Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 435 (NJ DDR 1970, S. 435); hiermit wurde der Verklagte wegen fahrlässigen Vergehens gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung der Brandsicherheit gemäß §§ i93 Abs. 1, 187, 63 Abs. 2 StGB rechtskräftig zur Bewährung verurteilt. Nach der Verurteilung hat der Kläger die Jahresendprämie des Verklagten für das Jahr 1968 nicht in Höhe von 90% des durchschnittlichen Monatsbruttoverdien-stes wie für die anderen Direktoren , sondern nur in Höhe von 50% festgesetzt. Er hat dazu die Ansicht vertreten, es handele sich um eine gerechtfertigte Differenzierung im Hinblick auf die Verletzung der Vorschriften über den Gesundheits- und Arbeitsschutz durch den Verklagten. Der Verklagte lehnte den Empfang dieser Prämie ab und wandte sich an die Konfliktkommission mit dem Antrag, ihm für das I. bis III. Quartal 1968 die Prämie in voller Höhe und für das IV. Quartal 1968 einen Anteil zu zahlen. Die Konfliktkommission entsprach diesem Antrag mit der Maßgabe, daß dem Verklagten für das IV. Quartal 40% des Monatsbruttoverdienstes als Jahresendprämie zu zahlen sind. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger fristgemäß Klage (Einspruch) erhoben. Der Direktor des Bezirksgerichts hat das Verfahren gern. § 28 GVG an das Bezirksgericht herangezogen. Das Bezirksgericht hat den Beschluß der Konfliktkommission dahin abgeändert, daß der Kläger verpflichtet wird, an den Verklagten 400 M als Jahresendprämie für 1968 zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, für die Leiter seien in den betrieblichen Dokumenten Kriterien, deren Erfüllung Voraussetzung für den Anspruch auf Jahresendprämie ist, nicht vorgegeben. In diesem Falle müßte von den gesetzlichen Kriterien ausgegangen werden. Dabei sei die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes ein Kriterium, das für den Verklagten in seiner damaligen Funktion gelten müsse. Ausgehend davon, daß die übrigen Kriterien erfüllt seien, müsse der dem Verklagten zustehende Betrag im Wege der Differenzierung ermittelt werden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest (Berufung) des Staatsanwalts des Bezirks. Der Protest war nicht begründet. Aus den Gründen: Der Kläger hat für das Jahr 1968 zulässigerweise Jahresendprämien an die Werktätigen gezahlt. Die unzureichende Festlegung von Kriterien und Kennziffern, an deren Erfüllung die Gewährung der Jahresendprämie an die einzelnen Kollektive und Werktätigen, insbesondere an die Leiter und leitenden Mitarbeiter, geknüpft ist, steht dem nicht entgegen (vgl. hierzu OG, Urteil vom 16./18. März 1970 - Ua 5/69 -**). In Übereinstimmung mit der von den Beteiligten des Verfahrens vorgetragenen Auffassung ist das Bezirksgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Verklagte die ökonomischen Kennziffern als Voraussetzung für seinen Anspruch auf Jahresendprämie erfüllt hat. Hierbei hat es zwar im Prinzip erkannt, daß die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch den Verklagten bei der Entscheidung über den von ihm erhobenen Anspruch auf Jahresendprämie unbedingt zu beachten und zu würdigen ist, jedoch bedarf die hierzu von ihm vertretene Ansicht der Präzisierung und in diesem Sinne der Korrektur. Das in der Verfassung der DDR als Grundrecht der Bürger ausgestaltete Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft (vgl. Art. 35 Abs. 1) ist Ausdruck der Sorge um den Menschen durch den sozialistischen Staat und die sozialistische Gesellschaft als ein grund- * Das Urteil ist in NJ 1970 S. 270 veröffentlicht. - D. Red. legendes Prinzip der sozialistischen Gesellschaftsordnung. In diesem Sinne sind die Bestimmungen in den §§ 87 ff. GBA und die zur Durchsetzung dieser Grundsätze erlassenen weiteren Rechtsvorschriften untrennbarer Bestandteil der Pflichten der Werktätigen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, insbesondere der für die Einhaltung und Durchsetzung dieser Vorschriften verantwortlichen Leiter. Hierdurch wird zugleich die inhaltliche Zielstellung der gesetzlichen Regelung, daß neben ökonomischen Kennziffern die Erfüllung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als Kriterium für die Bestimmung der Prämienhöhe bei der Gewährung von Jahresendprämie heranzuziehen ist (vgl. § 12 Abs. 5 der VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und den WB [Zentrale] für das Jahr 1968 vom 2. Februar 1967 [GBl. II S. 10], der fast wörtlich mit § 9 Abs. 6 der VO über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den WB [Zentrale] und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 vom 26. Juni 1968 [GBl. II S. 490] übereinstimmt), bestimmt. Sie gebietet, insbesondere für die dafür verantwortlichen Leiter die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als Kriterium für die Gewährung der Jahresendprämie festzulegen. Die in der Regelung ausgedrückte Forderung, bei der Bestimmung der Prämienhöhe die Erfüllung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes heranzuziehen, gilt allerdings auch dann als Maßstab, wenn durch den Betrieb hierzu nichts festgelegt ist. Diese Auslegung entspricht dem Prinzip, daß hohe Produktionsergebnisse nicht zu Lasten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erreicht werden dürfen, sondern der Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen Bestandteil der Maßnahmen zur Erfüllung der ökonomischen Kennziffern ist. Nach diesem unter sozialistischen Produktionsverhältnissen allgemein geltenden Grundsatz kann es nicht davon abhän-gen, ob ein einzelner Betrieb entsprechende Regelungen trifft. Vielmehr ist die Einhaltung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes bei der Gewährung der Jahresendprämie stets zu prüfen und zu berücksichtigen. Insoweit hat das Bezirksgericht in seiner Entscheidung die Bedeutung dieser Kennziffern unzulässig eingeschränkt, wenn es ausführt, die Anwendung gesetzlicher, nicht in der betrieblichen Prämienvereinbarung festgelegter Kennziffern komme nur als im Einzelfall durch besondere Umstände begründete Ausnahme in Betracht. Die Beziehungen zwischen dem somit generell und stets zu beachtenden Kriterium „Einhaltung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes“ und der Gewährung der Jahresendprämie wird durch die politisch-rechtliche Zielstellung der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften bestimmt, den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen als grundlegendes Prinzip durchzusetzen. Die Einhaltung und Durchsetzung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist hiernach nicht eine neben anderen Aufgaben und unabhängig von ihnen zu erfüllende Pflicht, sondern unlösbarer Bestandteil der Erfüllung der Arbeitsaufgaben und -pflichten. Daraus folgt, daß bei der Bestimmung der Höhe der Jahresendprämie die Einhaltung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht als gleichrangige Kennziffer neben den weiteren festgelegten Kennziffern betrachtet werden kann, deren Nichterfüllung die Minderung der Höhe der Jahresendprämie um einen etwa rechnerisch zu ermittelnden Anteil zuläßt. Vielmehr ist die Erfüllung dieses Kriteriums selbständig einzu-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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