Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 426 (NJ DDR 1970, S. 426); dung die Auflage erteilt, zu den vom Vorsitzenden in der Terminsverfügung auf der Grundlage der Klagschrift formulierten konkreten Fragen Stellung zu nehmen. Das hat zur Folge, daß nur in Ausnahmefällen insbesondere dann, wenn Klage, Ladung und Auflage den Verklagten zu spät erreichten bei Beginn der Aussöhnungsverhandlung noch keine Klagerwiderung vorliegt. Ein weiterer Mangel besteht darin, daß die meisten Klagerwiderungen inhaltlich nicht den Anforderungen entsprechen. Das liegt zumeist an der fehlenden Sachkenntnis des Verklagten. Deshalb sollte dem Bürger durch ein Merkblatt Unterstützung gegeben werden, das ihm mit der Zustellung der Klagschrift und der Ladung übermittelt wird. Natürlich muß die Erhöhung der inhaltlichen Qualität der Klagen und Klagerwiderungen in erster Linie durch eine ständige Qualifizierung der Sekretäre erreicht werden. Dennoch können Muster und Merkblätter eine wichtige Orientierung für die inhaltliche Gestaltung von Klagen und Klagerwiderungen geben. Das Ministerium der Justiz hat den Vorschlag einer Gruppe von Studenten, bei den Gerichten Formulare für Klagen und Klagerwiderungen in Ehesachen einzuführen2, aufgegriffen. Es hat 15 Kreisgerichte beauftragt, für die Dauer von sechs Monaten mit den von den Studenten vorgeschlagenen und vom Ministerium geringfügig geänderten Formularen Erfahrungen zu sammeln. Das Ergebnis dieses Experiments ist, daß die Verwendung von Mustern zu einer erheblichen Qualifizierung der gerichtlichen Tätigkeit in Ehesachen führen kann. Voraussetzung ist allerdings, daß die Einführung der Muster als Leitungsaufgabe und nicht bloß als technisch-organisatorische Angelegenheit begriffen wird. Nach dem jetzigen Stand der Erkenntnisse wird den Gerichten in absehbarer Zeit die Einführung folgender Muster empfohlen werden: 1. Ein Formular für die Klage mit den Personalien der Parteien und den Anträgen. Dabei umfaßt der Begriff „Persona-lien‘- u. a. die berufliche und gesellschaftliche Entwicklung beider Ehegatten während der Ehe, Angaben zu den Kindern der Parteien, zu eventuellen früheren Scheidungsprozessen und weitere Fakten, die für das Ehelösungszählblatt benötigt werden. 2. Ein Merkblatt für die Begründung einer Ehescheidungsklage. Hier werden zunächst die Aufgaben des gerichtlichen Eheverfahrens erläutert und daraus die Fragen abgeleitet, die im Merkblatt formuliert sind. Dieses Merkblatt kann in der Rechtsantragstelle durch den Sekretär bei Aufnahme einer Klage genutzt werden. Es kann aber auch ebenso wie das unter 1. genannte Formular an Bürger ausgehändigt 3 3 Vgl. Grutza in Staat und Recht 1969, Heft 6, S. 970 ff. werden, die ihre Klage selbst aufsetzen wollen. Das Merkblatt enthält u. a. Fragen über das Zustandekommen der Ehe der Parteien, über die Verwirklichung der Gleichberechtigung im Verlauf der Ehe, über die sexuellen Beziehungen, über gemeinsame Freizeitinteressen, über frühere Konflikte in der Ehe, über den gegenwärtigen Ehekonflikt und die Versuche zu seiner Überwindung, über die bisherige und künftige Erziehung der Kinder und die Auswirkungen des Ehekonflikts auf die Kinder sowie Fragen nach Zeugen zu den einzelnen Komplexen. 3. Ein Merkblatt für die Klagerwiderung, Dieses soll bei der Klagzustellung dem Verklagten übersandt werden. Hier wird die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Klagerwiderung begründet und dem Verklagten dafür Anleitung gegeben. Die Fragen dieses Merkblattes korrespondieren mit den Fragen des Merkblattes zur Klagbegründung. Auf dem Merkblatt für die Klagerwiderung wird Platz für weitere Fragen an den Verklagten vorhanden sein, die vom Gericht auf Grund der konkreten Klagschrift zusätzlich zu formulieren sind. 4. Ein Merkblatt zur Formulierung und Begründung der Anträge auf gerichtliche Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens. KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Aufgaben der Familienrechtsprechung bei der Bekämpfung des übermäßigen Alkoholgenusses ln Familienrechtsverfahren, insbesondere in Eheverfahren, müssen wir immer wieder feststellen, daß übermäßiger Alkoholgenuß eines Bürgers als „Kavaliersdelikt“ betrachtet oder als „Privatsache“ angesehen wird, in die man sich nicht einmischen sollte. Das zeigt deutlich, daß dem Kampf gegen den übermäßigen Alkoholgenuß immer noch die erforderliche gesellschaftliche Breite und oft auch die nötige Konsequenz fehlt. Das Gericht hat in Familienrechtsverfahren, in denen übermäßiger Alkoholgenuß einer Prozeßpartei zu Störungen in den Ehe- und Familienbeziehungen geführt hat, die Aufgabe, dazu beizutragen, die Einstellung dieser Bürger zum übermäßigen Alkoholgenuß zu beeinflussen, sie zu einem verantwortungsbewußten Verhalten zu erziehen und darüber hinaus auch eine gewisse Toleranz in der Öffentlichkeit gegenüber übermäßigem Alkoholgenuß zu überwinden. Dieser Aufgabe können wir nur gerecht werden, wenn wir davon ausgehen, daß die Zurückdrängung des übermäßigen Alkoholgenusses ein gesamtgesellschaftliches Anliegen ist. In Verfahren, in denen übermäßiger Alkoholverbrauch eines Bürgers eine Rolle spielt, sollte generell der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte größte Aufmerksamkeit entgegengebracht werden, und zwar nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Einflußnahme auf die betreffende Partei, sondern auch auf die Menschen seines Arbeits- und sonstigen Lebensbereichs. Welche gesellschaftlichen Kräfte einbezogen werden sollten, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Einbeziehung sollte in geeigneten Fällen auch dann erfolgen, wenn eine Ehe zerrüttet ist und deshalb geschieden werden muß. Besteht aber die Möglichkeit, die Ehe zu erhalten, und wird z. B. das Verfahren ausgesetzt, so sollte in keinem Fall auf die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte verzichtet werden. Wie notwendig und sinnvoll die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in Verfahren sein kann, in denen übermäßiger Alkoholgenuß eine Rolle spielt, zeigen folgende Beispiele aus der Arbeit unseres Gerichts: Die Ehe der Parteien bestand seit fünf Jahren. Aus ihr sind drei Kinder hervorgegangen. Der Verklagte störte das Familienleben dadurch, daß er in zunehmendem Maße dem Alkohol zusprach. Nach der Gehaltszahlung kam er bis zu fünf Tagen hintereinander angetrunken oder betrunken nach Hause. Für alkoholische Getränke verbrauchte er das Wirtschaftsgeld der Familie. Unter Alkoholeinfluß mißhandelte und beschimpfte er die Klägerin in Gegenwart der Kinder. ln der Aussöhnungsverhandlung hat das Gericht sich sehr kritisch mit dem Verhalten des Verklagten auseinandergesetzt und versucht, bei ihm eine verantwortungsbewußte Einstellung zu seiner Familie zu begründen. In einer erneuten Aussöhnungsverhandlung wurde der Meister des Verklagten gehört. Dabei stellte sich heraus, daß im Kollektiv zwar die beiden unmittelbaren Arbeitskollegen des Verklagten, nicht aber er selbst als Trinker bekannt waren. Diese Kollegen hatten den Verklagten nach Arbeitsschluß zum Trinken verleitet. Durch die Verhandlung wurde erreicht, daß der Betrieb Kenntnis von den Ursachen des Scheidungsverfah-rens erlangte. Es wurde eine Auseinandersetzung mit den beiden anderen Kollegen geführt und diese zum Ausgangspunkt einer Aussprache mit dem gesamten Betriebskollektiv über Probleme des Alkoholmißbrauchs gemacht. Daraufhin schränkte der Verklagte seinen Alkoholverbrauch wesentlich ein. Auf Antrag beider Parteien konnte das Verfahren ausgesetzt werden. Während dieser Zeit haben die am Verfahren beteiligten Schöffen es übernommen, die Einhaltung 426;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 426 (NJ DDR 1970, S. 426) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 426 (NJ DDR 1970, S. 426)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Richtlinie des Stellvertreter des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen. Die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes auch an Dritte zu wenden, wenn nur auf der Grundlage von deren Angaben eine Gefahr wirkungsvoll abgewehrt werden kann.

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