Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 393

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 393 (NJ DDR 1970, S. 393); Mit der Erhöhung der gesellschaftlichen Verantwortung der Bürger im sozialistischen Staat steigen die Anforderungen an ihr Verhalten, da wie Eörsi aiusführt die Möglichkeit und die Bereitschaft der Bürger, Schäden zu vermeiden, ständig zunimmt18. Kennzeichnend für die Bürger ist ihr Streben nach hohen Verhaltensmaßstäben. Dies sind wie eingangs erwähnt jedoch keine imerreichbaren, nur von wenigen Menschen unter idealen Umständen zu verwirklichende, sondern für bestimmte konkrete Situationen geltende objektive Durchschnittsmaßstäbe, deren Beachtung die sozialistische Gesellschaft fordert und die von jedem Bürger19 eingehalten werden können. Kietz/Mühlmann haben zutreffend darauf hingewiesen, daß „das Verhalten der zivilrechtlich Handelnden nicht nach ihren individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten, sondern nach Anforderungen beurteilt werden (müßte), die für den in einer bestimmten Situation normal Handelnden gelten. Es müßte zum Ausdrude gebracht werden, daß das Verschulden daran gemessen wird, ab sich ein Schuldner so verhalten hat, wie es in Anbetracht der konkreten Situation also insbesondere unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrages im allgemeinen zu erwarten war.“20 Eine Abweichung von diesen Maßstäben mit der Folge der Schadensverursachung ist daher als subjektives Versagen (Verschulden) zu werten, das der Schadensverursacher mit allen sich für ihn ergebenden materiellen Konsequenzen zu vertreten hat. Die Schadensverursachung begründet die Vermutung des Verschuldens. Allerdings sollte nicht davon ausgegangen werden, daß das Verschulden „der Verursachung hinzuzufügen“21 22, sondern daß es ein ihr bereits innewohnendes Element ist; denn Verursachung eines Schadens, Verletzung einer vertraglichen oder sonstigen Rechtspflicht und Verschulden als subjektive Voraussetzung der Verantwortlichkeit sowie der kausale Zusammenhang zwischen Pflichtverletzungen und eingetretenem Schaden bilden eine Einheit und sind nur in ihrem wechselseitigen Zusammenhang für die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit zu erfassen. Im Grundsätzlichen 'bestehen deshalb insoweit keine Unterschiede zwischen den Anforderungen, die an das Verhalten von Vertragspartnern, und denen, die an das Verhalten von Beteiligten an Schadensfällen zu stellen sind28. Steht bei der Verletzung vertraglicher Pflichten der Vorwurf im Vordergrund, daß der Vertragspartner nicht alle Anstrengungen zur Erreichung des Vertragsziels unternommen hat, so besteht bei der Verletzung von Rechtspflichten im Rahmen der außervertraglichen Verantwortlichkeit der Kern des Vorwurfs 18 Eörsi, „Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit im ungarischen Zivilgesetzbuch“, in: Das Ungarische Zivilgesetzbuch in fünf Studien, Budapest 1963, S. 273. 19 Dabei wird selbstverständlich nur von geschäftsfähigen Bürgern ausgegangen. Die Verantwortlichkeit für Schäden, die von Bürgern verursacht wurden, die geistesgestört sind oder die an anderen Bewußtseinsstörungen leiden, unterliegt anderen Grundsätzen. 20 Kietz/Mühlmann, „Zur Regelung des Verschuldens im künftigen ZGB“, NJ 1966 S. 431. 21 Kietz/Mühlmann, a. a. O., S. 430. 22 Straßmann („Zur Anspruchskonkurrenz zwischen vertrag- licher und deliktiseher Verantwortlichkeit“, Wirtschaftsrecht 1970, Heft 2, S. 72) unterstreicht unter Bezugnahme auf Bley, daß die Funktionen der materiellen Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadenszufügungen außerhalb von Vertrags- verhältnissen sich von denen der vertraglichen Verantwortlich- keit nicht unterscheiden. Er schreibt: „Gemeinsames Merkmal der vertraglichen und der deliktischen Verantwortlichkeit ist, daß beide Reaktionen auf rechtswidriges Verhalten des Schädigers darstellen. Gemeinsam ist beiden daher auch die gesellschaftliche Funktion, durch die in der konkreten Schadenersatzpflicht zum Ausdruck kommende moralische Bewertung des Schadenverursachers erzieherisch auf diesen einzuwirken.“ Oberst (JD) a. D. Max Berger 11. Juli 1893 - 25. Mai 1970 Schon im Jugendalter fand Max Berger zur Arbeiterbewegung. Im Jahre 1912 wurde er Mitglied der SPD. Als er später erkannte, daß die reformistische Führung der Sozialdemokratie alles unternahm, um die Herrschaft des deutschen Imperialismus zu erhalten, wurde er 1926 Mitglied der KPD. Nach dem Machtantritt der Faschisten arbeitete Genosse Max Berger illegal für die Partei. Er wurde von der Gestapo verfolgt, 1936 zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt und danach unter Polizeiaufsicht gestellt. Das konnte jedoch seine Überzeugung vom Sieg des Sowjetvolkes über den Faschismus nicht beeinflussen. Als Aktivist der ersten Stunde baute er die Staatsanwaltschaft Berlin-Prenzlauer Berg auf und wurde später der erste Generalstaatsanwalt von Berlin. In diesen Funktionen erwarb er sich große Verdienste. Hohen Anteil hatte Max Berger an der Verfolgung und Verurteilung von Nazi- und Kriegsverbrechern. So vertrat er im Prozeß gegen die entmenschten Täter der „Köpe-nicker Blutwoche“ die Anklage und trug mit seinem von Humanismus und Parteilichkeit erfüllten Auftreten dazu bei, daß das grausame Nazisystem in seiner Gesamtheit entlarvt wurde. Im Jahre 1953 wurde Genossen Max Berger die ehrenvolle Aufgabe zuteil, die Staatsanwaltschaft der Deutschen Volkspolizei aufzubauen. Als erster Oberstaatsanwalt der bewaffneten Organe der DDR und später als Militär-Oberstaatsanwalt erwarb er sich bleibende Verdienste beim Aufbau der Militärjustizorgane, bei der Erziehung staatsbewußter Justizkader sowie bei der Weiterentwicklung der Gesetzlichkeit und der Rechtspflege in den bewaffneten Organen. Die Regierung der DDR ehrte ihn für seine hervorragenden Verdienste mit hohen Auszeichnungen, so u. a. mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Gold und mit der Medaille „Für Verdienste in der Rechtspflege" in Gold. Wir werden des Genossen Max Berger stets ehrend gedenken. darin, daß der Schadensverursacher nicht alles zur Vermeidung des Schadens unternommen hat. Fahrlässig handelt danach derjenige, der den Schaden dadurch verursacht, daß er aus mangelnder Sorgfalt, aus Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder ähnlichen Gründen sich nicht so verhält, wie es in der gegebenen Lage entsprechend, den allgemein zu stellenden Anforderungen tzur Vermeidung des Schadens notwendig ist23 * * * *. Vorsätzlich handelt dagegen derjenige, der den Schaden bewußt herbeifiührt oder den möglichen Eintritt einer solchen Folge in sein Handeln einbezieht. Die generelle Vermutung des Verschuldens schließt nicht aus, daß in bestimmten Fällen der Schadensverursachung das Element des Verschuldens fehlt. Ist die Schadenszufügung auf Umstände zurückzuführen, auf die der Verursacher keinen Einfluß hatte, oder entsprach sein Verhalten den in der konkreten Situation an ihn zu stellenden Anforderungen, so muß dem Schadensverursacher die Möglichkeit der Entlastung von der Präsumtion des Verschuldens eingeräumt werden. Den Beweis dafür, daß ihn kein Verschulden trifft, hat künftig der Konzeption folgend, daß das Verschulden als ein der Verursachung innewohnendes Element angesehen wird der Verursacher zu führen. Mit dieser im Unterschied zur geltenden Rechtslage 23 Worin die Anforderungen im konkreten Fall bestanden haben, läßt sich im Gesetz nicht durch eine einheitliche Verhaltensdefinition festlegen. Es wird daher eine Formulierung gewählt werden müssen, die der Rechtsprechung Raum gibt, die Verhaltensanforderungen im Einzelfall auf der Grundlage der allgemeinen Verhaltenspflichten der Bürger zu prüfen. 393;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 393 (NJ DDR 1970, S. 393) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 393 (NJ DDR 1970, S. 393)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prüfungsstadium gefordert wurde, muß das rechtspolitische Anliegen des gerade auch bei solchen Straftaten Jugendlicher durchgesetzt werden, die Bestandteil oder Vorfeld des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner sowie die Aufgabenstellungen zu seiner vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts -insbesondere des Straf- und Strafverfahrensrechts - mit dazu beizutragen, daß das Rocht stets dem Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschait, insbesondere den Erfordernissen der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende.

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