Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 423 (NJ DDR 1970, S. 423); ligen Verfügung zumeist an der Angabe und an der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes. Es wird nicht gesagt, daß der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung bestimmter wesentlicher Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen die darzulegen sind notwendig ist. Es wird hier aber auch die Tendenz sichtbar, auf diesem Wege die Anrufung des für die Beratung von Beleidigungen zuständigen gesellschaftlichen Gerichts (vgl. § 139 Abs. 1 StGB, § 8 GGG, § 29 SchKO, § 37 KKO) zu umgehen. In einem Fall hatte der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren zur Begründung .dafür, daß er zur Vermeidung von Beleidigungen und Beschimpfungen den Weg des einstweiligen Verfügungsverfahrens wählte und nicht das zuständige gesellschaftliche Gericht anrief, ausgeführt, es gehe ihm in erster Linie nicht um eine Bestrafung des Gegners, sondern um die Sicherung des Rechtsfriedens. Diesem Argument kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO nur innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung statthaft ist, also nicht für die Dauer wirkt. Daher kann auch die vom Bezirksgericht antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung nicht überzeugen, mit der dargelegt wurde, daß der Verfügungskläger solche Geschehnisse, wie sie bereits zwischen den Beteiligten (Grundstüdesnachbarn) vorgefallen seien, für die Zukunft unterbinden wolle, wofür die staatlichen Gerichte und nicht die gesellschaftlichen Gerichte zuständig seien. Abgesehen davon, daß es m. E. nach geltendem Recht nicht möglich erscheint, derartige Ansprüche im Zivilrechtswege zu verfolgen, ist der Erlaß einer derartigen einstweiligen Verfügung vier Monate nach Einlegung der Berufung gegen die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Kreisgerichts verfehlt. Damit hat dieses Verfügungsverfahren, dessen Sicherungsfunktion ein schnelles Reagieren des Gerichts erfordert, länger gedauert als im allgemeinen ein Verfahren über die Hauptsache. Der Schutz der Ehre der Bürger ist ein durch Art. 19 Abs. 2 der Verfassung garantiertes Grundrecht. Dieses Recht ist durch das genannte Verfügungsverfahren nicht gewährleistet worden. Dagegen sind gerade die gesellschaftlichen Gerichte, die durch ihre enge Verbindung mit dem Wohngebiet, in dem die streitenden Bürger leben, oder mit dem Betrieb, in dem sie arbeiten, und durch die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte besonders geeignet, derartige Konflikte zu lösen und auf ein gesellschaftsgemäßes Zusammenleben der Bürger einzuwirken. Den Konflikt- und Schiedskommissionen wurde als gesellschaftlichen Gerichten mit Art. 92 der Verfassung eine größere Verantwortung im einheitlichen System der sozialistischen Rechtspflege und der sozialistischen Demokratie übertragen. Sie üben die Rechtsprechung nicht neben den staatlichen Organen und von ihnen abgeleitet aus, sondern haben eine im System der Rechtsprechung gleichberechtigte und gleichverpflichtete selbständige Stellung, die von den Grundsätzen der Verfassung bestimmt ist2. Das müssen die Gerichte beachten und deshalb bei Anträgen auf Erlaß einstweiliger Verfügungen zur Untersagung beleidigender Äußerungen ebenso sorgfältig wie bei allen anderen geltend gemachten Ansprüchen prüfen, ob ein Verfügungsanspruch und ein die unverzügliche Einleitung einstweiliger gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen rechtfertigender Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind. Ist das zu bejahen, dann hat das Gericht entsprechend dem besonderen Charakter der einstweiligen Verfügung zu verfahren. Liegen dagegen diese Voraussetzungen nicht vor, wäre der jeweilige Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Klagewege geltend zu machen. 2 VgL OG, Urteil vom 6. August 1969 - I Pr - 15 - 5/69 - (NJ 1969 S. 566). Berichte Seminar „Lenin und die Menschenrechte“ Das DDR-Komitee für Menschenrechte veranstaltete am 10. Jund 1970 ein von Studenten und Angehörigen des Lehrkörpers der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität durch Thesen vorbereitetes Seminar zum Thema „Lenin und die Menschenrechte“. Die Vorsitzende des Komitees, Frau Malter, hob einleitend hervor, daß die Beachtung der allgemeingültigen Lehren Lenins in der DDR zuim ersten Male in der deutschen Geschichte zur Verwirklichung der Menschenrechte geführt hat, während in Westdeutschland der Kampf um Menschenrechte eine Aufgabe von größter Aktualität ist. Gegenstand des ersten, unter Leitung von Prof. Dr. Riemann stehenden Teils des Seminars war der Nachweis, wie die schöpferische Anwendung der Leninschen Lehre die Erringung der Freiheit und der Rechte der Werktätigen in der DDR sicherte. Hierzu wurde zunächst dargelegt, daß die von Lenin verfaßte „Deklaration der Rechte des werktätigen und aiusgebeuteten Volkes“ die Grundrechtskonzeption ist, die zum Verfassungsrecht des jungen Sowjetstaates erhoben wurde und die1 zugleich eine der wichtigsten Grundlagen bei der Ausgestaltung wahrer Rechte und Freiheiten der Werktätigen in allen sozialistischen Staaten ist. In der sozialistischen Ordnung verwirklichen die Werktätigen als Träger der politischen und ökonomischen Macht ihre Grundrechte dadurch, daß sie in wachsendem Maße selbst die Leitung der staatlichen und ge- sellschaftlichen Prozesse in die Hand nehmen. Damit wird deutlich, daß die sozialistischen Grundrechte eine neue, höhere Qualität gegenüber den bürgerlich-demokratischen Grundrechten verkörpern. Sie sichern den Werktätigen wahre Freiheit im schöpferischen Handeln für die Gesellschaft. Ein Schwerpunkt der Diskussion war die Verwirklichung der Leninschen Grundrechtskonzeption in der sozialistischen Verfassung und in der Verfassungswirklichkeit der DDR. Besondere Aufmerksamkeit wurde hier der Wechselwirkung von Rechten und Pflichten gewidmet. Die neue Stellung des Menschen als Träger der Macht bedingt seine Haltung zu den Grundrechten und Grundpflichten als einer dialektischen Einheit. Die Verantwortung des einzelnen für die Gesellschaft, die bewußte Disziplin im staatlich-gesellschaftlichen Handeln sind Ausdruck der Befreiung des Menschen, seiner Entfaltung als Subjekt gesellschaftlicher Prozesse. An Hand der Bedeutung und der Entwicklung des Rechts auf Arbeit wurden die Auswirkungen der wissenschaftlich-technischen Revolution auf die gesellschaftliche Stellung der Arbeiterklasse herausgearbeitet. Das Recht auf Arbeit beschränkt sich nicht auf die Sicherheit des Arbeitsplatzes, sondern es enthält vor allem die Antwort der sozialistischen Gesellschaft auf die Frage nach dem Verhältnis des Menschen zur modernen Technik, nach den Möglichkeiten, im wichtigsten Bereich menschlicher Lebensäußerungen schöpferisch zu wirken. 423;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 423 (NJ DDR 1970, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 423 (NJ DDR 1970, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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