Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 386 (NJ DDR 1970, S. 386); zumessung (§ 61 StGB) für die Fälle konkretisieren, in denen der Täter durch eine Tat zugleich mehrere Strafrechtsnormen (Tateinheit) oder durch mehrere Taten verschiedene Strafrechtsnormen oder dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt hat (Tatmehrheit). Das Gericht .hat auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände des gesamten strafbaren Handelns eine Hauptstrafe auszusprechen. Dem Kommentar ist auch darin zu folgen, „daß bei mehrfacher Verletzung von Strafgesetzen alle verletzten Strafrechtsnormen zur Anwendung kommen müssen, die das gesellschaftswidrige bzw. gesellschaftsgefährliche Verhalten des Täters kennzeichnen“ (S. 240). Nach dem Kommentar (S. 242) finden die Bestimmungen über die Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung „dann keine Anwendung, wenn Gesetzeseinheit besteht . Diese Gesetzeseinheit liegt vor, wenn die scheinbar verletzten Straftatbestände im Verhältnis vom Allgemeinen zum Besonderen zueinander stehen (Spezialität)“. Das Oberste Gericht vertritt zu dieser Frage eine differenzierte Auffassung. Beispielsweise führte es hinsichtlich des Verhältnisses von §§ 212 und 214 Abs. 2 StGB aus: „Tateinheitliche Anwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die §§ 212 und 214 A'bs. 1 zueinander im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) stehen.“39 Der Kommentar legt zutreffend dar, daß für den Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gemäß § 64 Abs. 2 StGB das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe durch die höchste Untergrenze und ihr Höchstmaß durch die höchste Obergrenze der in den angewandten Gesetzen angedrohten Freiheitsstrafe bestimmt wird (S. 241). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß für den Fall, daß bei mehreren verletzten Gesetzen in einem 39 Vgl. OG, Urteile vom 25. Oktober 1968 - 1 b Zst 8/68 - (NJ 1968 S. 759), vom 30. September 1968 - 2 Ust 19/68 - (NJ 1968 S. 700), vom 31. Januar 1969 - 5 Ust 77/68 - (NJ 1969 S. 217). Gesetz ausschließlich Freiheitsstrafe angedroht wird, während die anderen auch Strafen ohne Freiheitsentzug vorsehen, immer wie aus dem Grundgedanken des § 64 Abs. 2 StGB folgt auf 'Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Im Lehrkommentar vermißt man Hinweise zur Anwendung des § 64 Abs. 3 StGB. Diese Bestimmung ist zu 'beachten, wenn der Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns eine schwerere Freiheitsstrafe erfordern, als sie die höchste Obergrenze zuläßt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch ausgeschlossen, wenn erst durch das wiederholte oder mehrfache Handeln ein spezieller Tatbestand des Besonderen Teils verwirklicht wird40. Der Lehrkommentar weist zutreffend darauf hin, daß das Institut des Fortsetzungszusammenhangs angesichts der Regelung des § 64 StGB keine Existenzberechtigung mehr hat. Die sich daraus für die Rechtsprechung ergebenden Fragen sind inzwischen in der Literatur ausführlich behandelt worden41. * Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Lehrkommentar zum 3. Kapitel des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs wertvolle Hinweise und Anregungen für die praktische Rechtsanwendung gibt. Auch hier gilt aber wie überall der Grundsatz, daß es in der gesellschaftlichen Praxis und in ihrer theoretischen Verallgemeinerung keinen Stillstand gibt. Deshalb entbindet die Benutzung des Lehrkommentars niemand von der Verpflichtung, ständig die Veröffentlichungen in der Fachpresse, insbesondere die Anleitungsmaterialien und die Rechtsprechung des Obersten Gerichts, gewissenhaft zu 'beachten. 40 vgl. Ziff. 8 des Berichts des Präsidiums an die 22. Plenartagung des Obersten Gerichts, a. a. O. 41 Vgl. Wittenbeck, „Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung (§64 StGB)“, NJ 1968 S. 526 ft.; Pompoes/Scäündler, „Zur Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung“, NJ 1969 S. 20 f. EVA GEISTER und HUBERT LEHMANN, Richter am Obersten Gericht Zum Ausspruch und zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung und der besonderen Pflichten Jugendlicher nach § 70 StGB Nach § 65 Abs. 3 StGB ist das Gericht verpflichtet, die entwicklungsbedingten Besonderheiten eines straffällig gewordenen Jugendlichen in jeder Phase der gerichtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen und seine Maßnahmen darauf abzustellen. Das gilt insbesondere auch für die Strafzumessung. § 65 StGB stellt eine wesentliche Ergänzung der Grundsätze der Strafzumessung (insb. § 61 Abs. 2 StGB) dar und gibt dem erzieherischen Aspekt der Strafe durch die Berücksichtigung der realen Besonderheiten eines jugendlichen Täters ein besonderes Gewicht1. Deshalb kommt der osycnologisch und pädagogisch fundierten Entscheidungstätigkeit des Gerichts große Bedeutung zu. Die Gerichte müssen bereits mit der Wahl der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine für die spätere Erziehung des Jugendlichen entscheidende Frage richtig lösen. Nur eine gerechte Strafe wird den Täter zur Einsicht in das Verwerfliche seiner Handlungsweise veranlassen und in ihm den Willen zur Selbsterziehung und Wiedergutmachung wek-ken. Aber auch die Menschen aus dem Lebensbereich 1 Vgl. hierzu Goldenbaum/Koblischke, „Die Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher“, NJ 1968 S. 332 ff. des Täters werden nur dann zu dessen Erziehung bereit sein, wenn sie von der Richtigkeit der ausgesprochenen Maßnahme überzeugt sind. Die Verurteilung auf Bewährung kann bei Jugendlichen außer mit den in § 33 Abs. 3 StGB aufgeführ-ten Pflichten auch mit der Auflage verbunden werden, an Weiterbildungslehrgängen teilzainehmen oder die Schulbildung abzuschließen (§ 72 Abs. 1 StGB). Bei einer Verpflichtung des Jugendlichen zur Bewährung am Arbeitsplatz hat das Gericht nach § 72 Abs. 2 StGB zu gewährleisten, daß die Lehre oder die Berufsausbildung fortgesetzt oder die Arbeit mit einer weiteren Ausbildung oder mit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung verbunden wird. Die Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gericht im Zusammenwirken mit den Erziehern in den einzelnen Lebensbereichen unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Möglichkeiten für den Jugendlichen verantwortungsbewußt festzulegen. Diese gesetzlichen Regelungen sind Ausdruck der wissenschaftlichen Erkenntnis, daß Bildung und Erziehung unter den Bedingungen der sozialistischen Gesellschaftsordnung wichtige Mittel sind, die Kriminalität schrittweise aus dem Leben der Gesellschaft zu verdrängen. Deshalb wird auch von den Gerichten er- 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 386 (NJ DDR 1970, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 386 (NJ DDR 1970, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und für die allseitige Sicherung, Kontrolle und Betreuung von inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland, Seite. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sollte regelmäßig die Haft-, Vemehmungs-und Prozeßfähigkeit ärztlich bestätigt werden, Es sollten umfangreiche Dokumentationen angefertigt werden. Die Verpflegung der Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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