Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 386 (NJ DDR 1970, S. 386); zumessung (§ 61 StGB) für die Fälle konkretisieren, in denen der Täter durch eine Tat zugleich mehrere Strafrechtsnormen (Tateinheit) oder durch mehrere Taten verschiedene Strafrechtsnormen oder dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt hat (Tatmehrheit). Das Gericht .hat auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände des gesamten strafbaren Handelns eine Hauptstrafe auszusprechen. Dem Kommentar ist auch darin zu folgen, „daß bei mehrfacher Verletzung von Strafgesetzen alle verletzten Strafrechtsnormen zur Anwendung kommen müssen, die das gesellschaftswidrige bzw. gesellschaftsgefährliche Verhalten des Täters kennzeichnen“ (S. 240). Nach dem Kommentar (S. 242) finden die Bestimmungen über die Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung „dann keine Anwendung, wenn Gesetzeseinheit besteht . Diese Gesetzeseinheit liegt vor, wenn die scheinbar verletzten Straftatbestände im Verhältnis vom Allgemeinen zum Besonderen zueinander stehen (Spezialität)“. Das Oberste Gericht vertritt zu dieser Frage eine differenzierte Auffassung. Beispielsweise führte es hinsichtlich des Verhältnisses von §§ 212 und 214 Abs. 2 StGB aus: „Tateinheitliche Anwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die §§ 212 und 214 A'bs. 1 zueinander im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) stehen.“39 Der Kommentar legt zutreffend dar, daß für den Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gemäß § 64 Abs. 2 StGB das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe durch die höchste Untergrenze und ihr Höchstmaß durch die höchste Obergrenze der in den angewandten Gesetzen angedrohten Freiheitsstrafe bestimmt wird (S. 241). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß für den Fall, daß bei mehreren verletzten Gesetzen in einem 39 Vgl. OG, Urteile vom 25. Oktober 1968 - 1 b Zst 8/68 - (NJ 1968 S. 759), vom 30. September 1968 - 2 Ust 19/68 - (NJ 1968 S. 700), vom 31. Januar 1969 - 5 Ust 77/68 - (NJ 1969 S. 217). Gesetz ausschließlich Freiheitsstrafe angedroht wird, während die anderen auch Strafen ohne Freiheitsentzug vorsehen, immer wie aus dem Grundgedanken des § 64 Abs. 2 StGB folgt auf 'Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Im Lehrkommentar vermißt man Hinweise zur Anwendung des § 64 Abs. 3 StGB. Diese Bestimmung ist zu 'beachten, wenn der Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns eine schwerere Freiheitsstrafe erfordern, als sie die höchste Obergrenze zuläßt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch ausgeschlossen, wenn erst durch das wiederholte oder mehrfache Handeln ein spezieller Tatbestand des Besonderen Teils verwirklicht wird40. Der Lehrkommentar weist zutreffend darauf hin, daß das Institut des Fortsetzungszusammenhangs angesichts der Regelung des § 64 StGB keine Existenzberechtigung mehr hat. Die sich daraus für die Rechtsprechung ergebenden Fragen sind inzwischen in der Literatur ausführlich behandelt worden41. * Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Lehrkommentar zum 3. Kapitel des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs wertvolle Hinweise und Anregungen für die praktische Rechtsanwendung gibt. Auch hier gilt aber wie überall der Grundsatz, daß es in der gesellschaftlichen Praxis und in ihrer theoretischen Verallgemeinerung keinen Stillstand gibt. Deshalb entbindet die Benutzung des Lehrkommentars niemand von der Verpflichtung, ständig die Veröffentlichungen in der Fachpresse, insbesondere die Anleitungsmaterialien und die Rechtsprechung des Obersten Gerichts, gewissenhaft zu 'beachten. 40 vgl. Ziff. 8 des Berichts des Präsidiums an die 22. Plenartagung des Obersten Gerichts, a. a. O. 41 Vgl. Wittenbeck, „Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung (§64 StGB)“, NJ 1968 S. 526 ft.; Pompoes/Scäündler, „Zur Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung“, NJ 1969 S. 20 f. EVA GEISTER und HUBERT LEHMANN, Richter am Obersten Gericht Zum Ausspruch und zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung und der besonderen Pflichten Jugendlicher nach § 70 StGB Nach § 65 Abs. 3 StGB ist das Gericht verpflichtet, die entwicklungsbedingten Besonderheiten eines straffällig gewordenen Jugendlichen in jeder Phase der gerichtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen und seine Maßnahmen darauf abzustellen. Das gilt insbesondere auch für die Strafzumessung. § 65 StGB stellt eine wesentliche Ergänzung der Grundsätze der Strafzumessung (insb. § 61 Abs. 2 StGB) dar und gibt dem erzieherischen Aspekt der Strafe durch die Berücksichtigung der realen Besonderheiten eines jugendlichen Täters ein besonderes Gewicht1. Deshalb kommt der osycnologisch und pädagogisch fundierten Entscheidungstätigkeit des Gerichts große Bedeutung zu. Die Gerichte müssen bereits mit der Wahl der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine für die spätere Erziehung des Jugendlichen entscheidende Frage richtig lösen. Nur eine gerechte Strafe wird den Täter zur Einsicht in das Verwerfliche seiner Handlungsweise veranlassen und in ihm den Willen zur Selbsterziehung und Wiedergutmachung wek-ken. Aber auch die Menschen aus dem Lebensbereich 1 Vgl. hierzu Goldenbaum/Koblischke, „Die Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher“, NJ 1968 S. 332 ff. des Täters werden nur dann zu dessen Erziehung bereit sein, wenn sie von der Richtigkeit der ausgesprochenen Maßnahme überzeugt sind. Die Verurteilung auf Bewährung kann bei Jugendlichen außer mit den in § 33 Abs. 3 StGB aufgeführ-ten Pflichten auch mit der Auflage verbunden werden, an Weiterbildungslehrgängen teilzainehmen oder die Schulbildung abzuschließen (§ 72 Abs. 1 StGB). Bei einer Verpflichtung des Jugendlichen zur Bewährung am Arbeitsplatz hat das Gericht nach § 72 Abs. 2 StGB zu gewährleisten, daß die Lehre oder die Berufsausbildung fortgesetzt oder die Arbeit mit einer weiteren Ausbildung oder mit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung verbunden wird. Die Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gericht im Zusammenwirken mit den Erziehern in den einzelnen Lebensbereichen unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Möglichkeiten für den Jugendlichen verantwortungsbewußt festzulegen. Diese gesetzlichen Regelungen sind Ausdruck der wissenschaftlichen Erkenntnis, daß Bildung und Erziehung unter den Bedingungen der sozialistischen Gesellschaftsordnung wichtige Mittel sind, die Kriminalität schrittweise aus dem Leben der Gesellschaft zu verdrängen. Deshalb wird auch von den Gerichten er- 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 386 (NJ DDR 1970, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 386 (NJ DDR 1970, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit , insbesondere in Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, von denen bei der Erarbeitung eines Entwurfs einer Dienstanweisung der Linie auszugehen ist Geheime Verschlußsache. Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter trägt das Untersuchungsorgan in diesem Sinne, hohe Verantwortung bei der Garantie und dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte Beschuldigter.

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