Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 384 (NJ DDR 1970, S. 384); listische Gesetzlichkeit achtet und den ihm auferlegten Wiedergutmachungspflichten nachkommt2-1. Ergänzend zu den Darlegungen des Lehrkommentars über den Inhalt und den Zweck der Maßnahmen zur Wiedereingliedetung Vorbestrafter (§§ 47, 48 StGB) ist darauf hinzuweisen, daß die vom Gericht nach § 47 Abs. 1 StGB vorzunehmende Festlegung, es werde vor der Entlassung die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten prüfen, keine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist23 24. Diese Festlegung muß im Urteilstenor ausgesprochen werden. Zutreffend wird im Kommentar auch darauf hingewiesen, daß bei der Verurteilung des Täters wegen Rowdytums (§§ 215, 216 StGB) oder Zusammenrottung (§ 217 StGB) zu einer Freiheitsstrafe oder zur Verurteilung auf Bewährung die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen auch dann angeordnet werden kann, wenn die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 StGB nicht vorliegen (S. 203). Wurde bei einer Verurteilung wegen Rowdytums (§ 215 StGB) aber nur auf eine Haftstrafe erkannt, so darf daneben nicht auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen erkannt werden. Erachtet ein Gericht im konkreten Fall staatliche Kontrollmaßnahmen für erforderlich, dann dürften andererseits nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Haftstrafe (§ 41 StGB) vorliegen. Zu den Zusafzstrafen Zu unterstreichen sind die Ausführungen im Lehrkommentar, daß die Zusatzstrafen „der Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe gegenüber dem Täter und dem Schutz der Gesellschaft durch Verstärkung der Straffunktion, durch allgemein-erzieherische Einwirkung, durch zusätzliche Gewährleistung bestimmter Seiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und durch eine spezielle vorbeugende Wirkung gegen weitere Straftaten“ dienen (S. 205)25. Zutreffend Werden die Anwendungsvoraussetzungen und die Ausgestaltung der Aufenthaltsbeschränkung (§ 51 StGB) beschrieben. Mißverständlich sind jedoch die Hinweise zum Territorium, auf das sich die Aufenthaltsbeschränkung bezieht, wenn ausgeführt wird: „Muß dem Täter die Freizügigkeit nur innerhalb seines Wohnortes beschränkt werden, kann dies bei bestimmten Straftaten auch durch die Anwendung und entsprechende Ausgestaltung der Kontroll-und Erziehungsmaßnahmen nach § 48 erreicht werden“ (S. 215 Hervorhebungen von mir H. P.). Die Zusatzstrafe der Aufenthaltsbeschränkung kann nur für bestimmte Orte oder Gebiete ausgesprochen werden. Der Begriff „Orte“ in § 51 StGB bezeichnet territoriale Einheiten im staatsrechtlichen Sinne, während unter „Gebiet“ ein Territorium zu verstehen ist, das über einen Ort hinausgeht. Die inhaltliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbeschränkung dahingehend, daß dem Verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Gaststätten u. ä. untersagt wird, ist deshalb gesetzlich unzulässig. Eine solche Auflage wäre nur im Rahmen von Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB zulässig. Zu Mißverständnissen können auch die Ausführungen zu § 52 Abs. 3 StGB Anlaß geben. Wenn der Verurteilte sich böswillig einer durch das Gericht ausgesprochenen Aufenthaltsbeschränkung entzieht, verletzt er ein Strafgesetz (§238 StGB), gleichgültig, ob die 23 vgl. hierzu Im einzelnen den Berieht'des Präsidiums an die 25. Plenartagung des Guersten Gerichts, NJ 1970 S. 36 ft. 24 Vgl. OG, Urteil vom 31. Januar 1969 - 5 Ust- 77/68 - (NJ 1969 S. 217): vgl. auch Vvendland/Ziegler, „Zur Zulässigkeit und Durchsetzung staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 StGB“, NJ 1968 S. 491 ff. 25 Zur Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe vgl. die ln Fußnote 14 angegebene Literatur. Aufenthaltsbeschränkung neben einer Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen wurde. Jede Verletzung eines Strafgesetzes, die zu einer gerichtlichen Verurteilung führt, bedeutet auch eine Verletzung der Bewährungspflichten und führt unter den gesetzlich fixierten Voraussetzungen zur Vollstreckung der Verurteilung auf Bewährung. Das hartnäckige Zuwiderhandeln gegen eine Aufenthaltsbeschränkung kann gemäß § 35 Abs. 3 Ziff. 5 StGB zur Anordnung des Vollzugs der angedrohten Freiheitsstrafe führen. Mit demselben Handeln des Verurteilten kann aber auch der Tatbestand des § 238 StGB erfüllt sein. Dabei sind solche Fälle denkbar, in denen zwar der Tatbestand des § 238 StGB erfüllt ist, aber dennoch die Vorausetzungen für den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe nicht vorliegen26. Diese Hinweise werden auch hinsichtlich der Kommentierung der schwerwiegenden Mißachtung eines als Zusatz-strafe ausgesprochenen Tätigkeitsverbots (S. 219) zu beachten sein. Zum Entzug der Fahrerlaubnis (§ 54 StGB) als Zusatzstrafe hat das Plenum des Obersten Gerichts in seiner 23. Tagung detaillierte Hinweise gegeben27. Soweit im Lehrkommentar gesagt wird, daß der „Entzug für unbegrenzte Dauer nur bei Verbrechen und besonders schweren fahrlässigen Vergehen nach § 196 Abs. 3 ausgesprochen werden“ sollte ( S. 121), ist zu beachten, daß das Plenum des Obersten Gerichts dieser Auffassung widersprochen hat28. Der Entzug der Fahrerlaubnis auf zeitlich unbegrenzte Dauer als Zusatzstrafe ist nicht nur bei Verbrechen und besonders schweren fahrlässigen Vergehen nach § 196 Abs. 3 StGB, sondern auch bei anderen schwerwiegenden Straftaten anwendbar. Er ist zeitlich unbegrenzt auszusprechen, wenn der damit verbundene Zweck in absehbarer Zeit nicht als erfüllt angesehen werden kann. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Einziehung einer Fahrerlaubnis durch das Gericht nur bei solchen Straftaten möglich ist, die nach Inkrafttreten des neuen StGB begangen worden sind2*'. Bei der Einziehung von Gegenständen (§ 56 StGB) ist wie im Lehrkommentar zu Recht hervorgehoben wird (S. 223) immer zu prüfen, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen den materiellen Folgen der Einziehung und der Tatschwere besteht. Die Einziehung hat aber auch einen bestimmten Sicherungscharakter. Sie wird also unabhängig von einer Verhältnismäßigkeit zwischen den materiellen Folgen und der Tatschwere z. B. immer dann zu erfolgen haben, wenn beim Unterlassen der Einziehung ein gesetzwidriger Zustand aufrechterhalten würde. Einziehungsfähig sind u. a. solche Gegenstände, die als Produkte der Straftat erlangt oder hervorgebracht wurden. Sind diese Gegenstände vom Täter nach der Straftat veräußert, d. h. verkauft oder getauscht worden, so kann der Erlös eingezogen werden. Wurde Geld als unmittelbares Produkt der strafbaren Handlung erworben, unterliegen auch die vom Täter mit diesem Geld erworbenen Gegenstände der Einziehung nach § 56 StGB. Ergänzend zur Kommentierung des selbständigen Verfahrens zur Einziehung (S. 224) ist noch darauf hinzuweisen, daß gegen einen flüchtigen Täter ein selbständiges Einziehungsverfahren ausgeschlossen ist, da ein solches Verfahren nur möglich ist, wenn ein Strafverfahren gegen den Täter nicht durchführbar ist; 26 Vgl. Wendland/Ziegler, a. a. O. 27 vgl. Ziff. 5 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 (NJ 1969 S. 462). 28 vgl. den Bericht über die 23. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1969 S. 467. 29 vgl. OG, Urteil vom 22. April 1969 - 3 Zst 7'69 - (NJ 1969 S. 408). 384;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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