Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 437 (NJ DDR 1970, S. 437); ten verletzt, indem sie u. a. auch dritten Personen Zugang zum Büfett und zu den Lagerräumen gewährt habe. Gegen den Beschluß des Kreisgerichts vom 11. Oktober 1968 richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag rügt zutreffend, daß der Beschluß vom 11. Oktober 1968 erhebliche Mängel aufweist. Ihm liegt keine ausdrücklich als Einigung der Parteien formulierte, ihnen vorgelesene und von ihnen genehmigte Vereinbarung zugrunde. Zwar kann auch ein Anerkenntnis der verklagten Partei, das sich auf den gesamten Klaganspruch erstreckt, Grundlage einer Einigung sein. Elin einseitiges Anerkenntnis für sich genommen ist jedoch keine Einigung. Diese ist vielmehr ihrem Wesen nach eine Vereinbarung, an der beide Parteien mitwirken müssen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält jedoch keine Vereinbarung der Parteien in diesem Sinne. Dennoch geht das Kreisgericht von einer Einigung der Parteien aus, wie sich aus seinem späteren Beschluß vom 17. Oktober 1968 ergibt. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden Beide Verklagten haben zwar ihre übereinstimmende Erklärung, daß sie sich verpflichten und bereit erklären, die gestellten Anträge der Höhe nach zu erfüllen, unmittelbar im Anschluß an die Stellung der Anträge der Klägerin abgegeben. Auch hat sich keine der Parteien dagegen gewandt, daß das Kreisgericht von einer auf der Grundlage eines Anerkenntnisses zustande gekommenen Einigung ausgegangen ist. Eün wirksames Anerkenntnis der Verklagten, das Grundlage für eine Einigung hätte sein können, liegt aber nicht vor. Die von den Verklagten abgegebene Erklärung ist ihnen ausweislich des Protokolls nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden. Die für das arbeitsrechtliche Verfahren geltenden Vorschriften nennen das Erfordernis des Vorlesens und Genehmigens von Anträgen und anderen Erklärungen der Parteien nicht ausdrücklich. Nach der Bedeutung, die Erklärungen der vorliegenden Art auf den Gang und den Inhalt des Verfahrens haben, können sie nur dann Grundlage für die weitere Verfahrensdurchführung sein, wenn ausreichend klargestellt ist, daß sie in der im Protokoll wiedergebenen Form tatsächlich abgegeben worden sind. Das ist nur bei einer ausdrücklichen Genehmigung der Erklärungen durch die betreffende Partei gewährleistet (vgl. auch Kellner/ Kaiser/Schulz, Die Tätigkeit der Gerichte in Arbeitsrechtssachen, Berlin 1966, S. 180). Da ein wirksames Anerkenntnis nicht vorliegt und somit von einer Einigung überhaupt nicht ausgegangen werden kann, hat der Beschluß vom 11. Oktober 1968 bereits aus verfahrensrechtlichen Erwägungen keine Grundlage. Der weitere Beschluß des Kreisgerichts vom 17. Oktober 1968 hat keinen selbständigen Bestand. In seinem entscheidenden Teil nimmt er ausdrücklich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1968 Bezug. Damit wird der bereits verkündete Beschluß vom 11. Oktober 1968 sachlich-inhaltlich wiederholt. Für die Wiederholung einer Entscheidung noch dazu in ein und demselben Verfahren ist im Prinzip kein Raum. Ein solches Anliegen hat das Kreisgericht offensichtlich auch nicht verfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es seine im Termin vom 11. Oktober 1968 bereits getroffene Entscheidung in eine vollkommenere und den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Form bringen wollte. Eine derartige Ergänzung und Verbesserung einer Entscheidung sieht das Gesetz nicht vor. Bei richtiger Arbeitsweise hätte das Kreisgericht auch keinen Anlaß gehabt, wie hier geschehen zu verfahren. Eis hat die Vorschriften der §§ 36 Abs. 2 und 38 Abs. 2 AGO nicht beachtet Danach haben die Gerichte ihre Entscheidungen zu begründen. Diese haben bei ihrer Verkündung vorzuliegen und sind zu verlesen. Diese Anforderungen des Gesetzes, die für Urteile und Beschlüsse einheitlich anzuwenden sind, sind bei der Verkündung des Beschlusses vom 11. Oktober 1968 nicht erfüllt worden. Dennoch ist dieser Beschluß aus den bereits dargelegten Gründen die maßgebliche verfahrensrechtliche Entscheidung des Prozesses im Instanzverfahren. Der Beschluß vom 17. Oktober 1968 hat lediglich insofern Bedeutung, als in seiner Form die am 11. Oktober 1968 getroffene Entscheidung den Parteien zugestellt worden ist. Die mit dem Kassationsantrag angegriffene Entscheidung enthält darüber hinaus einen weiteren grundlegenden Mangel. Das Kreisgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die von den Verklagten abgegebene Verpflichtung, die von ihm als Inhalt einer verfahrensrechtlich wirksam zustande gekommenen Einigung angesehen worden ist, mit der sozialistischen Gesetzlichkeit übereinstimmt. Bildet ein Anerkenntnis die Grundlage einer Einigung der Parteien, darf sich das Gericht nicht davon leiten lassen, daß damit der Kläger das mit seiner Klage verfolgte Ziel erreicht hat. Vielmehr ist als Voraussetzung für die Bestätigung der Einigung sorgfältig zu prüfen, inwieweit ein Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs rechtlich zulässig ist. Hiernach haben die Gerichte insbesondere festzustellen, ob der von den Verklagten anerkannte Anspruch dem Kläger rechtlich überhaupt zusteht. Dieser Pflicht ist das Kredsgericht im vorliegenden Falle nicht gerecht geworden. Macht der Betrieb Ansprüche gegen einen Werktätigen wegen erweiterter materieller Verantwortlichkeit auf der Grundlage des § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA geltend, ist in jedem Fälle zunächst zu prüfen, ob der Werktätige zu dem Personenkreis gehört, mit dem der Abschluß von Vereinbarungen über die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit nach dem sachlich zutreffenden Rahmenkollektivvertrag zulässig ist, eine solche Vereinbarung wirksam zustande gekommen und auf den konkreten Schadensfall anwendbar ist. Die mit den Verklagten abgeschlossene Vereinbarung ist zulässig und durch den schriftlichen Abschluß mit beiden Verklagten als einem eine Gaststätte gemeinsam bewirtschaftenden Ehepaar wirksam zustande gekommen (Rahmenkollektiwertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels der DDR i. d. F. des 22. Nachtrags vom 8. April 1968, Abschn. II Buchst. E Ziff. 3). Sie ist allerdings für den Zeitraum, in dem der mit der Klage geltend gemachte Inventurfehlbetrag entstanden ist, ohne rechtliche Wirkung. Die Ansicht des Kreisgerichts, die Verklagten seien im Inventurzeitraum objektiv in der Lage gewesen, den Geschäftsbetrieb einwandfrei zu leiten, übersieht die entscheidenden rechtlichen Zusammenhänge und stimmt mit anderen tatsächlichen Feststellungen nicht überein. Der Rahmenkollektivvertrag läßt den Abschluß von Vereinbarungen über die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit mit Einzelpersonen und Personen zu, die in engen familiären Beziehungen stehen und gemeinsam eine Verkaufsstelle führen oder eine Gaststätte bewirtschaften. Hiernach sollen Ehepaare und andere in engen familiären Beziehungen stehende Beschäftigte 437;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 437 (NJ DDR 1970, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 437 (NJ DDR 1970, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen. Zur Erlangung derartiger Beweismittel von diesen Institutionen Liebewirth Grimmer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten-und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Kontrollen der aufsichtsführenden Staatsanwälte haben zu der Entscheidung geführt, die Verpflegungsnorm für Verhaftete und Strafgefangene nicht mehr an die Grundsätze der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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