Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 401 (NJ DDR 1970, S. 401); Rechtsprechung Strafrecht §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4, 181 Abs. 1 Ziff. 4, 62 Abs. 3 StGB. 1. In die Prüfung, ob ein Verbrechen nach §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4 bzw. 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB vorliegt oder die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 3 StGB gegeben sind, sind Anzahl und Umfang der den Vorstrafen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen einzubeziehen. 2. Bei der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die Strafverschärfung wegen Rückfalls ausnahmsweise nicht anzuwenden ist, muß von der Gesamtwürdigung aller Umstände hinsichtlich der Tat und der Persönlichkeit des Täters ausgegangen werden. Die in §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4 bzw. 181 Abs. 1 Ziff. 4 enthaltene Strafverschärfung ist nur dann nicht anzuwenden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat nicht erhöht hat. Hierbei sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters charakterisieren, künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen und die Lehren aus vorausgegangenen Bestrafungen zu ziehen. 3. Die von einem Rückfalltäter nach Entlassung aus dem Strafvollzug bis zum erneuten Straffälligwerden über einen kurzen Zeitraum (hier: zwei Monate) gezeigten positiven Arbeitsleistungen rechtfertigen bei der Prüfung der Rückfallvoraussetzungen i. S. der §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4, 181 Abs. 1 Ziff. 4 nicht ohne weiteres die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB. 4. Das Fehlen jeglicher sozialer Bindungen eines Täters ist bei der Strafzumessung stets auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, welche Anstrengungen der Täter selbst unternommen hat und wie er sich gegenüber den erzieherischen Bemühungen gesellschaftlicher Kräfte um seine Resozialisierung verhielt. OG, Urt. vom 10. März 1970 - 2 Zst 2/70. Der Angeklagte verließ als Jugendlicher mit seinem Vater 1953 die DDR. Im Februar 1961 kehrte er zurück und wurde in seinem Beruf als Maurer tätig. Noch im selben Jahr wunde er wegen Verletzung inländischer Hoheitszeichen und wegen Vorbereitung zum illegalen Verlassen der DDR zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Danach wurde er mehrmals erneut verurteilt, und zwar am 3. Februar 1963 wegen gewaltsamer Unzucht zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren, am 24. Fefbruar 1965 wegen Paßvergehens, fortgesetzten Betrugs zum Nachteil gesellschaftlichen und persönlichen Eigentums und wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, am 16. Mai 1967 wegen erneuten Paßvergehens und wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil persönlichen Eigentums zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Nach Strafverbüßung wurde er am 30. Januar 1969 entlassen und erhielt im VEB St. in Cr. eine Arbeitsstelle als Maurer und in der Gemeinde Cr. Wohnraum zu-gewdesen. Bis Ende März 1969 erfüllte der Angeklagte seine Arbeitsauügalben gut, zeigte sich anstellig und versuchte Kontakt zum Kollektiv ziu erreichen. Wegen vorangegangener Enttäuschungen mit anderen Verurteilten zeigte sich das Kollektiv dem Angeklagten gegenüber zurückhaltend. Gute Verbindung bestand jedoch zwischen dem Angeklagten und dem Brigadier. Am 30. März 1969 suchte der Angeklagte eine private Gaststätte in Cr. auf und verließ diese, ohne die Zeche von 11,95 M zu bezahlen. Am 31. März 1969 entwendete er in F. ein Fahrrad, das er am darauffolgenden Tage verkaufte, wobei er sich als Eigentümer des Rades ausgab. Am 4. April 1969 hielt sich der Angeklagte in einer HO-Gaststätte in Cr. auf. Er bestellte dort Getränke und Zigaretten und verließ danach die Gaststätte, ohne die Zeche von 12,10 M zu bezahlen. Am gleichen Tage begab er sich in eine HO-Gaststätte in F., bestellte wiederum Speisen und Getränke dm Werte von 7,89 M und verließ auch dieses Lokal, ohne die Zeche 'bezahlt zu haben. Am 7. April 1969 begab sich der Angeklagte zur Zeugin G., deren Bruder den Angeklagten von der Arbeitsstelle her kannte. Wahrheitswidrig erklärte er der Zeugin, daß er ihrem Bruder ein Fahrrad verkauft habe und beauftragt worden sei, dafür von ihr 40 M abzuholen. Er erhielt diesen Betrag und unterschrieb eine Quittung mit unleserlichem Namen. Am 8. April 1969 wollte er mit einem Moped, das er in einem Hausflur in C. vorgefunden hatte, die Heimfahrt antreten. Der Versuch, es in Gang zu bringen, mißlang. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen verurteilte 'das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfachen Vergehens des Betrugs zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums bzw. wegen Diebstahls und wegen versuchter unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs (§§ 178, 180, 181 Abs. 1 Ziff. 4, 159 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 201 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 und 21 Abs. 3, 62 Abs. 3 StOB) zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe sowie zum Schadenersatz gegenüber sechs 'Bürgern. Den Protest des Staatsanwalts, mit dem die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB gerügt und eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren angestrebt worden war, wies idas Bezirksgericht als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidungen richtet sich der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Generalstaafcsanwalts der DDR, mit dem mangelnde Sachaufklärung, fehlerhafte Gesetzesanwendung und darauf 'beruhende unrichtige Strafzumessung gerügt wird. Der Antrag hatte 'Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidungen der Instanzgerichte verletzen das Gesetz. Wie der -Kassationsantrag zutreffend rügt, wurde der Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgeklärt. Das trifft sowohl auf die Höhe des verursachten Schadens als auch auf Feststellungen zur Täter-pensönlichkeit und hierbei insbesondere auf das Verhältnis des Angeklagten zu seinem letzten Arbeitskollektiv und auf einige Fragen zu, die mit dem Inhalt der Vorstrafenakten Zusammenhängen. So bezifferten die Instanzgerichte den durch die Straftaten verursachten Schaden auf etwa 130 M. Sie gingen dabei fehlerhaft nur von den Beträgen aus, die der Verurteilung zum Schadenersatz zugrunde lagen. Der Wert des entwendeten Fahrrades fand bei der Schadensfeststellung keine Berücksichtigung. Die Feststellung des Kreisgerichts, zwischen dem Angeklagten und seinem Brigadier habe eine gute Verbindung -bestanden, wird vom Beweisergebnis nicht getragen. Der Kollektivvertreter äußerte sich zwar zu den Arbeitsleistungen des -Angeklagten und beurteilte diese zutreffend als -gut. Im übrigen begnügte sich das Kreisgericht aber mit sehr pauschalen Angaben des Zeugen im Hinblick auf sei-ne Beziehungen zum Arbeitskollektiv und dessen Beziehungen zu -ihm. Das Bezirksgericht hat zwar richtigerweise in ergänzender Beweisaufnahme die für die Beurteilung der erneuten Eigentumsstraftaten bedeutsamen Vorstrafenakten ibeigezagen. Bei der Prüfung des Inhalts der- 401;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 401 (NJ DDR 1970, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 401 (NJ DDR 1970, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik allseitig zu festigen. Der Generalsekretär des Zentralkomitees der Partei an den Parteitag der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, vorgetragen von Genossen Breshnew, Generalsekretär des der Partei am Verlag Moskau Direktiven des Parteitages der Partei , Manuskript Mielke Sozialismus und Frieden - Sinn unseres Kampfes Ausgewählte Reden und Aufsätze Dietz Verlag Berlin Richtlinien, Dienstanweisungen, Befehle und andere Dokumente Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X