Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 438 (NJ DDR 1970, S. 438); im Hinblick auf den Abschluß derartiger Vereinbarungen als Einheit betrachtet und behandelt werden (vgl. OG, Urteil vom 9. April 1968 Za 15/67 NJ 1968 S. 382). Das eine Gaststätte gemeinsam bewirtschaftende Ehepaar bildet in diesem Sinne ein Kollektiv, dessen Rechenschaftspflicht sich grundsätzlich auf die gleichen Werte bezieht. Nach der Eigenart dieser tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen ist somit im Prinzip die Rechenschaftspflicht über den Verbleib der übernommenen Warenbestände und vereinnahmten Geldbeträge nur von dem Ehepaar als Kollektiv zu erfüllen. In der Regel organisieren die gemeinsam eine Gaststätte bewirtschaftenden Eheleute im Verhältnis zueinander die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben selbständig. Der einzelne Ehepartner hat damit keine klar abgegrenzte alleinige Verfügungsmöglichkeit über bestimmte Werte. Daher hat die zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds dieses Kollektivs an der Ausübung seiner Arbeitsaufgaben zur Folge, daß sich die Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an die Angehörigen dieses Kollektivs gegenüber den bei Abschluß der Vereinbarung gegebenen Umständen wesentlich ändern. Der Partner der beispielsweise wegen Krankheit längere Zeit nicht seine Tätigkeit ausübt, ist für diesen Zeitraum nicht rechenschaftspflichtig. Die Vereinbarung über die Rechenschaftspflicht ist für ihn insoweit nicht anwendbar. Sie ist aber im gleichen Umfange auch für den anderen Partner ohne rechtliche Wirkung, sofern seine Arbeitsanforderungen und Arbeitsbedingungen durch den Betrieb nicht den durch die tatsächlichen Umstände gegebenen Veränderungen angepaßt worden sind. Ist dies nicht geschehen, ist er allein nicht in der Lage, über die Vorgänge in dem gesamten Zeitraum umfassend Rechenschaft abzulegen, da er nur über einen Teil der Vorgänge den Überblick besitzt und der Schaden auch in einem Zeitpunkt entstanden sein kann, als auch der andere Partner seine Tätigkeit ausgeübt hat. Bei Beachtung dieser sich aus § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA und den Vorschriften des Rahmenkollektivvertrages ergebenden Grundsätze hätte das Kreisgericht erkennen müssen, daß die Vereinbarung für beide Verklagte für den mit der Klage geltend gemachten Schaden nicht anwendbar ist und daher eine unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA nicht vorlag. Der Verklagte zu 1) war von dem fünf Monate umfassenden Inventurzeitraum nur einen Monat tätig. Er war daher nicht in der Lage, für den gesamten Zeitraum Rechenschaft abzulegen. Die Verklagte zu 2) konnte allein nur für einen Teil des Inventurzeitraums Rechenschaft geben. Eine dem Sinn der Vereinbarung entsprechende kollektive Rechenschaftslegung für den gesamten Zeitraum war aus tatsächlichen objektiven Gründen unmöglich, und daher war für beide Verklagte die Vereinbarung im vorliegenden Falle nicht anwendbar. Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Auswirkungen der krankheitsbedingten Abwesenheit des Verklagten zu 1) auf die Arbeitsbedingungen der Verklagten zu 2) nicht an. Es bedarf keiner Überprüfung der vorgetragenen Hinweise auf eine Überbelastung und dadurch bedingte Beeinträchtigung des Überblicks über den Geschäftsablauf. Das Kreisgericht hätte die vermeintliche Einigung der Parteien auch aus diesen sachlichen Gründen nicht bestätigen dürfen. Es hätte allerdings prüfen müssen, inwieweit die Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit der beiden Verklagten oder eines Verklagten gemäß § 113 Abs. 1 GBA Vorlagen. Diese Prüfung wird das Kreisgericht in der neuerlichen Verhandlung nachzuholen haben. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung hierüber noch nicht zu. Anmerkung: Zu dem kreisgerichtlichen Verfahren sind einige ergänzende Bemerkungen erforderlich: 1. Der Betrieb hat ohne nähere Erläuterung dargelegt, daß der bei der Inventur festgestellte Fehlbetrag im Bereich Büfett entstanden sei. Dem liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, daß sich die Rechenschaftspflicht auf bestimmte sog. Haftungsbereiche bezieht. Das Oberste Gericht hat aber wiederholt ausgesprochen, daß das Wesen des Tatbestands des § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA durch die Rechenschaftspflicht des Werktätigen für die ihm übergebenen Warenbestände und vereinnahmten Geldbeträge bestimmt wird. Übernahme und Erfüllung der Rechenschaftspflicht setzen voraus, daß der Werktätige in einem selbständigen, in sich abgeschlossenen Arbeitsbereich die alleinige Verfügung über Werte besitzt Diese Voraussetzung muß objektiv gegeben sein. Dazu sind im Verfahren durch die Gerichte Feststellungen zu treffen. Sind z. B. Aushilfskräfte beschäftigt, so ist festzustellen, in welchem Umfang das geschieht und inwieweit hierdurch die alleinige Verfügung beeinträchtigt oder gänzlich aufgehoben wird (vgl. das bereits zitierte OG-Urteil vom 9. April 1968 Za 15 67 ). Es ist jedenfalls nicht zulässig, sog. Haftungsbereiche anzunehmen und damit weitere Prüfungen zu unterlassen. Durch die Festlegungen in Ziff. 6.1. und 6.2. der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 25. März 1970 (NJ-Beilage 2/70) werden die von den Gerichten zu beachtenden Umstände bestimmt. 2. Das Verfahren zeigt auch, daß die aktive Rolle des Gerichts beim Abschluß von Einigungen noch nicht allenthalben verwirklicht wird. Da die Verklagten zunächst erklärt hatten, die Ehefrau sei während der Abwesenheit ihres Ehemannes überlastet gewesen und habe die Übersicht verloren, hätten in dieser Richtung weitere Erörterungen angestellt werden müssen. Das wäre auch dann erforderlich gewesen, wenn nicht bereits aus den im Urteil des Obersten Gerichts genannten Gründen die Anwendbarkeit der Vereinbarung zu verneinen gewesen wäre. Keinesfalls durfte die Erklärung der Verklagten, sie wollten alles bezahlen, für das Gericht Anlaß sein, die Einigung ohne weitere sachliche Prüfung zu bestätigen. Den Beweggründen für die veränderte Haltung der Verklagten wäre nachzugehen gewesen. Das ganz einfach deshalb, weil die Bestätigung durch das Gericht, die Einigung entspreche der Gesetzlichkeit, voraussetzt, daß das Gericht in dem für eine solche Feststellung erforderlichen Umfang die Sache auf klart. 3. Das Verfahren zeigt auch, daß die ungenügende Durchsetzung der aktiven Rolle des Gerichts die Wirksamkeit des Verfahrens beeinträchtigt. Die Maßstdbe und die Anforderungen der materiellen Verantwortlich- keit wurden für die Parteien nicht deutlich. Auch bei einem mit einer Einigung und deren Bestätigung ab- ' schließenden Verfahren über die materielle Verantr Wörtlichkeit sind die nunmehr in der Richtlinie Nr. 29 festgelegten Grundsätze für die Arbeitsweise der Gerichte entsprechend anzuwenden (vgl. Abschn. 9 insbes. Ziff. 9.1.). Eine dem nicht gerecht werdende Arbeitsweise trägt nicht dazu bei, die materielle Verantwortlichkeit als Mittel zur Festigung der sozialistischen Staats- und Arbeitsdisziplin zu nutzen. 4. Die hohen Anforderungen an die gerichtliche Tätigkeit erfordern schließlich auch die sorgfältige Prüfung gebotener Maßnahmen zur Auswertung des Verfah- 438;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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