Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 439 (NJ DDR 1970, S. 439); rens, und zwar auch dann, wenn es in anderer Weise als durch Urteil abgeschlossen wird. Dadurch, da'ß das Gericht eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts unterließ, hat es sich der Möglichkeit begeben, die Ursachen des Konflikts zu erforschen und dem Betrieb Hinweise für die Durchsetzung der Grundsätze der materiellen Verantwortlichkeit in seinem Bereich zu geben. Christoph Kaiser, Richter am Obersten Gericht § 21 Abs. 2 AGO; §§ 53,13 GBA. 1. Zur arbeitsrechtlicben Parteifähigkeit eines wirtschaftlich selbständigen Betriebes eines Kombinats. 2. Zu den Voraussetzungen der Zahlung der Jahresendprämie für den Fall, daß zwar eine Abteilung, jedoch nicht der Betrieb die Planaufgaben erfüllt hat. 3. Zum Abschluß von speziellen Kollektivverträgen für Abteilungen eines Betriebes. BG Halle, Urt. vom 18. Juni 1969 - BA 11/69. Mit Wirkung zum 1. Januar 1968 wurde das VE Wohnungsbaukombinat gegründet, zu dem auch der verklagte Betrieb gehört, in dessen Abteilung Projektierung die Kläger arbeiten. Der verklagte Betrieb ist gemäß §1 Ziff. 4 des vom Rat des Bezirks bestätigten Statuts für das Kombinat wirtschaftlich selbständig. Nach der Kombinatsbildung wurde zwischen dem Direktor des verklagten Betriebes und. der Betriebsgewerkschaftsleitung für das Jahr 1968 ein Betriebskollektivvertrag (BKV) abgeschlossen. Danach kam es noch zum Abschluß eines weiteren BKV speziell für die Werktätigen der Abteilung Projektierung. Dieser BKV enthält u. a. die Prämienordnung und den Wettbewerbsvertrag 1968. Die Kläger erhoben Klage beim Kreisgericht wegen Zahlung der Jahresendprämien für das Jahr 1968, weil der Betrieb deren Auszahlung mit der Begründung verweigerte, daß durch die Nichterfüllung der staatlichen Aufgaben Jahresendprämien nicht gezahlt werden können. Die Konfliktkommission der Abteilung Projektierung konnte nicht tätig werden, weil alle Mitglieder an dem Ausgang des Rechtsstreits persönlich interessiert waren. Dei- Streitfall wurde wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 28 GVG an das Bezirksgericht herangezogen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der verklagte Betrieb des Kombinats ist zwar keine juristische Person, besitzt jedoch die arbeitsrechtliche Parteifähigkeit. Diese Parteifähigkeit des Betriebes ist insoweit gegeben, als er gemäß § 1 Ziff. 4 des Statuts wirtschaftlich selbständig ist. Auf dieser Grundlage ergibt sich seine Eigenschaft, Träger arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein. Diese Eigenschaft wird hauptsächlich durch die Befugnis charakterisiert, Arbeitsrechtsverhältnisse zu begründen und aufzulösen sowie mit der im Betrieb gebildeten BGL Betriebskollektivverträge gemäß § 13 GBA abzuschließen. Die arbeitsrechtliche Parteifähigkeit eines wirtschaftlich selbständigen Betriebes eines Kombinats schließt nicht die Möglichkeit aüs, daß das Kombinat in seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt (juristische Person) in einem Arbeitsrechtsstreit als Partei auftreten kann, wenn dies von ihm für erforderlich gehalten wird, denn letzten Endes haftet das Kombinat gemäß § 9 Abs. 1 der VO über die Bildung und Rechtsstellung von volkseigenen Kombinaten vom 16. Oktober 1968 (GBl. II S. 963) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten seiner Betriebe. Von dieser Möglichkeit hat das Kombinat im Vorliegenden Rechtsstreit trotz Kenntnis von dem Vorgang durch Übersendung einer Abschrift der Klageschrift und zusätzliche Ladung zur mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch gemacht, so daß der Betrieb des Kombinats im vorliegenden Fall als Verklagter gilt. Im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs ist der Direktor des Betriebes gemäß § 9 Abs. 2 der genannteh VO vertretungsberechtigt, da im Statut des Kombinats eine andere Regelung nicht ausgewiesen wird. Die Kläger stützen ihre Forderung auf Zahlung der Jahresendprämie auf den zwischen dem Betriebsdirektor des Verklagten und dem Leiter der Abteilung Projektierung sowie der BGL der Abteilung im Januar 1968 abgeschlossenen BKV einschließlich Betriebsprämienordnung und Wettbewerbsvertrag. Sie behaupten, daß die Abteilung Projektierung die ihr übertragenen Planaufgaben des Jahres 1968 erfüllt habe. Der Verklagte hat die Richtigkeit dieser Behauptung der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dennoch können den Klägern die Jahresendprämien nicht zugesprochen werden, weil die Vereinbarung nach §9 der Betriebsprämienordnung zu beachten war, Diese Vereinbarung, die, praktisch den allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung des Prämienfonds gemäß § 11 Abs. 3 der VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und den WB (Zentrale) für das Jahr 1968 vom 2. Februar 1967 (GBl. II S. 103) entspricht*, setzt als Bedingung für) die Zahlung der Jahresendprämie an die Werktätigen der Abteilung Projektierung voraus, daß dem Verklagten genügend Mittel aus dem Prämienfonds zur Verfügung stehen, um die Jahresendprämie überhaupt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der genannten VO zahlen zu können. Dazu ist der Verklagte jedoch nicht in der Lage, weil die Voraussetzungen (Planerfüllung durch den Betrieb bzw. Erwirtschaftung eines hohen Ergebnisses durch ihn und die Möglichkeit zur Zahlung von Jahresendprämien an die Werktätigen des Betriebes in Höhe von mindestens einem Drittel des Monatsverdienstes) nicht gegeben sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Höhe des Prämienfonds und damit auch die Festlegung, ob und in welcher Höhe Jahresendprämien gezahlt werden können, letzten Endes , davon abhängig ist, in welchem Umfang der Betrieb eine Effektivitätssteigerung gegenüber den staatlichen Aufgaben des Vorjahres erreicht hat. Das ausgewiesene Betriebsergebnis für das Jahr 1968 ließ die Gewährung der Jahresendprämie nicht zu, so daß die Klage nicht zum Erfolg führen könnte. -Soweit die Kläger gute bzw. hervorragende beispielhafte Arbeitsleistungen (individuelle bzw. kollektive Leistungen) im -Jahr 1968 zu verzeichnen hatten, ist dies vom Verklagten durch entsprechende Prämiierung anerkannt Worden. Der vorliegende arbeitsrechtliche Konflikt läßt erkennen, daß die verantwortlichen leitenden Mitarbeiter sowohl des Kombinats als des Verklagten unzureichende politisch-ideologische Überzeugungsarbeit geleistet und die Werktätigen über die richtige Anwendung des GBA und der gesetzlich vorgegebenen Normen zur Jahresendprämie nicht aufgeklärt haben. Den Werktätigen der Abteilung Projektierung hätte erklärt werden müssen, daß ihre Forderung auf Abschluß eines BKV speziell für die Abteilung mit dem in §13 Abs. 1 GBA verankerten Grundsatz „Ein Betrieb '-ein Betriebskollektivvertrag“ nicht vereinbar ist. Sie hätten * Diese VO ist inzwischen durch die VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 vom 26. Juni 1968 (GBl. H S. 490) außer Kraft gesetzt worden. D. Bed. 439;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Nummer siohorgeatellton Gegenstandes eine eindeutige Registrierung ermöglichen. Die Fotodokuaentation. Der Einsatz der Fotografie zur Dokumentation gewinnt bei der Aufnahme Verhafteter in eine Untersuchungshaftanstalt weiter an Bedeutung.

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