Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 422 (NJ DDR 1970, S. 422); Dr. habil. Erich Lusche 21. Februar 1920 - 4. Juni 1970 Durch einen tragischen Unfall wurde Genosse Dr. habil. Erich Lusche, Dozent für das Fach LPG- und Bodenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena, mitten aus seinem arbeitsreichen Leben gerissen. Nach langjähriger Tätigkeit in den Justizorganen, zuletzt als Abteilungsleiter beim Staatsanwalt des Bezirks Erfurt, wurde Erich Lusche im Jahre 1959 an die Universität Jena berufen, Er promovierte 1963 mit dem Thema „Die rechtliche Stellung der Kommissionen im Gesamtsystem der Leitung der LPG“ und habilitierte sich 1968 mit der Schrift „Grundlagen und -fragen der Struktur des sozialistischen Versicherungsverhältnisses - untersucht vor allem am Beispiel der LPG-Versicherung“. Seine hohe fachliche Qualifikation fand darüber hinaus in zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen ihren Ausdruck. Als Hochschullehrer hat sich Erich Lusche bleibende Verdienste in Lehre und Erziehung erworben. Er wußte sich zutiefst der Studentenschaft verpflichtet und hat einer Vielzahl von Direkt- und Fernstudenten verantwortungsbewußt in lebensnahen Lehrveranstaltungen das Rüstzeug zum selbständigen wissenschaftlichen Denken und für die Tätigkeit in der sozialistischen Praxis vermittelt. Mit Erich Lusche haben wir einen hervorragenden Hochschullehrer und pflichtbewußten Genossen verloren, dem wir stets ein ehrendes Gedenken bewahren werden. gewürdigt hatte. Das Bezirksgericht hat nunmehr diesen Beschluß auf die am 24. März 1969 eingegangene Beschwerde mit Beschluß vom 25. März 1969 aufgehoben und das Verfahren an das Kreisgericht zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß bei Unbegründetheit des Antrags auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet werden könne. Die Abweisung des Verfügungsantrags ohne mündliche Verhandlung sei ungesetzlich. Aus diesen formalen Gründen hat das Bezirksgericht ohne jegliche Prüfung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund den Beschluß des Kreisgerichts aufgehoben, das Verfahren an das Kreisgericht zurückverwiesen und angeordnet, daß dieses mündlich zu verhandeln und den Sachverhalt aufzuklären habe. Abgesehen davon, daß das Bezirksgericht auch in diesem Verfahren endgültig hätte entscheiden müssen, wobei es nicht gehindert gewesen wäre, die seiner Meinung nach unverzichtbare mündliche Verhandlung durchzuführen, wurde es seiner Anleitungsfunktion auch insofern nicht gerecht, als es die Frage nach dem Verfügungsanspruch und dem Verfügungsgrund völlig außer Betracht ließ. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist jedoch eine der wesentlichsten Grundlagen für den Erlaß einstweiliger Verfügungen. Ergibt sich dabei, daß es dem Antrag schon an einem Verfügungsanspruch mangelt und ihm mithin nicht entsprochen werden kann, so würde es sowohl den berechtigten Interessen der Beteiligten als auch den Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen, wollte man auch hier eine der Entscheidung vorausgehende mündliche Verhandlung fordern. In dem oben genannten Fall war beantragt worden, im Wege der einstweiligen Verfügung die geschiedene Ehefrau, der inzwischen anderer Wohnraum zugewiesen worden war, zu verpflichten, die dem Ehemann übertragene Ehewohnung zu räumen (eine Räumungsver-pflichtung war im Ehescheidungsurteil nicht ergangen) und dem Ehemann die Inbesitznahme der Wohnung zu ermöglichen. Hätte das Bezirksgericht den geltend gemachten Verfügungsanspruch auf seine Zulässigkeit hin geprüft, so hätte es feststellen müssen, daß § 18 MSchG die Anordnung der Herausgabe eines Mietraums im Wege der einstweiligen Verfügung verbietet. Ist aber ein Verfügungsanspruch von vornherein nicht gegeben, dann ist darüber auch nicht mündlich zu verhandeln. Das verlangt auch §937 ZPO nicht; denn diese Bestimmung regelt das Verfahren für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Sie ist also immer dann anzuwenden, wenn ein nach dem materiellen Recht zulässiger Verfügungsanspruch und ein in den §§ 935 oder 940 ZPO geregelter Verfügungsgrund im Antrag glaubhaft gemacht worden sind. In den meisten Fällen wird das allerdings zunächst zu bejahen sein, so daß in der Regel Termin anzuberaumen ist. Es kommt auch noch vor, daß in den von den Kreis-und Bezirksgerichten erlassenen einstweiligen Verfügungen nicht klar gesagt wird, ob sich der Verfügungsgrund aus § 935 oder aus § 940 ZPO ergibt. Oftmals werden beide Bestimmungen undifferenziert nebeneinander genannt. Das läßt darauf schließen, daß der Verfügungsgrund nicht exakt geprüft worden ist, das Gericht sich vielmehr nur davon leiten ließ, daß die vermeintliche Dringlichkeit der Sicherung bestimmter Ansprüche des Antragstellers zu bejahen ist. Da aber Dringlichkeit und Verfügungsgrund nach geltendem Recht streng voneinander zu unterscheiden sind, ist einer solchen Verfahrensweise mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Während das Gesetz in dringenden Fällen den Erlaß der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung, also durch unverzüglich ergehenden Beschluß zuläßt und damit einen anderen gesetzlich zulässigen verfahrensrechtlichen Weg geht, ist neben dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes unbedingtes Erfordernis für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Der Verfügungsgrund ist jeweils konkret zu prüfen und festzustellen. Unsere Untersuchungen haben gezeigt, daß in einer Reihe von Fällen der dem Verfügungsantrag zugrunde liegende Anspruch ohne weiteres im ordentlichen Verfahren hätte verfolgt werden können und müssen, daß aber solche Ansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht worden sind. Das ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß nicht sorgfältig genug geprüft wird, ob und inwiefern die Besorgnis vorliegt, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder weshalb ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilen geregelt werden muß und ob dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile die glaubhaft zu machen sind oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§940 ZPO). Einstweilige Verfügungen zur Sicherung nichtvermögensrechtlicher Ansprüche Nach § 940 ZPO ist auch die Sicherung nichtvermögensrechtlicher Ansprüche eines Bürgers, also die Sicherung von Persönlichkeitsrechten, zulässig, so z. B. der Anspruch eines Bürgers auf Unterlassung der Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen bestimmten Inhalts, auf Schutz seines Rechts am Namen, am Bild oder seiner Urheber- und Erfinderrechte. Offenbar davon ausgehend, werden von den Gerichten auch solche einstweiligen Verfügungen erlassen, die dem Antragsgegner unter Androhung einer Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagen, den Antragsteller „zu beleidigen und zu beschimpfen“. Gerade in diesen Fällen fehlt es auch im Antrag auf Erlaß einer einstwei- 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 422 (NJ DDR 1970, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 422 (NJ DDR 1970, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X