Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 403

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 403 (NJ DDR 1970, S. 403); us vorangegangenen Bestrafungen gezogen hat. Das ist beim Angeklagten nicht der Fall. In der sozialistischen Gesellschaft sind infolge des hohen Bewußtseinsstandes der Werktätigen günstige Voraussetzungen auch für die Erziehung von wiederholt Straffälligen gegeben. Der Angeklagte fand im KoHektiv, soweit das aus dem bisher festgestellten Sachverhalt hervopgeht, gute Arbeits- und Lebensbedingungen vor. Wenige Wochen nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug beging er dennoch eine Vielzahl von' Eigentumsdelikten. Der innere Zusammenhang zwischen den die Strafverschärfung begründenden Vorstrafen und den erneuten, mehrfachen, in sehr kurzen Abständen begangenen Eigentumsdelikten ist gegeben. Es liegen somit keine Voraussetzungen für die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB vor. Das Kreisgericht hat die erneute Beweisaufnahme nach den gegebenen Hinweisen zur Sachaufklärung durchzuführen und den Angeklagten wegen Verbrechens des mehrfachen Betrugs fozw. Diebstahls zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums (§§ 181 Abs. 1 Ziff. 4, 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) und wegen Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen (§ 201 Aba 1 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, die etwa zwei Jahre und drei Monate betragen sollte Außerdem hat das Kreisgericht in seiner Entscheidung Maßnahmen zur Wiedereingliederung gemäß § 47 StGB festzulegen, wobei zu berücksichtigen sein wird, daß vom Arbeitskollektiv die grundsätzliche Bereitschaft erklärt wurde, den Angeklagten nach Entlassung aus der Strafhaft wiederaufzunehmen. § 165 StGB. Zur Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §165 StGB (Vertrauensmißbrauch) gehört die allseitige Aufklärung der ökonomischen und politisch -ideologischen Zusammenhänge, insbesondere auch die Klärung der Motive für eine bestimmte wirtschaftliche Entscheidung. OG* Urt. vom 20. März 1970 - 2 Ust 26/69. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten F. u. a. wegen Vergehens der Anstiftung und Beihilfe zum mehrfachen Vertrauensmißbrauch (§§ 165 Abs. 1, 22 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StGB) und den Angeklagten W. wegen Vergehens des mehrfachen Vertrauensmißbrauchs (§165 StGB) verurteilt. Das Urteil beruht auf folgenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen : Die LPG H., deren Vorsitzender der Angeklagte W. von 1960 bis Ende 1968 war und in der der Angeklagte F. als Buchhalter arbeitete, spezialisierte sich auf den Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen. Das Produktionsvolumen erweiterte sich von Jahr zu Jahr, so daß sich der Bau neuer Anlagen erforderlich machte. Die Angeklagten wirkten deshalb darauf hin, den unteilbaren Fonds der Genossenschaft möglichst rasch zu vergrößern, damit die erforderlichen Investitionen finanziert werden konnten. Die Akkumulationsrate, die im Musterstatut mit 15 bis 20 % beziffert wird, betrug in der LPG H. 40 bis 50 %. Die Genossenschaft entwickelte sich im Ergebnis dieser ökonomischen Konzeption zu einem wirtschaftsstarken Betrieb mit relativ hohen Fonds. Im Verlaufe der Entwicklung zeigte sich, daß die Genossenschaft die ihr gestellten Produktionsaufgaben nur erfüllen konnte, wenn sie in größeren Dimensionen produzierte. Der Angeklagte W. schlug deshalb in Übereinstimmung mit F. bereits im Jahre 1967 vor, die Genossenschaften H., C., und Fr. zu einer LPG Typ III zusammenzuschließen. Von diesem Zeitpunkt an ent- wickelte sich eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Genossenschaften, die u. a. dazu führte, daß die LPG H. den Bau einer Rinderanlage in der LPG C. finanzierte. Die Vorstände der drei Genossenschaften einigten sich, den Zusammenschluß ab 1. Oktober 1968 zu vollziehen und eine LPG Typ III zu bilden. Bis zum Jahresende sollte jede Genossenschaft noch selbständig weiterwirtschaften. Das Vermögen sollte erst mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres vereinigt werden. Im Herbst 1968 informierte sich 'der Angeklagte F. über die ökonomische Situation in den anderen Genossenschaften, wobei er feststellte, daß die LPG H. gegenüber den Genossenschaften C. und Fr. über einen höheren unteilbaren Fonds verfügte. Das wurde auch den Mitgliedern der LPG H. bekannt, die daraufhin die beiden Angeklagten aufforderten, beim Zusammenschluß ihre Vermögensinteressen zu wahren. Der Angeklagte F. bat eine Fachzeitschrift und eine wissenschaftliche Institution um Auskunft darüber, ob ein Ausgleich des Vermögens durch Anrechnung auf zusätzlichen Inventarbeitrag möglich sei. Er erhielt zur Antwort, daß jede Verringerung des unteilbaren Fonds gesetzlich verboten sei. Zugleich wurde mitgeteilt, daß ein evtl, vorhandener nicht zweckgebundener Reservefonds nach der Anzahl der geleisteten Arbeitseinheiten an die Mitglieder verteilt werden könne. Ein solcher Reservefonds bestand in der LPG H. jedoch nicht. Am 18. Februar 1969 forderte die Buchhalterin der LPG C. den Angeklagten F. auf, die Konten der LPG aufzulösen und die Mittel auf die Konten der neugegründeten LPG Typ III zu überweisen. In dieser Situation machte F. dem Angeklagten W. den Vorschlag, einen Teil der Mittel des unteilbaren Fonds der LPG H. auf ein Konto des Angeklagten W. zu überweisen. Um diese Manipulation bei der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft nicht sichtbar werden zu lassen, nahm der Angeklagte F. drei Überweisungen auf das Konto von W. in Höhe von insgesamt 100 000 M vor. Da ein Vorstandsbeschluß erforderlich war, fertigte F. einen auf den 12. Februar 1969 zurückdatierten Beschluß und veranlaßte die Vorstandsmitglieder zur Unterschrift. Am 28. Februar 1969 fertigte der Angeklagte F. einen Beleg über Restbuchungen, in welchem er den Betrag von 100 000 M als „Reservefonds“ auswies. Danach wurden die Konten der LPG H. aufgelöst und die Beträge auf die Konten der neugebildeten LPG überwiesen. In der Ubergabebilanz war der Betrag von 100 000 M ebenfalls als nicht zweckgebundener Reservefonds ausgewiesen. Der Investitionsfonds war , noch mit 23 973,50 M beziffert. Die Buchhalterin der neugebildeten LPG, die im Besitz der Jahresabschlußunterlagen der LPG H. war, stellte bei einem Vergleich mit der Übergabebilanz fest, daß der Investitionsfonds um 100 000 M verringert worden war. Sie rief den Angeklagten F. deshalb an, der ihr daraufhin erklärte, der Betrag von 100 000 M befinde sich auf einem gesonderten Konto und solle dort bis zur endgültigen vermögensrechtlichen Klärung verbleiben. Nach Aufdeckung der Handlungsweise der Angeklagten wurde der ausgesonderte Betrag dem unteilbaren Fonds der neugebildeten LPG zugeführt. Das Bezirksgericht ging davon aus, daß die Angeklagten den ausgesonderten Betrag als „Druckmittel“ benutzen wollten, um die Auszahlung zumindest eines Teiles der 100 000 M an die Mitglieder der LPG H. zu erreichen. Wie groß dieser Teil sein sollte, darüber hätten bei ihnen noch keine konkreten Vorstellungen bestanden. Der Auffassung des Staatsanwalts, die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, die ausgesonderten Gelder ohne Wissen der anderen beiden Genossenschaf- ten an die Mitglieder der LPG H. auszuzahlen, schloß sich das Bezirksgericht nicht an. Die Berufung des Angeklagten F. führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt, ihn aber nicht in allen Punkten zutreffend festgestellt. 403;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung von Staatsverbrechen, bestimmter Straftaten der allgemeinen Kriminalität sowie anderer feindlich-negativer Handlungen offensiv zu bekämpfen und ihnen im Innern der den Boden dafür zu entziehen.

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