Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 425 (NJ DDR 1970, S. 425);  zu der richtigen Überlegung, ob eine Freiheitsstrafe gegenüber der Einweisung in ein Jugendhaus eine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Es hat dabei allerdings übersehen, daß ein rein zeitlicher Vergleich zu Fehlschlüssen führen muß. Die Frage kann nur auf der Grundlage der Wesensunterschiede beider Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und der sich darin ausdrückenden Stellung des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft zu- den Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber Jugendlichen beantwortet werden. Dem Wesen nach handelt es sich bei der Einweisung in ein Jugendhaus um eine Strafe mit spezifischem Erziehungscharakter (vgl. § 75 Abs. 2 StGB). Der Zweck der Erziehung im Jugendhaus besteht darin, bei dem Jugendlichen durch Schulbildung, berufliche Qualifizierung, staatsbürgerliche Erziehung sowie kulturelle und sportliche Betätigung zu erreichen, daß die vom Tatbestand vorausgesetzten erheblichen Integrationsschwierigkeiten des Jugendlichen überwunden werden und er befähigt wird, sein persönliches Verhalten künftig mit den Forderungen der sozialistischen Gesellschaft in Übereinstimmung zu bringen. Dementsprechend bestimmen die §§ 22 und 38 SVWG, daß der Strafvollzug in einem Jugendhaus in einer gesonderten Vollzugsart zu vollziehen ist und auf der Grundlage der Prinzipien der staatlichen Jugendpolitik durch nachdrückliche Erziehungsarbeit zu gewährleisten ist, daß die soziale Fehlentwicklung des Jugendlichen überwunden wird1. Weiterhin fordert § 65 Abs. 3 StGB, daß die jugend-spezifischen Besonderheiten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, und bestimmt, daß die Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen die strengste Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist. Dies folgt aus der Systematik des 4. Kapitels und dem dargelegten Inhalt der Einweisung in ein Jugendhaus1 2 3. Daß Freiheitsstrafe gegenüber der Einweisung in ein Jugendhaus eine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, ergibt sich schließlich aus den diesem Grundsatz Rechnung tragenden verschiedenen Einzelregelungen des Strafrechts. So kann das Gericht bei 1 Vgl. Geister, „Einweisung jugendlicher Straftäter ln ein Jugendhaus“, NJ 1969 S. 367 fl.; Goldenbaum/Koblischke, „Die Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher“, NJ 1968 S. 328 fl. (334 f.). 2 Dem steht auch nicht das Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Januar 1969 3 Zst 26/68 - (NJ 1969 S. 373) entgegen, nach dem bei Nichtvorliegen einer sozialen Fehlentwicklung auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muß, wenn die Schwere der Straftat dies erfordert. Vielmehr wurden in dieser Entscheidung in Anwendung des § 65 Abs. 3 StGB die er-forderlichen Konsequenzen aus dem Nichtvorliegen der sozialen Fehlen tWicklung gezogen. einer Einweisung in ein Jugendhaus gemäß § 75 Abs. 4 StGB im Urteil festlegen, daß keine Eintragung ins Strafregister erfolgt (§ 10 Ziff: 4 StRG). Die Tilgungsfrist der Einweisung in ein Jugendhaus beträgt nur zwei Jahre (§ 27 Abs. 1 Ziff. 2 StRG), obwohl der Aufenthalt im Jugendhaus von einem bis zu drei Jahren dauern kann. Sie ist also im Vergleich zur Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (§27 Abs. 1 Ziff. 4 StRG) um zwei Jahre geringer. Weiterhin wird in mehreren Tatbeständen die strafverschärfende Voraussetzung des Rückfalls davon abhängig gemacht, daß der Täter bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. So kann z. B. ein wegen Raubes oder Erpressung einmal Vorbestrafter wegen verbrecherischen Diebstahls und Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums nur dann verurteilt werden, wenn er wegen der Ersttat mit Freiheitsstrafe bestraft worden ist (§ 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB). Auch der schwere Fall der Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder des Rowdytums (§ 216 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) setzt als rückfallverschärfend voraus, daß der Täter wegen einer Tat nach den §§ 212, 214, 215, 217 Abs. 2 StGB bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist. Zusammenfassend ergibt sich, daß eine auf Einweisung in ein Jugendhaus lautende Entscheidung, die nur zugunsten des jugendlichen Angeklagten angefochten worden ist, nicht dahin abgeändert werden darf, daß eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Dr. ROLF SCHRODER, Richter am Obersten Gericht Bessere Vorbereitung der Aussöhnungsverhandlung durch höhere Qualität von Klage und Klagerwiderung Im Eheverfahren kann das Gericht einen Beschluß zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung (§ 16 Abs. 3 FVerfO) nur dann den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend formulieren, wenn es sich einen umfassenden Überblick darüber verschafft hat, wie beide Parteien die für die Entscheidung erheblichen Fakten darstellen. Diesen Überblick muß es v o r der Beschlußfassung spätestens am Ende des zweiten Teils der Aussöhnungsverhandlung gewonnen haben. Da die in der Praxis für die Aussöhnungsverhandlung zur Verfügung stehende Zeit begrenzt ist, hängt es wesentlich von der Vorbereitung der Aussöhnungsverhandlung ab, ob dieses Ziel erreicht werden kann. Hinzu kommt, daß es dem Gericht ohne diesen Überblick über die Ehe der Parteien überhaupt nicht möglich ist, zu entscheiden, wo der Schwerpunkt seines erzieherischen Auftrags im konkreten Verfahren liegt1, und auf dieser' Grundlage seinem Äussöh-nungsauftrag gerecht zu werden. Der überwiegende Teil aller Ehescheidungsklagen Wird in den Rechtsantragsstellen der Kreisgerichte aufgenommen. Soweit die Klagen noch unzureichend sind, kommen dafür im wesentlichen zwei Ursachen in Betracht: Entweder steht dem Sekretär wegen ungenügender Arbeitsorganisation für die Aufnahme der einzelnen Klage zu wenig Zeit zur Verfügung oder es mangelt ihm an ausreichender Klarheit über den notwendigen Inhalt der Klagschrift. In größeren Städten kann das Zeitproblem oftmals dadurch gelöst werden, daß Ehescheidungsklagen nur außerhalb des allgemeinen Besucher - 1 Vgl. die Präambel und Ziff. 3.3. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70); Eberhardt, „Die Aufgaben des Gerichts in der Aussöhnungsverhandlung“, NJ 1967 S. 247 ff.; Grandke/Rieger, „Zu den Aufgaben der Gerichte in Eheverfahren“, NJ 1970 S. 67 ff. Verkehrs nach dem Bestellsystem aufgenommen werden. Soweit das nicht genügt, sind durch eine Verbesserung der Arbeitsorganisation aller Sekretäre des Gerichts, durch Mobilisierung der Initiative aller Mitarbeiter und durch sozialistische Gemeinschaftsarbeit die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Klagaufnahme in Ehesachen zu schaffen. Das setzt aber die politisch-ideologische Arbeit mit den beteiligten Mitarbeitern voraus. Gegenwärtg ist es nicht die Regel, daß die Verklagten noch vor der Aussöhnungsverhandlung zur Klage Stellung nehmen. Hierfür gibt es vor allem zwei Gründe: Häufig wird vom Gericht die zweiwöchige Einlassungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 FVerfO unterschritten. Dadurch fehlt es dem Verklagten an der Zeit, selbst die Klagerwiderung abzufassen und so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie noch vor der Aussöhnungsverhandlung bei Gericht eingeht. Oft fehlt dem Verklagten auch die Zeit, die Rechtsantragstelle noch an einem Sprechtag aufzusuchen, der vor dem Termin der Aussöhnungsverhandlung liegt. Deshalb entschließen sich die Bürger häufig, erst in dieser Verhandlung zur Klage Stellung zu nehmen. Darum ist es erforderlich, bei der Terminsanberaumung mehr als bisher die für den Geschäftsablauf, für die Ausführung der Terminsverfügungen und für den Postlauf erforderliche Zeit zu berücksichtigen und dadurch die Einhaltung der gestellten Frist zu sichern. Die im Ladungsformular enthaltene Aufforderung zur Stellungnahme wirkt nicht verpflichtend genug, weil sie nur ein Hinweis unter vielen Belehrungen ist und weil ihre Konkretisierung in bezug auf das jeweilige Verfahren fehlt. Verallgemeinerungswürdig ist die Arbeitsweise des Kreisgerichts Rostock (Stadt). Dort wird dem Verklagten mit der La- 425;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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