Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 389

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 389 (NJ DDR 1970, S. 389); der Schule mit Erfolg abzuschließen und danach eine Lehre bzw. eine Teillehre aufzunehmen. In beiden Fällen wurde nach der Hauptvenhandlung im März 1969 nur der Direktor der Schule von dem Urteil in Kenntnis gesetzt mit dem Hinweis, sich an das Gericht zu wenden, wenn es Schwierigkeiten gäbe. Obwohl die Beendigung des Schuljahres bereits in wenigen Monaten bevorstand, hat das Gericht hinsichtlich der Aufnahme eines Lehrverhältmsses nichts veranlaßt. Da auch kein Betreuer bestellt worden war, war die Kontrolle der Erfüllung der Pflichten nicht gewährleistet. Nicht sinnvoll ist es auch wie in einem Verfahren geschehen , einen 17jährigen Jugendlichen, der auf Bewährung verurteilt wurde, nach § 72 StGB zu verpflichten, „seine Schulbildung zu vervollkommnen und Anstrengungen zu unternahmen, die 6. und 7. Klasse nachzuholen“, wenn nicht vor dem Urteilsspruch geprüft wird, ob der Jugendliche mit' dieser Verpflichtung nicht überfordert wird. Das Gericht hatte nach der Hauptverhandlung die Kaderabteilung des Betriebes gebeten, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dem Jugendlichen bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zu helfen, und sie aufgefordert, alle vier Monate eine Beurteilung des Jugendlichen an das Kreisgericht zu senden. Bei einer solchen Arbeitsweise des Gerichts ist nicht zu erwarten, daß die Verwirklichung des Urteils gesichert ist. Durchdacht und realisierbar ist dagegen folgende Entscheidung: Der aus der 8. Klasse entlassene Jugendliche hatte während seiner Berufsausbildung bereits in einigen Fächern das Ziel der 10. Klasse erreicht. Nachdem mit den gesellschaftlichen Kräften in der Hauptverhandlung beraten und eingeschätzt worden war, daß der Jugendliche fähig ist, das Klassenziel auch in allen anderen Fächern zu erreichen, erging im Urteil eine dementsprechende Auflage. Das Gericht hat Fristen für die Kontrolle des 'Besuchs der Abendschule durch den Jugendlichen gesetzt und Maßnahmen angeregt, ihn innerhalb der Berufsausbildung in ein Kollektiv einzureihen, das in der Lage ist, seine weitere Erziehung zu lenken. Vielfach wird es notwendig sein, noch in oder nach der Hauptverhandlung auf die inhaltliche Ausgestaltung von Bürgschaften Einfluß zu nehmen. So wurde in einer Strafsache in der Verhandlung und im Urteil darauf orientiert, die Bürgschaft noch unter dem Gesichtspunkt zu konkretisieren, daß sich der Jugendliche einer sinnvollen Freizeitgestaltung zuwendet, wobei an seine sportlichen Interessen angeknüpft weiden sollte. Bereits ’bei der Urteilsverkündung konnte der Kollektivvertreter eine dahingehend konkretisierte Bürgschaft überreichen, und es wurde vereinbart, daß die Kontrolle über'den Kollektivvertreter erfolgt und außerdem ein am Verfahren 'beteiligter Schöffe die Verbindung zum Kollektiv hält. Bereits zwei Monate später konnte dieser über eine positive Entwicklung des Jugendlichen berichten. Zusammenwirken des Gerichts mit den Organen der Jugendhilfe bei der Verwirklichung des Urteils Nach § 339 Abs. 3 StPO ist bei der Urteilsverwirklichung gegenüber einem Jugendlichen mit dem Organ der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten. Die notwendigen Maßnahmen dazu werden je nach Lage des Falles unterschiedlich sein. Die Zusammenarbeit ward besonders dann sehr eng sein müssen, wenn der Jugendliche bereits von diesem Organ betreut wurde, sozial fehl-entwickelt ist pder in der Familiensituation des Jugendlichen im Interesse seiner weiteren Erziehung eine Veränderung herbeigeführt werden muß (vgl. § 71 StPO). Die Beseitigung von Fehlentwicklungen Jugendlicher sowie die positive Veränderung unzurei- chender Erziehungsverhältnisse in Familien sind spezifische Aufgaben der Organe der Jugendhilfe. Sie gehen über die bei der Verwirklichung gerichtlicher Sanktionen zu leistende Erziehungsarbeit hinaus. In der Regel ist zwischen dem'Gericht und dem Organ der Jugendhilfe abgesprochen, daß das Referat dort stärker wirksam wird, wo ihm der Jugendliche bereits seit längerem bekannt ist. Hier sollte der Grundsatz gelten, daß derjenige, der zuerst von auftretenden Schwierigkeiten, z. B. in der Schule oder in der Arbeit, erfährt, den anderen unterrichtet. Das geschieht entweder unverzüglich oder in den regelmäßigen gemeinsamen Beratungen zwischen Gericht, Staatsanwalt, Untersuchungsorgan und Referat Jugendhilfe. Bei einigen Referaten Jugendhilfe besteht die Auffassung, daß sie dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung volljährig ist, nicht mehr mitzuwirken brauchten. Das ist hinsichtlich der Mitwirkung an der Verhandlung zweifellos falsch, jedoch gibt es noch keinen nahtlosen Übergang bezüglich der Fortführung der vom Referat Jugendhilfe eingeleiteten Betreuung straffälliger oder sozial gefährdeter Jugendlicher nach Erreichung der Volljährigkeit. In solchen Fällen muß eine Weiterbetreuung auf der Grundlage der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 (GBl. II S. 751) erwogen werden4. Zum Widerruf der Verurteilung auf Bewährung bei Jugendlichen Der Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug besteht darin, den Täter zur Bewährung und Wiedergutmachung anzuhalten, damit er künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird (§ 30 Abs. 3 StGB). Diese Strafen sollen weiter dazu beitragen, die erzieherische Kraft der sozialistischen Kollektive und gesellschaftlichen Organisationen zur Überwindung von Rechtsverletzungen zu entfalten. Die Praxis zeigt, daß die Nutzung dieser Vorzüge der sozialistischen Ordnung dazu führt, daß die Mehrheit der Verurteilten den Anforderungen der Gesellschaft gerecht wird. Die Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe ist deshalb eine außergewöhnliche Maßnahme, die nur bei solchen Tätern anzuwenden ist, die trotz der ihnen bei der Erziehung und Selbsterziehung gegebenen Unterstützung ihr kritikbedürftiges Verhalten nicht ändern. Liegen Anzeichen vor, daß der Jugendliche erneut Schwierigkeiten macht oder nicht bereit ist, den Auflagen und Verpflichtungen nachzukommen, so sind unverzüglich Gegenmaßnahmen eanzuleiten, und die Kontrolle über den Bewährungs- und Erziehungsprozeß ist zu verstärken. In dieser Beziehung gibt es vereinzelt noch unvertretbar lange Fristnotierungen, ja in einigen Fällen verstrichen sogar zwischen der Mitteilung des Betriebes, daß ein verurteilter Jugendlicher die Arbeit bummelt, und der gerichtlichen Reaktion (z. B. Aussprache mit dem Jugendlichen bzw. Termin zur Widerrufsverhandlung) mehrere Wochen. Hat das Gericht über den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe bei einem Jugendlichen zu entscheiden, so ist zu prüfen, ob der Jugendliche die Verpflichtungen oder Auflagen böswillig bzw. hartnäckig nicht erfüllt hat (§ 35 Abs. 3 StGB). Nicht jedes Fehlverhalten eines Jugendlichen kann Anlaß sein, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe anzuordnen. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Vollzugs der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen hat das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 1969 3 Zst 24/69 (NJ 1970 S. 153) ausführlich Stellung genommen, so daß 4 Vgl. hierzu auch Kräupl/Scholz, „Zur individuellen Betreuung sozial und kriminell gefährdeter junger Menschen“, NJ 1970 S. 242 ff. 245). 389;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 389 (NJ DDR 1970, S. 389) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 389 (NJ DDR 1970, S. 389)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit nach dem Primat der Vorbeugung in dar politisch-operativen Arbeit im Sinnees darf nichts passieren durch die Aufdeckung und Aufklärung der Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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