Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 44 (NJ DDR 1970, S. 44); welchen Verurteilten besondere Maßnahmen notwendig sind, und den gesellschaftlichen Kräften entsprechende Hinweise zu geben. Die gerichtlichen Maßnahmen können und sollen den Prozeß der Selbsterziehung des Verurteilten nicht ersetzen; sie sollen ihn ergänzen und unterstützen. Hierfür sind folgende Ausführungen Kurt Hagers auf der 10. Plenartagung des Zentralkomitees der SED maßgebend: „Das produktive Wechselverhältnis von Persönlichkeit und Kollektiv ist kein konfliktloser statischer Zustand, und es kommt auch nicht spontan, im Selbstlauf zustande. Nur da wird die produktive und persönlichkeitsbildende Kraft des Kollektivs voll wirksam, wo diese Gemeinschaftlichkeit bewußt erstrebt wird, wo eine offene, kritische, kameradschaftliche und vertrauensvolle Atmosphäre herrscht und in schöpferischem Meinungsaustausch und freimütiger Auseinandersetzung gemeinsam um die beste Lösung der Aufgaben und Probleme des Kollektivs und jedes einzelnen gerungen wird In unserer sozialistischen Menschengemeinschaft stehen Individuum und Gesellschaft, Persönlichkeit und Kollektiv nicht im Gegensatz zueinander, sondern haben eine wechselseitige Verantwortung füreinander und voreinander.“2 Von dieser politisch-ideologischen Position aus muß das Gericht bestimmen, welchen spezifischen Beitrag es im Einzelfall zu leisten hat. Es bedarf also ideologischer Klarheit über das Wesen der Bewährung und Erziehung durch die Gesellschaft als ein planmäßig gestaltenter Prozeß, der nicht dem Selbstlauf überlassen werden darf. Dieser Prozeß erfordert das koordinierte Zusammenwirken der Gerichte mit den Betrieben, Genossenschaften, staatlichen Organen und Kollektiven der Werktätigen in den verschiedensten Formen. Zur differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte bei der Gestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses Untersuchungen der gerichtlichen Praxis haben ergeben, daß verschiedene Gerichte die Mitwirkung der Werktätigen bei der Gestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses Verurteilter und die Strafenverwirklichung vorrangig nach quantitativen Gesichtspunkten gemessen haben. Als entscheidend sahen sie die Anzahl der Maßnahmen an, ohne gleichzeitig die Notwendigkeit und Geeignetheit der erzieherischen Maßnahmen zu beurteilen. Dadurch kam es teilweise zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte, ohne daß die Wirksamkeit der Entscheidungen erhöht wurde. Bei der Mitwirkung der Werktätigen im Prozeß der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug geht es jedoch nicht primär um Quantität. Entscheidend sind die qualitativen, inhaltlichen Gesichtspunkte. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muß das Gericht in jedem einzelnen Fall folgendes prüfen: Erfordert die Ar.t und die Tiefe des Widerspruchs, in die sich der Verurteilte zur Gesellschaft gesetzt hat, Maßnahmen des Gerichts zur Gestaltung des Bewährungs- Und Erziehungsprozesses? Bedarf das Kollektiv oder die Leitung des Betriebes der Anleitung und Unterstützung durch das Gericht? Ist es notwendig, innerhalb der Bewährungszeit den Bewährungs- und Erziehungsprozeß zu kontrollieren? Wesentliche Kriterien für eine solche Differenzierung enthalten die Gemeinsame Anweisung zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 25. Juni 1968 i. d. F. 2 Hagei, Grundfragen des geistigen Lebens im Sozialismus, Berlin 1969, S. 31/32. vom 17. März 19693 sowie der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an das Plenum'1. Nach diesen Gesichtspunkten ist die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen im Prozeß der Strafenverwirklichung inhaltlich zu beurteilen. Es ist daher notwendig, daß insbesondere die Bezirksgerichte die Qualität der gerichtlichen Tätigkeit analysieren und die besten Ergebnisse verallgemeinern. Darauf muß künftig das Hauptaugenmerk der Bezirksgerichte und der Direktoren der Kreisgerichte gerichtet werden. Die Betonung der qualitativen Gesichtspunkte steht jedoch nicht der Forderung im Wege, bei einigen Kreisgerichten die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren auch von der Quantität her zu verbessern. Die Wirksamkeit des sich an die Hauptverhandlung anschließenden Bewährungs- und Erziehungsprozesses des Verurteilten wird wesentlich davon bestimmt, welche gesellschaftlichen Kräfte bereits in die Hauptverhandlung einbezogen werden. Mit ihnen gemeinsam werden die weiteren Maßnahmen im Anschluß an die Hauptverhandlung beraten. Diese Kräfte sollen auch aktiv zur Überwindung von Ursachen und Bedingungen der Straftat im Lebens- und Arbeitsbereich des Verurteilten beitragen und den Erziehungs- und Bewährungsprozeß organisieren. Wesentliche Voraussetzungen für die richtige Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte müssen bereits im Ermittlungsverfahren geschaffen werden. Das Gericht ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um sich in der Hauptverhandlung die notwendigen Grundlagen für sachkundige Entscheidungen im Prozeß der Strafenverwirklichung zu schaffen. Dazu gehören auch die gesetzlichen Möglichkeiten der Rüdegabe der Sache an den Staatsanwalt (§ 190 StPO). Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: Etwaige Mängel in der Arbeit der Untersuchungsorgane können nicht allein dadurch überwunden werden, daß in stärkerem Maße von der Möglichkeit der Rückgabe nach § 190 StGB Gebrauch gemacht wird. Die Gerichte sollten in solchen Fällen gemeinsam mit dem Staatsanwalt und den Untersuchungsorganen beraten, wie ein den Anforderungen des § 102 StPO entsprechendes Ermittlungsergebnis erzielt werden kann. Ausgehend von der Erkenntnis, daß alle am Strafverfahren beteiligten Organe eine hohe Verantwortung für die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung tragen, haben z. B. die Rechtspflegeorgane im Bezirk Rostock in einer Vereinbarung die erforderlichen Maßnahmen festgelegt und damit die Grundlage für eine hohe Qualität der Zusammenarbeit geschaffen. Einige Gerichte sehen die Ursache für die z. T. noch nicht befriedigende Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte ausschließlich in Mängeln in der Tätigkeit der Untersuchungsorgane. Das ist nicht richtig, denn es gibt zahlreiche Verfahren, in denen das Untersuchungsorgan zwar eine Aussprache mit dem Kollektiv des Beschuldigten durchgeführt hat, der Kollektivvertreter jedoch in der Hauptverwaltung nicht alle für die weitere Erziehung des Verurteilten und die Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der IStraftat wesentlichen Probleme darlegte und das Gericht auch nicht auf die Beantwortung dieser Fragen hinwirkte. Deshalb sind im Bericht des Präsidiums an das Plenum Hinweise darauf enthalten, welche Anforderungen das Gericht an den Kollektivvertreter in Vorbereitung der Hauptverhandlung zu stellen hat. Diese Anforderungen sind auch Grundlage für eine evtl, notwendige nochmalige Beratung mit dem Kollektiv, ohne daß eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt erforderlich ist. 3 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 196, Heft 5/6, S. 16. 4 Der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts ist in diesem Heft veröffentlicht. 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 44 (NJ DDR 1970, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 44 (NJ DDR 1970, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit Edelmetallen durchgeführt. Dabei wurden in einer Reihe von Fällen direkte inhaltliche Hinweise für die Abfassung von Schriftstücken und provozierenden und herabwürdigenden Formulierungen. Als häufigste Kontaktobjekte der festgestellten bindungsaufnahmen traten Erscheinung: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen Ständige Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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