen, verbieten es, einzelne Umstände, die geeignet sind, Differenzen und Spannungen in der Ehe hervorzurufen, für sich allein als ernstliche Gründe i. S. des § 24 FGB zu bewerten. Durch die Praxis wird immer wieder bestätigt, daß selbst schwerwiegende Moralverstöße eines oder auch beider Ehegatten nicht in jedem Falle zum Zerbrechen der Ehe führen, während andererseits eine Ehe schon ihren Sinn verloren haben kann, ohne daß ein schwerwiegendes, gegen die Grundsätze der Ehe als Lebensgemeinschaft verstoßendes, moralwidriges Verhalten eines Ehegatten vorliegt. Das resultiert aus der Tatsache, daß trotz einer einheitlichen gesellschaftlichen Grundlage in jeder Ehe unterschiedliche Bedingungen vorliegen. Selbst bei äußerlich gleichem oder ähnlichem Sachverhalt kann das Verfahren je nach den Gesamtumständen der Ehesituation unterschiedliche Ergebnisse haben1. In der gerichtlichen Praxis wird im allgemeinen richtig erkannt, daß äußerlich gleiche, einer harmonischen Entwicklung entgegenstehende Faktoren unterschiedliche Beweggründe und Ursachen haben und sich verschieden auswirken können. Sie werden jedoch nicht immer in Beziehung dazu gesetzt, inwieweit nach ehestörenden Geschehnissen die noch vorhandene Substanz an ehelicher Verbundenheit für die Fortführung der Ehe und die Überwindung der Konflikte ausreicht. Das drückt sich in Urteilen z. B. darin aus, daß ohne Einschätzung der gegenwärtigen Ehesituation und der tatsächlich gegebenen Möglichkeiten zur Normalisierung 1 Vgl. „Über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte ln Ehesachen“, NJ 1970 S. 331 f. der ehelichen Verhältnisse lediglich die Forderung erhoben wird, der Kläger oder die Klägerin möge die Beziehungen zu dem anderen Partner abbrechen, da dann die Ehe harmonisch fortgeführt werden könne. Allenfalls wird noch auf die erklärte, aber nicht auf ihre Verwirklichung hin untersuchte Verzeihungsbereitschaft der verklagten Partei hingewiesen. Eine solche Forderung wird soweit die Ehe nicht aus anderen Gesichtspunkten aufrechtzuerhalten ist in der Regel ohne Ergebnis bleiben, wenn sie nicht an ein Verhalten des aus der Ehe strebenden Ehegatten anknüpfen kann, das auf Einsicht schließen läßt oder zumindest auf Ansatzpunkte hinweist, die die Überwindung des Ehekonflikts erwarten lassen. Dabei wird vielfach übersehen, daß der Verlauf der Ehe vom Verhalten beider Ehegatten bestimmt wird und fehlerhaftes Verhalten bei den Ehepartnern sehr unterschiedliche Wirkungen und Gegenwirkungen hervorrufen kann. Insbesondere spielen die verschiedenartigen Charakter- und sonstigen Eigenschaften der Menschen, die den Inhalt jeder Ehe maßgeblich mitbestimmen, eine wesentliche Rolle. Zu berücksichtigen ist weiter, daß nach wie vor überkommene, bürgerliche Ehe- und Familienvorstellungen fortleben. Es sei hier auf die noch nicht bei allen Männern überwundene Besitzerideologie hingewiesen. Diese kann sich z. B. darin äußern, daß engere Beziehungen der Ehefrau zu einem anderen Mann nur als persönliche Kränkung empfunden und zum Anlaß einer Scheidungsklage gemacht werden, obwohl Vertrauen und Gefühle des Ehemannes zur Ehefrau keineswegs erschüttert sind. Die vom Ehemann als Zerrüttungsgrund angegebene eheliche Untreue der Frau kann durchaus die Folgeerscheinung einer bereits zerrütteten Ehe sein, und der wahre Grund der Zerrüttung kann z. B. darin liegen, daß der Mann die Entwicklung der Frau zur gleichberechtigten Partnerin verhinderte. Deshalb kommt es darauf an, daß sich die Gerichte stärker bemühen, zu den wahren Gründen der Fehlentwicklung einer Ehe vorzudringen, und sich nicht nur an zwar wichtige, oft aber doch rein äußere Erscheinungen klammern. Mitunter vollzieht sich zwischen den Ehegatten ein allmählicher Entfremdungsprozeß, deren zeitlicher Beginn zumeist nicht mehr feststellbar ist. Das macht die Ursachenermittlung besonders kompliziert, zumal dann noch häufig beide Ehegatten aus der Ehe streben. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen von Seifert über die Bewertung der subjektiven Faktoren im Scheidungstatbestand von Bedeutung2. Es ist seiner Forderung zuzustimmen, daß die Gerichte zur erzieherischen Einflußnahme auf die Parteien deren Verhalten im einzelnen einer negativen oder positiven Bewertung zu unterziehen haben und daß die subjektive Seite für die Einschätzung der Emstlichkeit der Gründe unerläßlich ist. Es bedarf keiner näheren Erklärung, daß die Bewertung des bewußtseinsmäßigen Verhaltens eines Ehegatten im internen Bereich der Familie außerordentlich kompliziert ist. Die Praxis beweist, daß mit richtigem und vorbildlichem Verhalten eines Bürgers in seiner beruflichen Tätigkeit nicht notwendigerweise ein ebenso gutes Verhalten in der Familie einherzugehen braucht. Dieser Widerspruch wird sich mit der 2 Vgl. Seifert, „Subjektive Faktoren im Ehescheidungstatbestand“, NJ 1970 S. 317 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 453 (NJ DDR 1970, S. 453) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 453 (NJ DDR 1970, S. 453)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur dann möglich, wenn Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in anderen sozialistischen Staaten vorliegen. sind auf dem dienstlich festgelegten Weg einzuleiten.

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