Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 437 (NJ DDR 1970, S. 437); ten verletzt, indem sie u. a. auch dritten Personen Zugang zum Büfett und zu den Lagerräumen gewährt habe. Gegen den Beschluß des Kreisgerichts vom 11. Oktober 1968 richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag rügt zutreffend, daß der Beschluß vom 11. Oktober 1968 erhebliche Mängel aufweist. Ihm liegt keine ausdrücklich als Einigung der Parteien formulierte, ihnen vorgelesene und von ihnen genehmigte Vereinbarung zugrunde. Zwar kann auch ein Anerkenntnis der verklagten Partei, das sich auf den gesamten Klaganspruch erstreckt, Grundlage einer Einigung sein. Elin einseitiges Anerkenntnis für sich genommen ist jedoch keine Einigung. Diese ist vielmehr ihrem Wesen nach eine Vereinbarung, an der beide Parteien mitwirken müssen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält jedoch keine Vereinbarung der Parteien in diesem Sinne. Dennoch geht das Kreisgericht von einer Einigung der Parteien aus, wie sich aus seinem späteren Beschluß vom 17. Oktober 1968 ergibt. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden Beide Verklagten haben zwar ihre übereinstimmende Erklärung, daß sie sich verpflichten und bereit erklären, die gestellten Anträge der Höhe nach zu erfüllen, unmittelbar im Anschluß an die Stellung der Anträge der Klägerin abgegeben. Auch hat sich keine der Parteien dagegen gewandt, daß das Kreisgericht von einer auf der Grundlage eines Anerkenntnisses zustande gekommenen Einigung ausgegangen ist. Eün wirksames Anerkenntnis der Verklagten, das Grundlage für eine Einigung hätte sein können, liegt aber nicht vor. Die von den Verklagten abgegebene Erklärung ist ihnen ausweislich des Protokolls nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden. Die für das arbeitsrechtliche Verfahren geltenden Vorschriften nennen das Erfordernis des Vorlesens und Genehmigens von Anträgen und anderen Erklärungen der Parteien nicht ausdrücklich. Nach der Bedeutung, die Erklärungen der vorliegenden Art auf den Gang und den Inhalt des Verfahrens haben, können sie nur dann Grundlage für die weitere Verfahrensdurchführung sein, wenn ausreichend klargestellt ist, daß sie in der im Protokoll wiedergebenen Form tatsächlich abgegeben worden sind. Das ist nur bei einer ausdrücklichen Genehmigung der Erklärungen durch die betreffende Partei gewährleistet (vgl. auch Kellner/ Kaiser/Schulz, Die Tätigkeit der Gerichte in Arbeitsrechtssachen, Berlin 1966, S. 180). Da ein wirksames Anerkenntnis nicht vorliegt und somit von einer Einigung überhaupt nicht ausgegangen werden kann, hat der Beschluß vom 11. Oktober 1968 bereits aus verfahrensrechtlichen Erwägungen keine Grundlage. Der weitere Beschluß des Kreisgerichts vom 17. Oktober 1968 hat keinen selbständigen Bestand. In seinem entscheidenden Teil nimmt er ausdrücklich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1968 Bezug. Damit wird der bereits verkündete Beschluß vom 11. Oktober 1968 sachlich-inhaltlich wiederholt. Für die Wiederholung einer Entscheidung noch dazu in ein und demselben Verfahren ist im Prinzip kein Raum. Ein solches Anliegen hat das Kreisgericht offensichtlich auch nicht verfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es seine im Termin vom 11. Oktober 1968 bereits getroffene Entscheidung in eine vollkommenere und den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Form bringen wollte. Eine derartige Ergänzung und Verbesserung einer Entscheidung sieht das Gesetz nicht vor. Bei richtiger Arbeitsweise hätte das Kreisgericht auch keinen Anlaß gehabt, wie hier geschehen zu verfahren. Eis hat die Vorschriften der §§ 36 Abs. 2 und 38 Abs. 2 AGO nicht beachtet Danach haben die Gerichte ihre Entscheidungen zu begründen. Diese haben bei ihrer Verkündung vorzuliegen und sind zu verlesen. Diese Anforderungen des Gesetzes, die für Urteile und Beschlüsse einheitlich anzuwenden sind, sind bei der Verkündung des Beschlusses vom 11. Oktober 1968 nicht erfüllt worden. Dennoch ist dieser Beschluß aus den bereits dargelegten Gründen die maßgebliche verfahrensrechtliche Entscheidung des Prozesses im Instanzverfahren. Der Beschluß vom 17. Oktober 1968 hat lediglich insofern Bedeutung, als in seiner Form die am 11. Oktober 1968 getroffene Entscheidung den Parteien zugestellt worden ist. Die mit dem Kassationsantrag angegriffene Entscheidung enthält darüber hinaus einen weiteren grundlegenden Mangel. Das Kreisgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die von den Verklagten abgegebene Verpflichtung, die von ihm als Inhalt einer verfahrensrechtlich wirksam zustande gekommenen Einigung angesehen worden ist, mit der sozialistischen Gesetzlichkeit übereinstimmt. Bildet ein Anerkenntnis die Grundlage einer Einigung der Parteien, darf sich das Gericht nicht davon leiten lassen, daß damit der Kläger das mit seiner Klage verfolgte Ziel erreicht hat. Vielmehr ist als Voraussetzung für die Bestätigung der Einigung sorgfältig zu prüfen, inwieweit ein Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs rechtlich zulässig ist. Hiernach haben die Gerichte insbesondere festzustellen, ob der von den Verklagten anerkannte Anspruch dem Kläger rechtlich überhaupt zusteht. Dieser Pflicht ist das Kredsgericht im vorliegenden Falle nicht gerecht geworden. Macht der Betrieb Ansprüche gegen einen Werktätigen wegen erweiterter materieller Verantwortlichkeit auf der Grundlage des § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA geltend, ist in jedem Fälle zunächst zu prüfen, ob der Werktätige zu dem Personenkreis gehört, mit dem der Abschluß von Vereinbarungen über die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit nach dem sachlich zutreffenden Rahmenkollektivvertrag zulässig ist, eine solche Vereinbarung wirksam zustande gekommen und auf den konkreten Schadensfall anwendbar ist. Die mit den Verklagten abgeschlossene Vereinbarung ist zulässig und durch den schriftlichen Abschluß mit beiden Verklagten als einem eine Gaststätte gemeinsam bewirtschaftenden Ehepaar wirksam zustande gekommen (Rahmenkollektiwertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels der DDR i. d. F. des 22. Nachtrags vom 8. April 1968, Abschn. II Buchst. E Ziff. 3). Sie ist allerdings für den Zeitraum, in dem der mit der Klage geltend gemachte Inventurfehlbetrag entstanden ist, ohne rechtliche Wirkung. Die Ansicht des Kreisgerichts, die Verklagten seien im Inventurzeitraum objektiv in der Lage gewesen, den Geschäftsbetrieb einwandfrei zu leiten, übersieht die entscheidenden rechtlichen Zusammenhänge und stimmt mit anderen tatsächlichen Feststellungen nicht überein. Der Rahmenkollektivvertrag läßt den Abschluß von Vereinbarungen über die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit mit Einzelpersonen und Personen zu, die in engen familiären Beziehungen stehen und gemeinsam eine Verkaufsstelle führen oder eine Gaststätte bewirtschaften. Hiernach sollen Ehepaare und andere in engen familiären Beziehungen stehende Beschäftigte 437;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 437 (NJ DDR 1970, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 437 (NJ DDR 1970, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wie auch im Einzelfall ein äußerst komplexes und kompliziertes System höchst differenzierter Erscheinungen dar.

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