Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 392 (NJ DDR 1970, S. 392); blm des dialektischen Verhältnisses von Rechts- und Moralnorm im System einer bestimmten Rechtsvorschrift. A r 11 hat kürzlich darauf hingewiesen, daß das „Kriterium für das Verhältnis von Recht und Moral nicht die Erzwingbarkeit der Normen oder ihre freiwillige Einhaltung oder gar die 'Fragestellung des ethischen Minimums, sondern vielmehr das Verhältnis ihres Zusammenwirkens (ist). Das Recht muß durch seine konkrete Ausgestaltung und Überzeugungskraft wirksam dazu beitragen, sozialistische Moralauffassungen bei allen Werktätigen zu entwickeln, die mehr und mehr ihr Denken, Fühlen und Handeln bestimmen.“ 13 P. B. Schulz vertritt die Auffassung, daß die „Unterscheidung zwischen Recht und Moral nach dem Kriterium der Sanktion zumindest für die sozialistische Gesellschaftsordnung nur relativ (ist); diese Unterscheidung sieht von typischen und durchaus wesentlichen Seiten der Dialektik von sozialistischem Recht und sozialistischer Moral ab. Die erzieherische Einwirkung der sozialistischen öffentlichen Meinung kann sehr wohl auch als sichernde Gewalt hinter moralischen Normen stehen“14. Und er zitiert Schischkin, der zum Verhältnis Recht und Moral bemerkt, daß „die Rechtsnormen durchaus nicht immer aus Furcht vor staatlichem Zwang eingehalten (werden). Im sozialistischen Staat wird ihre Einhaltung vor allem durch die Bewußtheit der Massen gewährleistet“ 15. Haney sieht in der „Einheit und inneren Verklammerung beider Kategorien das entscheidende, grundlegende und historisch Neue“16. Der dem sozialistischen Recht in seiner Gesamtheit gestellten Aufgabe, sozialistische Moralauffassungen zu entwickeln und zu festigen, wird das künftige ZGB gerecht, wenn es bestimmte, die Durchsetzung objektiver Gesetzmäßigkeiten des Sozialismus fördernde Moralauffassungen, die im sozialistischen Bewußtsein der Menschen ihren festen Platz haben, zu für jedermann verbindlichen, staatlich durchsetzbaren Rechtsnormen ausgestaltet oder sie in die verschiedenen Rechtsnormen integriert und damit auf eine qualitativ andere Stufe hebt, ohne die staatliche Erzwingbarkeit der in einzelnen Regelungen vorgesehenen Verhaltensweisen festzülegen. Entscheidend für den Charakter, die Überzeugungskraft und die Wirkung der Bestimmungen über die allgemeine Verhaltenspficht ist daher nicht der Verzicht auf materielle Sanktionen und ihre Durchsetzbarkeit mit staatlichen Mitteln im Falle ihrer Verletzung; entscheidend ist vielmehr, daß in der allgemeinen Verhaltenspflicht das auf gegenseitigem Vertrauen beruhende, vom Grundsatz des Fürednanider-Einstehens bestimmte neue Verhältnis der Menschen in der sozialistischen Gemeinschaft durch die freiwillige Übernahme gesellschaftlicher Pflichten zum Ausdruck kommt. Das Handeln der Bürger im Sinne der allgemeinen Verihaltenspflicht ist in hohem Maße gesellschaftlich anerkennenswert. Seif langem schon besteht in den Betrieben und Wohngebieten die Praxis, solchen Bürgern, die im gesellschaftlichen Interesse in selbstloser Weise tätig geworden sind, in Gegenwart von Kollektiven Anerkennungsschreiben zu überreichen, sie aus- 13 Arlt, „Zu einigen Grundfragen der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie in der DDR“, Staat und Recht 1969, Heft 9, S. 1419 ff. (1429), der auf die anregenden Bemerkungen zum Verhältnis von Recht und Moral bei Denissow, Theorie des Staates und des Rechts, Moskau 1969, S. 266 f. (russ.), verweist. 14 P. B. Schulz, „Zur Dialektik von Recht und Moral“, NJ 1969 S. 193 ff. (S. 194). 15 Schischkin, Grundlagen der marxistischen Ethik, Berlin 1964, S. 123. 16 Haney, Sozialistisches Recht und Persönlichkeit, Berlin 1967, S. 158. zuzeichnen und zu prämiieren. Zeugt eine solche Pra xis von dem allseits anerkannten gesellschaftlichen Be dürfnis nach derartigen materiellen und ideelen Würdigungen, so muß die zivilrechtliche Regelung konsequenterweise das Vorfeld der gesellschaftlichen Anerkennung erfassen: den Ersatz der materiellen Verluste, die den Bürgern durch ihr positives Verhalten bei der Verhütung oder Abwehr von Schäden dm gesellschaftlichen Interesse entstanden sind. Deshalb ist eine Regelung vorgesehen, nach der Bürger, die dm gesellschaftlichen Interesse zur Verhütung oder Verminderung erheblicher Schäden beigetragen haben, Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und eines eventuellen Schadens demjenigen gegenüber geltend machen können, der den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat oder in dessen Interesse gehandelt worden ist. Auch in diesem Zusammenhang werden die Bezugspunkte des Zivilrechts zu anderen Rechtszweigen (hier zum Strafrecht) sichtbar. Abwehr von Schäden das bedeutet vielfach Einschreiten gegen strafbares, mit Schadensfolgen verbundenes Handeln, bedeutet Unduldsamkeit gegen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Eigentumsdelikte usw., bedeutet letztlich einen Beitrag im Kampf gegen die Kriminalität. Gesellschaftliche Anerkennung, von der oben die Rede war, verdienen vor allem bei der Bekämpfung strafbarer Handlungen tätig gewordene Bürger. Um so mehr ist daher eine Regelung gerechtfertigt, die diesen Bürgern einen Rechtsanspruch auf vollen Ersatz der materiellen Nachteile sichert, die ihnen bei der Abwehr von Schäden entstanden sind. Bei den weiteren Arbeiten am ZGB wird zu überlegen sein, ob dem Bürger für die Wahrnehmung und Verwirklichung dieses Rechtsanspruchs nicht ein noch einfacherer Weg eröffnet werden kann. So könnte z. B. die Möglichkeit der Leistung des Aufwendungs- bzw. Schadenersatzes durch die Staatliche Versicherung der DDR unabhängig vom Vorliegen eines Versiche-rungsvenhältnisses in Betracht gezogen und dem Bürger das Recht eingeräumt werden, seine Ansprüche direkt bei der Versicherungseinrichtung geltend zu machen, auf die dann die Forderung gegen den Verpflichteten übergehen sollte17. Grundlagen der Verantwortlichkeit im konkreten Schadensfall Im Vorstehenden wurde unter Bezug auf die allgemeine Verhaltenspflicht darauf hingewiesen, daß die Regelungen über Schadensvonbeugüng und Schadenersatz darauf gerichtet sein müssen, die Bürger zu einem aktiven Handeln bei der Verhütung von Schäden'und der Abwehr von Gefahren anzuhalten, um sich und die Gesellschaft vor vermeidbaren Verlusten zu 'bewahren. Diese Verhaltenspflicht ist jedoch nicht nur aus der Sicht der generellen Verhaltensanforderungen 'bei der Schadensverhtitung von Bedeutung, sondern auch unter dem Aspekt, daß sich aus dieser Pflicht die Mindestanforderungen für das Verhalten der Bürger in konkreten Schadenssituationen, an denen sie als Schadensverursacher oder Geschädigter unmittelbar beteiligt sind, ableiten lassen. \ 17 in diesem Zusammenhang sei auf § 6 Abs. 2 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. II S. 679) verwiesen, wonach der Versicherungsschutz aus der Pflichtversicherung der Staatsorgane auch Vermögensnachteile wegen Körperschäden oder wegen Vernichtung, Beschädigung oder Abhandenkommen von Sachen umfaßt, die Bürger der DDR bei einer Tätigkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Grenzschutzes bzw. im Katastrophenschutz und -einsatz, der Hilfeleistung bei Unfällen bzw. Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, Veranstaltungen der sozialistischen Wehrerziehung erleiden. 392;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 392 (NJ DDR 1970, S. 392) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 392 (NJ DDR 1970, S. 392)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung operativer Aktionen und Sicherungseinsätze gewährleistet. Die längerfristige Planung bestimmt grundsätzliche, über ein Jahr hinaus geltende politisch-operative Ziele und Aufgaben, die Festlegung der Hauptrichtungen des Einsatzes und der Entwicklung der Kollektive in der Linie erfordern, die klassenmäßige Erziehung der Angehörigen weiter zu verstärken und beharrlich an der umfassenden Realisierung der in den Beschlüssen der Partei, den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat über dessen Ausschluß geschaffen werden kann, vor allem aber noch keine begründeten Aussagen über Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens getroffen werden können.

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