Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 445 (NJ DDR 1970, S. 445); Materialien der 27. Plenartagung des Obersten Gerichts Oberrichter Dr. WERNER STRASBERG, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Die Aufgaben der Gerichte zur Erhaltung und Festigung von Ehe und Familie Der nachstehende Beitrag ist das geringfügig überarbeitete Referat, das der Verfasser auf der 27. Plenartagung des Obersten Gerichts am 24. Juni 1970 gehalten hat. D. Red. Die Erhaltung und Festigung von Ehe und Familie ist ein wichtiges gesamtgesellschaftliches Anliegen. Die zunehmende Ausprägung sozialistischer Familienbeziehungen ist Bestandteil der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft und der Formung sozialistischer Persönlichkeiten, die „die bedeutendsten Errungenschaften im revolutionären Umwälzungsprozeß“1 in unserer Republik sind. Die Verwirklichung der wachsenden Verantwortung der Ehegatten und Eltern in diesem Prozeß erfordert Hilfe und Unterstützung durch das Zusammenwirken aller staatlichen Organe und gesellschaftlichen Kräfte in Durchführung der Verfassung und des Familiengesetzbuchs. Ehe und Familie als persönliche Lebensbereiche der Menschen haben nicht nur großen Anteil bei der Entwicklung der Bürger zu sozialistischen Persönlichkeiten, sondern sind auch vor allem von besonderer Wichtigkeit im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten der Eltern, ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen. Diese Aufgabe der Familie und die hohe Verantwortung der Eltern gegenüber der heranwachsenden Generation wurde auf dem VII. Pädagogischen Kongreß ausdrücklich hervorgehoben2. In der DDR verstärkt sich ständig der Einfluß der sozialistischen Moral und des sozialistischen Rechts bei der allseitigen Entwicklung sozialistischer Beziehungen. Unsere gesellschaftlichen Verhältnisse sind die stabile Grundlage für die Festigung und Entwicklung auch von Ehe und Familie. Gleichzeitig- ist aber festzustellen, daß in der seit Jahren zunehmenden Anzahl von Ehescheidungen sich Tendenzen abzeichnen, die mit 'der allgemeinen Tendenz der Festigung der sozialistischen gesellschaftlichen Beziehungen nicht übereinstimmen. Immer deutlicher tritt hervor, daß eine verstärkte, zielgerichtete komplexe staatliche und gesellschaftliche Einflußnahme im Sinne einer aktiveren Durchsetzung der sozialistischen Familienpolitik im Prozeß der Gestaltung des entwickelten sozialistischen Gesellschaftssystems erforderlich ist. Hierbei müssen die Gerichte ihren spezifischen Beitrag mit hoher Effektivität'leisten. Zum besonderen- Schwerpunkt wird die Scheidungsproblematik für die betroffenen Kinder und für die Gewährleistung ihrer Entwicklung und Erziehung im Sinne unseres sozialistischen Erziehungsziels, zumal an den Scheidungen verhältnismäßig viele junge Ehen beteiligt sind. Es darf auch nicht der Zusammenhang übersehen werden, der zwischen gestörten Familienbeziehungen und bestimmten Erscheinungen der Jugendkriminalität besteht. Das Oberste Gericht hat sich die Aufgabe gestellt, im i 1 W. Ulbricht, „Zu einigen Grundfragen unserer sozialistischen Schulpolitik“, Rede auf dem VII. Pädagogischen Kongreß, Neues Deutschland vom 8. Mai 1970, S. 3. 2 W. Ulbricht, a. a. O., S. 5. Rahmen planmäßiger langfristiger Vorhaben alle Möglichkeiten der gerichtlichen Tätigkeit auszuschöpfen, um erzieherischen Einfluß auf die Erhaltung von Ehen zu nehmen, bestehende Störfaktoren überwinden zu helfen und die Entwicklung harmonischer Familienbeziehungen zu fördern. Im Mittelpunkt aller staatlichen und gesellschaftlichen Initiativen muß die Vorbeugung stehen. Die 27. Plenartagung des Obersten Gerichts befaßte sich daher mit einem wichtigen Teilabschnitt des Scheidungskomplexes, nämlich mit der gesellschaftswirksameren Gestaltung von Eheverfahren. Gestützt auf eine breite Gemeinschaftsarbeit zwischen dem Obersten Gericht und den Bezirksgerichten, ist der Stand der gerichtlichen Tätigkeit in der Durchsetzung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 15. April 19653 eingeschätzt worden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse und die in der Praxis gesammelten Erfahrungen waren die Grundlage für die im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 I PIB 1/70 4 getroffenen Festlegungen. Hier sind die grundlegenden Gedanken des Beschlusses von 1965, der sich bewährt hat, entsprechend den Anforderungen der fortschreitenden Entwicklung ausgebaut, weitergeführt und neu gefaßt worden. Bei den vorgesehenen Maßnahmen geht es im wesentlichen darum, die hauptsächlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, die in geeigneten Fällen in der gerichtlichen Tätigkeit zu nutzen sind. Die Gerichte werden dazu angehalten, zu den Ursachen von Zerrüttungserscheinungen und Wirkungsfaktoren vorzudringen. Besonderes Augenmerk wird darauf gelenkt, auf Grund planmäßiger analytischer Tätigkeit die Rechtsprechung zielgerichtet auszuwerten, um zu allgemeingültigen Schlußfolgerungen zu gelangen und dadurch eine Aktivierung der staatlichen und gesellschaftlichen Hilfe bei der Entwicklung stabiler Familienbeziehungen zu erreichen. Vorbeugende Tätigkeit und wirksame Ausgestaltung der Verfahren Die Gerichte können ihren spezifischen Beitrag zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie nur dann in vollem Umfange erbringen, wenn sie innerhalb der von den örtlichen Volksvertretungen zu führenden komplexen vorbeugenden Tätigkeit in ständiger enger Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften eine hohe Aktivität entfalten5. Sie müssen den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen auf deren Aufgaben bezogen die in analytischer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über die in Ehe und Familie auftretenden Störfaktoren, Entwicklungsprobleme und -tendenzen vermitteln, damit die örtlichen Machtorgane des Staates in die Lage versetzt werden, ent- 3 NJ 1965 S. 309. 4 NJ-Betlage 3/70 (in diesem Heft). 5 Vgl. Strasberg/Pfeufer/Stranovsky, „Integration der gerichtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Zivil-, Familien-, Arbeitsund LPG-Rechts in die komplexe sozialistische Gesellschaftsgestaltung“, NJ 1970 S. 416 ff. 445;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 445 (NJ DDR 1970, S. 445) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 445 (NJ DDR 1970, S. 445)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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