Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 44 (NJ DDR 1970, S. 44); welchen Verurteilten besondere Maßnahmen notwendig sind, und den gesellschaftlichen Kräften entsprechende Hinweise zu geben. Die gerichtlichen Maßnahmen können und sollen den Prozeß der Selbsterziehung des Verurteilten nicht ersetzen; sie sollen ihn ergänzen und unterstützen. Hierfür sind folgende Ausführungen Kurt Hagers auf der 10. Plenartagung des Zentralkomitees der SED maßgebend: „Das produktive Wechselverhältnis von Persönlichkeit und Kollektiv ist kein konfliktloser statischer Zustand, und es kommt auch nicht spontan, im Selbstlauf zustande. Nur da wird die produktive und persönlichkeitsbildende Kraft des Kollektivs voll wirksam, wo diese Gemeinschaftlichkeit bewußt erstrebt wird, wo eine offene, kritische, kameradschaftliche und vertrauensvolle Atmosphäre herrscht und in schöpferischem Meinungsaustausch und freimütiger Auseinandersetzung gemeinsam um die beste Lösung der Aufgaben und Probleme des Kollektivs und jedes einzelnen gerungen wird In unserer sozialistischen Menschengemeinschaft stehen Individuum und Gesellschaft, Persönlichkeit und Kollektiv nicht im Gegensatz zueinander, sondern haben eine wechselseitige Verantwortung füreinander und voreinander.“2 Von dieser politisch-ideologischen Position aus muß das Gericht bestimmen, welchen spezifischen Beitrag es im Einzelfall zu leisten hat. Es bedarf also ideologischer Klarheit über das Wesen der Bewährung und Erziehung durch die Gesellschaft als ein planmäßig gestaltenter Prozeß, der nicht dem Selbstlauf überlassen werden darf. Dieser Prozeß erfordert das koordinierte Zusammenwirken der Gerichte mit den Betrieben, Genossenschaften, staatlichen Organen und Kollektiven der Werktätigen in den verschiedensten Formen. Zur differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte bei der Gestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses Untersuchungen der gerichtlichen Praxis haben ergeben, daß verschiedene Gerichte die Mitwirkung der Werktätigen bei der Gestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses Verurteilter und die Strafenverwirklichung vorrangig nach quantitativen Gesichtspunkten gemessen haben. Als entscheidend sahen sie die Anzahl der Maßnahmen an, ohne gleichzeitig die Notwendigkeit und Geeignetheit der erzieherischen Maßnahmen zu beurteilen. Dadurch kam es teilweise zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte, ohne daß die Wirksamkeit der Entscheidungen erhöht wurde. Bei der Mitwirkung der Werktätigen im Prozeß der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug geht es jedoch nicht primär um Quantität. Entscheidend sind die qualitativen, inhaltlichen Gesichtspunkte. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muß das Gericht in jedem einzelnen Fall folgendes prüfen: Erfordert die Ar.t und die Tiefe des Widerspruchs, in die sich der Verurteilte zur Gesellschaft gesetzt hat, Maßnahmen des Gerichts zur Gestaltung des Bewährungs- Und Erziehungsprozesses? Bedarf das Kollektiv oder die Leitung des Betriebes der Anleitung und Unterstützung durch das Gericht? Ist es notwendig, innerhalb der Bewährungszeit den Bewährungs- und Erziehungsprozeß zu kontrollieren? Wesentliche Kriterien für eine solche Differenzierung enthalten die Gemeinsame Anweisung zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 25. Juni 1968 i. d. F. 2 Hagei, Grundfragen des geistigen Lebens im Sozialismus, Berlin 1969, S. 31/32. vom 17. März 19693 sowie der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an das Plenum'1. Nach diesen Gesichtspunkten ist die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen im Prozeß der Strafenverwirklichung inhaltlich zu beurteilen. Es ist daher notwendig, daß insbesondere die Bezirksgerichte die Qualität der gerichtlichen Tätigkeit analysieren und die besten Ergebnisse verallgemeinern. Darauf muß künftig das Hauptaugenmerk der Bezirksgerichte und der Direktoren der Kreisgerichte gerichtet werden. Die Betonung der qualitativen Gesichtspunkte steht jedoch nicht der Forderung im Wege, bei einigen Kreisgerichten die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren auch von der Quantität her zu verbessern. Die Wirksamkeit des sich an die Hauptverhandlung anschließenden Bewährungs- und Erziehungsprozesses des Verurteilten wird wesentlich davon bestimmt, welche gesellschaftlichen Kräfte bereits in die Hauptverhandlung einbezogen werden. Mit ihnen gemeinsam werden die weiteren Maßnahmen im Anschluß an die Hauptverhandlung beraten. Diese Kräfte sollen auch aktiv zur Überwindung von Ursachen und Bedingungen der Straftat im Lebens- und Arbeitsbereich des Verurteilten beitragen und den Erziehungs- und Bewährungsprozeß organisieren. Wesentliche Voraussetzungen für die richtige Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte müssen bereits im Ermittlungsverfahren geschaffen werden. Das Gericht ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um sich in der Hauptverhandlung die notwendigen Grundlagen für sachkundige Entscheidungen im Prozeß der Strafenverwirklichung zu schaffen. Dazu gehören auch die gesetzlichen Möglichkeiten der Rüdegabe der Sache an den Staatsanwalt (§ 190 StPO). Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: Etwaige Mängel in der Arbeit der Untersuchungsorgane können nicht allein dadurch überwunden werden, daß in stärkerem Maße von der Möglichkeit der Rückgabe nach § 190 StGB Gebrauch gemacht wird. Die Gerichte sollten in solchen Fällen gemeinsam mit dem Staatsanwalt und den Untersuchungsorganen beraten, wie ein den Anforderungen des § 102 StPO entsprechendes Ermittlungsergebnis erzielt werden kann. Ausgehend von der Erkenntnis, daß alle am Strafverfahren beteiligten Organe eine hohe Verantwortung für die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung tragen, haben z. B. die Rechtspflegeorgane im Bezirk Rostock in einer Vereinbarung die erforderlichen Maßnahmen festgelegt und damit die Grundlage für eine hohe Qualität der Zusammenarbeit geschaffen. Einige Gerichte sehen die Ursache für die z. T. noch nicht befriedigende Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte ausschließlich in Mängeln in der Tätigkeit der Untersuchungsorgane. Das ist nicht richtig, denn es gibt zahlreiche Verfahren, in denen das Untersuchungsorgan zwar eine Aussprache mit dem Kollektiv des Beschuldigten durchgeführt hat, der Kollektivvertreter jedoch in der Hauptverwaltung nicht alle für die weitere Erziehung des Verurteilten und die Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der IStraftat wesentlichen Probleme darlegte und das Gericht auch nicht auf die Beantwortung dieser Fragen hinwirkte. Deshalb sind im Bericht des Präsidiums an das Plenum Hinweise darauf enthalten, welche Anforderungen das Gericht an den Kollektivvertreter in Vorbereitung der Hauptverhandlung zu stellen hat. Diese Anforderungen sind auch Grundlage für eine evtl, notwendige nochmalige Beratung mit dem Kollektiv, ohne daß eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt erforderlich ist. 3 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 196, Heft 5/6, S. 16. 4 Der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts ist in diesem Heft veröffentlicht. 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 44 (NJ DDR 1970, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 44 (NJ DDR 1970, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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