Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 394 (NJ DDR 1970, S. 394); vorgesehenen Umkehr der Beweislast wird der Geschädigte von der Pflicht befreit, das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens des Schädigers zu beweisen. Damit entgeht der Geschädigte der Gefahr, bei einem Mißlingen des Schuldnachweises mit seiner Klage abgewiesen zu werden. Künftig wird der Schadensverursacher großes Interesse an einer umfassenden Sachaufklärung haben (unbeschadet der Pflicht des Gerichts zur Feststellung der objektiven Wahrheit) und die zum Schaden führenden Umstände allseitig darlegen, um sich von dem Vorwurf eines vermuteten Verschuldens bei der Verursachung des Schadens zu befreien. In der Literatur ist die Frage gestellt worden, ob eine auf objektiven Maßstäben beruhende strenge Verantwortlichkeit überhaupt des subjektiven Elements bedarf. Klinkert verneint diese Frage unter Hinweis darauf, daß mit der Objektivierung der Schuldmaßstäbe in Wirklichkeit ein selbständiger Begriff der Schuld auf gegeben und Begriffsidentität zwischen Verschulden und Verantwortlichkeit herbeigeführt werde. Die Präsumtion des Verschuldens sei nur ein Kunstgriff, mit dem die zentrale Stellung des Verschuldensprinzips im System der materiellen Verantwortlichkeit gestützt werde. Sie erweise sich als 'Furcht vor der Konsequenz, die überholte Auffassung von der Vorrangstellung der systemibestimmenden Bedeutung des Verschuldensprinzips aufzugaben34. Klinkert ist beizupflichten, wenn er von der Notwendigkeit einer Objektivierung der an das Verhalten der Menschen zu stellenden Anforderungen ausgeht, da wie bereits aiusgeführt die Verpflichtung zum Schadenersatz nicht von unterschiedlichen individuellen Eigenschaften der Schadensverursacher abhängig gemacht werden kann. Daraus ergibt sich m. E. jedoch nicht die Konsequenz, den subjektiven Faktor aufzugeben, jedenfalls zumindest nicht für das Verhalten der Bürger im Bereich der außervertraglichen Verantwortlichkeit. Das künftige ZGB als Gesetz der Beziehungen der Bürger kann seiner Aufgabe, mit den auf die Befriedigung der materiellen und geistig-kulturellen Bedürfnisse und auf den Schutz der Rechte der Bürger gerichteten Regelungen zugleich zur Persönlichkeitsentwicklung der Bürger beizutragen und damit einen erzieherisch-bildenden Einfluß auf sie auszuüben, nur entsprechen, wenn die Einhaltung dieser Regelungen jedermann durch Beachtung bestimmter Verhaltensanforderungen möglich ist: Der Erziehungsgedanke des sozialistischen Rechts kommt nur dort zur Wirksamkeit, wo für die Bürger objektiv die Möglichkeit der bewußten Gestaltung ihrer Beziehungen besteht. Für ' den Bereich der außervertraglichen Verantwortlichkeit bedeutet dies, daß die Bürger durch zielgerichtete Steuerung ihres Verhaltens Schäden vermeiden können. Ist der Schädiger ein Betrieb, so müssen an sein Verhalten ungeachtet dessen, daß es sich in der Regel um das Verhalten der Mitglieder oder Mitarbeiter dieses Betriebes handeln wird andere Bewertungsmaßstäbe angelegt werden; denn hier fehlt das sufojek-tige Element, das die innere Einstellung des individuellen Schädigers zu dem von ihm verursachten Schadensereignis kennzeichnet. Will sich der Betrieb von der mit der Schadensverursachung vermutetem PfMcht zur materiellen Verantwortlichkeit befreien, dann können die dem Bürger als Schädiger ggf. zur Seite stehenden individuellen subjektiven Entlastungsmomente (Nichtvorliegen mangelnder Sorgfalt bzw. eines leichtfertigen oder gleichgültigen Verhaltens) beim Betrieb nicht Platz greifen. Die Grundlage für eine Befreiung 24 Vgl. Klinkert, a. a. O., S. 240. von der Verantwortlichkeit 'kann nur auf dem Nachweis beruhen, daß der Betrieb die Umstände, die zur Schadensverursachung geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte. Die Regelung der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit im ZGB sollte daher für Bürger und Betriebe differenziert erfolgen25. Wenn Klinkert meint, die Beibehaltung des Prinzips des Verschuldens könne nicht mit der These begründet werden, „eine Verpflichtung zum Einstehen für negative Verhaitensfolgen“ wirke nur dann erzieherisch, wenn dem Handelnden ein Verschulden nachgewiesen wird®, so dürfte dem nur mit Einschränkungen zuzustimmen sein. Sicherlich ist auch der auf Grund „objektiv verfehlten Verhaltens“ zu leistende Schadensausgleich von bestimmter erzieherischer Wirkung. Im Zivilrecht geht es jedoch nicht allein um die Anrechenbarkeit eines ~u einem Schaden führenden Verhaltens. Im Vordergrund steht m. E. auch nicht der „Risikoausgleich“, wonach der „Schadenersatz auch dann erforderlich (ist), wenn ein kritikbedürftiges Verhalten nicht gegeben ist“27. Auf den Begriff des Risikos sollte in diesem Zusammenhang besser verzichtet werden, weil er dazu verleiten könnte, zur Entstehung von Schäden führende Pflichtverletzungen als vom Menschen letztlich nicht zu steuernde und zu beeinflussende negative Verhaltensweisen aufzufassen. Vorrangig kommt es doch wohl darauf an, das dialektische Verhältnis zwischen der allgemeinen Verhaltenspflicht der Bürger zur Schadensvorbeugung uno Schadensabwehr und sofern die Voraussetzungen gegeben sind der Verpflichtung zum Schadenersatz sichtbar zu machen und davon auszugehen, daß einem Bürger, der den an sein Verhalten im Betrieb oder im Wohngebiet im Umgang mit anderen Bürgern üsw. zu stellenden Anforderungen voll entspricht, ein von ihm trotz Beachtung dieser Anforderungen verursachter Schaden nicht angerechnet werden kann. Für ein nicht „kritikbedürftiges“, nicht vorwerfibares Verhalten im konkreten Fall materiell einstehen zu müssen, würde so sehr man das vom Standpunkt des Geschädigten aus auch bedauern mag das gesellschaftsbewußte Handeln der Bürger nicht fördern, sondern einer fatalistischen Auffassung von der Urrvermeidfoarkeit der Haftung für Schäden wie auch immer sie entstanden sein mögen, also auch 'bei moralisch unanfechtbarem Verhalten -r Vorschub leisten. Eine solche Regelung würde dm Ergebnis einem Verzicht auf die erzieherische Rolle des Rechts gleichkommen und würde wohl auch kaum das Verständnis der Bürger finden. Sie liefe darauf hinaus, die Bürger rechtlich mit solchen Betrieben gleichzustellen, die wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren die nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik nicht oder nicht völlig ausgeschaltet werden können unabhängig von einem Verschulden für alle von ihnen verursachten Schäden eiuzustehen haben®. 25 so auch Banke, a. a. O., S. 346. 26 Klinkert, a. a. O., S. 240. 27 Klinkert, a. a. O., S. 239. Vgl. auch Niethammer, zitiert bei WüstneCk, „Wissenschaftliche Beratung über Konzeption und Regelung des Verschuldens im ZGB“, NJ 1966 S. 433 ff. (434). 28 Auf den Komplex der Verantwortlichkeit für Quellen erhöhter Gefahren kann hier nicht näher eingegangen werden (vgL dazu Klinkert, „Zum Begriff ,Quellen erhöhter Gefahr’ bei der materiellen Verantwortlichkeit“, NJ 1967 S. 761 ff.). Objektiv haften soUen künftig insbesondere Verkehrsbetriebe und Halter von Kraftfahrzeugen, Luft- und Wasserfahrzeugen. Dazu sei jedoch bemerkt, daß auch in diesen Bereichen die Verantwortlichkeit ein wichtiges erzieherisches Moment besitzt. Sie soll die Betriebe veranlassen, ständig zu überprüfen, wie die neuesten Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt eingesetzt werden können. 394;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 394 (NJ DDR 1970, S. 394) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 394 (NJ DDR 1970, S. 394)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu kriminellen Menschenhändlerbanden und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindung zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichts ozjsL-istischen Staaten und Westberlin, im Zusammenhang mit ihrer Straftat keine Verbindungen nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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