Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 38 (NJ DDR 1970, S. 38); und deshalb eine Straftat begingen, bei denen aber dennoch keine Freiheitsstrafe erforderlich ist, oft erst einfachste sozialistische Verhaltensweisen anerzogen werden müssen, wie z. B. regelmäßige Arbeit, Sauberkeit, Ordnung und Disziplin. Der Täter, darf nicht mit für ihn im Augenblick unerreichbaren Zielen konfrontiert werden sondern es sind reale Etappenziele zu bestimmen. Das setzt voraus, daß das Gericht feststellt, welche Einstellung der Täter bisher zu den Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens und zur Erziehung und Selbsterziehung gezeigt hat und welche Voraussetzungen und Ansatzpunkte vorhanden sind, um ihn in diesen Prozeß erfolgreicher einzubeziehen. Erfolgt eine Nivellierung der Anforderungen an die Täter, ohne die bisherige Persönlichkeitsentwicklung, den Stand ihres Bewußtseins und die Schwere ihrer Straftaten zu berücksichtigen, so wird die positive Wirkung des Bewährungs- und Erziehungsprozesses gemindert oder überhaupt nicht erreicht. Richtig ist die Praxis der Gerichte gegenüber Tätern, bei denen im Zusammenhang mit der Straftat eine labile Einstellung zur Arbeit und zum Lernen sowie übermäßiger Alkoholgenuß festgestellt wurde, den Bewährungsprozeß vorwiegend auf folgende Bereiche zu konzentrieren: Erhöhung der Arbeitsmoral und -disziplln (meist verbunden mit Arbeitsplatzbindung gemäß § 34 StGB); Maßnahmen zur Weiterbildung und Qualifizierung; Maßnahmen zur Erhöhung des Kulturniveaus; Einfluß auf sinnvolle Freizeitgestaltung; Einfluß auf die Festigung sozialistischer Familienbeziehungen. Die Einleitung besonderer Maßnahmen zur Gestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses ist dann erforderlich, wenn besondere Integrationsschwierigkeiten bestehen, vor allem dann, wenn sich der Täter in einem besonders tiefen Konflikt mit der Gesellschaft befindet; ihm besondere Pflichten zur Bewährung und Wiedergutmachung auferlegt wurden, die er voraussichtlich allein nicht erfüllen kann; sich der Täter gegenüber seiner Straftat uneinsichtig verhält;' der Täter erheblich in seinem Bewußtsein zurückgeblieben, labil oder willensschwach ist; es sich um Rückfalltäter handelt. Der Erziehungsprozeß straffällig gewordener Jugendlicher kann durch die Auferlegung besonderer Pflichten (§ 70 StGB) wirksam unterstützt werden. Im wesentlichen wird auf folgende Pflichten erkannt: Durchführung gesellschaftlich nützlicher Arbeiten, Bindung an den Arbeitsplatz, Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, Verpflichtung, einen bestimmten Schulklassenabschluß zu erreichen bzw. nachzuholen. In stärkerem Maße sollte die Verpflichtung des Jugendlichen zur Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch eigene Leistung ausgesprochen werden, da sich das positiv auf den weiteren Erziehungsprozeß auswirkt. Um den Erziehungsprozeß kontinuierlich zu gestalten, soUten Kollektive von Werktätigen oder befähigte und geeignete Bürger oder Erziehungsberechtigte dazu gewonnen werden, für die Erfüllung der Pflichten durch den Jugendlichen zu bürgen (§ 70 Abs. 3 StGB). Es bedarf daher entsprechender Hinweise seitens des Gerichts vor Durchführung der Hauptverhandlung, falls dies nicht schon vom Untersuchungsorgan erfolgte, damit sich der Vertreter des Betriebes, der Schule oder gesellschaftlichen Organisationen zu dieser Möglichkeit äußert und entsprechende personelle Vorschläge unterbreitet. Bei der Verurteilung Jugendlicher auf Bewährung sind die Festlegungen der Gerichte für den zukünftigen Erziehungsprozeß oft noch zu einseitig und lediglich auf die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz orientiert. Es bedarf der Verbesserung der Arbeit der Gerichte dahingehend, diese Verpflichtung konkret auszugestalten. Auflagen wie: „Der Jugendliche wird verpflichtet, seine Freizeit sinnvoll für die Weiterbildung -zu nutzen“, stellen an den Verurteilten keine echten Anforderungen und sind nicht dürchsetz-bar. Es kommt vielmehr darauf an, das Ziel konkret zu bestimmen und festzulegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln und Methoden es zu erreichen ist. Ob sich besondere Maßnahmen des Gerichts zur Gestaltung und Unterstützung des Erziehungsprozesses an die Verurteilung auf Bewährung anschließen müssen und in welcher Weise hierbei zu differenzieren ist, muß auf der Grundlage fundierter, in der Hauptverhandlung erworbener Sachkenntnis und nicht allein danach entschieden werden, ob die gesellschaftlichen Kräfte von sich aus Vorschläge unterbreiten. Die Untersuchungen haben ergeben, daß die in § 14 der 1. DB zur StPO und in Ziff. 4.2. der Gemeinsamen Anweisung des Präsidenten des Obersten Gerichts und des Ministers der Justiz i. d. F. vom 17. März 1969 enthaltenen Differenzierungsgrundsätze noch nicht genügend beachtet werden. Zur Einleitung des Bewährungs- und Erziehungsprozesses Das Gericht trägt unbeschadet dessen, daß die Verwirklichung des Erziehungsprozesses auf Grund der Verurteilung auf Bewährung primär eine Aufgabe der Leitungen der Betriebe und staatlichen Organe und der gesellschaftlichen Kräfte im Arbeits- und Lebensbereich des Verurteilten ist, auch Verantwortung dafür, daß dieser Prozeß unter besonderer Beachtung der im Zusammenhang mit der Straftat sichtbar gewordenen Mängel effektiv gestaltet wird. Das Gericht ist verpflichtet, in diesem Sinne die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung einzuleiten, zu unterstützen und zu kontrollieren (§§ 339, Abs. 1 Ziff. 1, 342 Abs. 1 StPO). In der Praxis spielt die Frage eine Rolle, wie den Leitungen der Betriebe, Genossenschaften und staatlichen Organe sowie den gesellschaftlichen Kräften im Arbeits- und Lebensbereich des Täters die vom Gericht als notwendig erachteten Maßnahmen zu übermitteln sind. Die von den Gerichten geübte Praxis, unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit den an der Hauptverhandlung beteiligten gesellschaftlichen Kräften und Vertretern der Leitung des Betriebes, des staatlichen Organs oder der Genossenschaft die notwendigen Maßnahmen zur Gestaltung des Bewährungs- und Erziehungsprozesses zu beraten, hat sich am besten bewährt. Das Gericht kann auf diese Weise Einfluß darauf nehmen, daß kein Zeitverlust bei der Ingangsetzung dieses Prozesses durch die gesellschaftlichen Kräfte und Leitungen eintritt und daß Klarheit über die notwendigen Maßnahmen bei allen Beteiligten besteht. Inhalt dieser Beratung muß sein die Festlegung der konkreten Maßnahmen und deren Zielstellung; Festlegung der Hauptwege ihrer Verwirklichung entsprechend den konkreten Bedingungen im Arbeits- bzw. Lebensbereich des Verurteilten; Koordinierung des Zusammenwirkens der gesell- 38;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 38 (NJ DDR 1970, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 38 (NJ DDR 1970, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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