Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 428 (NJ DDR 1970, S. 428); Mutter Kind Paare nur nach Homozygoten auszuzählen, also z. B. Mutter Pt A und ihre Kinder (die nicht sein dürfen: PtB oder BC oder C) oder Mutter Pt B und ihre Kinder (die nicht sein dürfen: Pt A, AC oder A) usw. Es ist ferner zu erwarten, daß auch andere Institute das neue System einführen werden, sobald es die Arbeitskapazität zuläßt. Immerhin wur- In der Bevölkerung wird hin und wieder die Ansicht vertreten, daß der Ausgleich gemäß §40 FGB insbesondere den Kindern des berechtigten Ehegatten als Vermächtnis hinterlassen werden könne. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser Ansicht beigepflichtet werden kann, ist davon auszugehen, daß nach § 40 Abs. 4 FGB der Ausgleichsanspruch nicht vererblich ist, das Gericht jedoch dann, wenn ein Ehegatte, der nach Abs. 1 einen Ausgleichsanspruch hätte, nach seinem Tode Kinder hinterläßt. die nicht zu den gesetzlichen Erben des überlebenden Ehegatten gehören, diesen Kindern den Ausgleich oder einen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des überlebenden Ehegatten und der Interessen gemeinschaftlicher Kinder zu bemessenden Teil des Ausgleichs zusprechen kann. Dieser Anspruch verjährt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe. Diese Bestimmung läßt sich als Ausnahmebestimmung nur einschränkend in dem Sinne verstehen, daß, obwohl der Ausgleichsanspruch nicht vererblich ist, die Kinder, die von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach seinem Tode hinterlassen sind, also seine gesetzlichen Erben, und nicht zu den gesetzlichen Erben des überlebenden Ehegatten gehören, in Ansehung dieses Anspruchs erbberechtigt sein sollen. Damit widerlegt sich aber die obige Ansicht schon von selbst, da die Kinder als Vermächtnisnehmer nicht Erben, sondern lediglich Nachlaßgläubiger sein würden (§ 2174 BGB), so daß sie gar picht als Hinterbliebene im Sinne des FGB angesehen werden könnten. Zu diesen Erwägungen käme hinzu, daß nach § 40 Abs. 2 FGB der Ausgleichsanspruch kategorisch von einer Übertragung auf andere ausgeschlossen ist, ohne daß Ausnahmen zugelassen wären. Im Ausgleich als Vermächtnis müßte aber zumindest mittelbar eine Übertragung des Anspruchs auf die Kinder in dem Sinne erblickt werden, daß diesen bereits bei Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten testamentarisch das Recht ein- den in kurzer Zeit AK und PGM eingeführt, was eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet. Zudem wird das neue System jetzt schon die Aussage erbbiologischer Gutachten, deren Zahl immer mehr zurückgeht, akzentuieren. Prof. Dr. med. OTTO PROKOP, Direktor, Dr. med. GUNTHER GESER1CK und Dipl.-Blologe MICHAEL ROSE, Mitarbeiter des Instituts für gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität Berlin geräumt wird, den Anspruch nach dem Tode einziehen zu dürfen. Ein solches Vermächtnis würde aber gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§40 Abs. 2 FGB) und daher gemäß § 134 BGB nichtig sein. Abgesehen von diesen Erörterungen ist aber auch nicht anzunehmen, daß das Gesetz dem verstorbenen Ehegatten als Erblasser das Recht einräu- men will, an Stelle des Gerichts den Ausgleich als Vermächtnis in voller Höhe den Kindern zuzusprechen. Dieses Recht steht, wie die Ausnahmebestimmung des §40 Abs. 4 FGB erkennen läßt, ausschließlich dem Gericht zu. Das Ergebnis der Prüfung ist daher, daß der Ausgleich des § 40 FGB nicht als Vermächtnis hinterlassen, sondern lediglich nach Abs. 4 dieser Bestimmung von den Kindern des verstorbenen Ehegatten in Höhe des Erbteils beziehungsweise des Pflichtteils beansprucht werden kann. Der Grund dafür liegt darin, daß diese Ausnahmebestimmung nicht spekulativen Zwecken dienen, sondern lediglich einen Ausgleich zwischen den Kindern und dem überlebenden Ehegatten herbeiführen soll. Das dürfte auch der Grund dafür sein, daß sich die genannte Verbotsbestimmung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs notwendig machte. Dr. HERBERT ANDERS, Leipzig Zur Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren in Ehesachen In NJ 1960 S. 90 hat die Redaktion eine Empfehlung der Zentralen Revisionskommission der Kollegien der Rechtsanwälte zur Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren im Eheverfahren veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, daß diese Empfehlung nach Inkrafttreten des FGB durch den Beschluß Nr. 5/1966 der Zentralen Revisionskommission neu gefaßt worden ist. Dem Beschluß, der für alle Eheverfahren und die mit ihm verbundenen Ansprüche gilt, haben alle Kollegien der Rechtsanwälte zugestimmt, so daß eine einheitliche Berechnung der Gebühren gewährleistet ist. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut: 1. Die Gebühren in Ehesachen sind nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert zu berechnen. Wird der Streitwert vom Gericht auf 1 500 M festgesetzt, ohne daß das vierfache Brutto-Monatseinkommen beider Ehegatten diesen Betrag erreicht, so sind die Gebühren nach dem Wert zu berechnen, der sich aus dem vierfachen Brutto-Monatseinkommen beider Ehegatten ergibt. Nach § 11 RAGebO ist der vom Gericht festgesetzte Streitwert auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend. Wird jedoch vom Gericht für die Gerichtskosten gemäß § 43 Abs. 1 FVerfO die Mindestgebühr von 40 M in Ansatz gebracht, so ist bei der Berechnung der Anwaltsgebühren nicht von dem der gerichtlichen Mindestgebühr entsprechenden Streitwert von 1 500 M auszugehen, sondern auch hier das viermonatige Bruttoeinkommen beider Ehegatten zugrunde zu legen. 2. Mit den nach Ziffer 1) berechneten Gebühren sind abgegolten: a) die Erziehungsrechtsregelung, b) die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Mitwirkung beim Vergleich, c) die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 39 FGB, wenn der Wert des Anspruchs 3 000 M nicht übersteigt. Bei Ansprüchen bis zu 3 000 M werden gleichfalls die gesetzlichen Gebühren berechnet, wenn eine besondere Verhandlung erforderlich wird, d) Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, e) Verfahren auf Zuteilung der Ehewohnung, es sei denn, daß nach Erledigung des Ehescheidungsverfahrens eine besondere Verhandlung erforderlich wird. D. Red Hinweis Soeben erschien im Staatsverlag der DDR der vom Ministerium der Justiz herausgegebene FGB-Kommentar in 3., wesentlich ergänzter Auflage. In den Erläuterungen sind Rechtsprechung und Literatur (Stand: I.Mai 1969) ausgewertet. Der 576 Seiten starke Band ist zum Preis von 14 Mark im Buchhandel erhältlich. Kann der Ausgleich nach § 40 FGB als Vermächtnis hinterlassen werden? 428;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 428 (NJ DDR 1970, S. 428) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 428 (NJ DDR 1970, S. 428)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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