Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 375 (NJ DDR 1970, S. 375); GrundstücksverkehrsVO vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159) 1. d. F. der 2. VO über den Verkehr mit Grundstücken vom 16. März 1965 (GBl. II S. 273) hat dieser Maßnahmen einzuleiten, wenn landwirtschaftliche Grundstücke, die sich in Nutzung privater Besitzer befinden, nicht oder nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Er kann Auflagen erteilen oder auch verbindliche Anordnungen über die künftige Bewirtschaftung einschließlich der Inkraftsetzung von Nutzungsverträgen treffen. Das gilt auch für die individuelle Vieh-Wirtschaft von Genossenschaftsmitgliedern der LPG Typ' I, wenn bei aufgetretenen Schwierigkeiten keine sachdienlichen Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und Mitglied zustande kommen (so auch: Neue Deutsche Bauernzeitung Nr. 13 vom 28. März 1969, S. 13). Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob die Schwierigkeiten in der individuellen Viehhaltung auf Ursachen zurückzuführen sind, die das Mitglied zu vertreten hat, oder ob diese auf anderen Gründen, z. B. Alter, Krankheit oder wie in diesem Verfahren auf Arbeitsüberlastung, beruhen, also aus nicht vertretbaren Umständen herrühren. Zusammenfassend ergibt sich, daß für die Entscheidung über den Anspruch auf Aufstockung des individuellein Viehbestandes nicht das Gericht, sondern der Rat des Kreises zuständig ist, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit 'handelt, über die nach der GrundstücksverkehrsVO die örtlichen Räte zu befinden haben. Insoweit war deshalb die Klage als unzulässig abzu weisen. §54 Abs. 2 FGB; §28 Abs. 2 FVcrfO; OG-Richtlinie Nr. 23. Wird durch ein Tragezeitgutachten nachgewiesen, daß die Vaterschaft des Verklagten in sehr hohem Grade unwahrscheinlich ist, und wird dieses Ergebnis durch eim erbbiologisches Gutachten bestätigt und durch das übrige Beweisergebnis gestützt, so ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß der Verklagte nicht der Erzeuger des Kindes sein kann. In dieser Lage des Verfahrens ist es nicht mehr zulässig, einen weiteren möglichen Erzeuger als Verklagten einzubeziehen; die Klage ist vielmehr abzuweisen. BG Neubrandenburg, Urt. vom 10. November 1969 2 BF 65/65. Die Klägerin ist die Mutter des am 1. Mai 1964 außerhalb der Ehe geborenen Kindes. Das Kind wies bei der Geburt alle Zeichen der Reife auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es zwischen ihnen innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (4. Juli bis 2. November 1963) am 28. September 1963 zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Behauptung der Klägerin, es habe auch am 1. September 1963 Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Verklagten stattgefunden, wird jedoch vom Verklagten bestritten. Der Verklagte hat vorgetragen, daß die Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe. Dazu stellte das Kreisgericht fest, daß die Klägerin in den Morgenstunden des 3. August 1963 mit dem Zeugen B. zusammen war und zwischen ihnen Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden. Ob der Zeuge B. der Klägerin beiwohnte, konnte nicht mit Sicherheit festglestellt werden. Das vom Kreisgericht eingeholte Blutgruppengutachten, in das auch der Zeuge B. einbezogen wurde, ergab keine Ausschlußmöglichkeit, da beide Männer alle Blutmerkmale besitzen, die der Erzeuger des Kindes aufweisen muß. Das Kreisgericht hat den Verklagten als Erzeuger des Kindes festgestellt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten, mit der er darauf hinweist, daß es unmöglich sei, daß das Kind aus dem Geschlechtsverkehr mit der Klägerin am 28. September 1963 stamme. Ein reifes Kind könne nicht nach einer Tragezeit von 216 Tagen geboren werden. Nicht ersichtlich sei, ob das Kreisgericht es für erwiesen erachtet habe, daß es am 1. September 1963 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er bestreitet das. Aber auch für diesen Konzeptionszeitpunkt liege die Tragezeit (243 Tage) unter der für ein reifes Kind. Vor dem Senat trug die Klägerin vor, sie wisse zwar nichts davon, daß sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe; es bestehe aber die Möglichkeit, daß sie sich auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht an alle Ereignisse in den Morgenstunden des 3. August 1963, als sie mit dem Zeugen B. zusammen war, erinnern könne. Der Senat hat ein Tragezeitgutachten, ein Ergänzungsgutachten zum Blutgruppengutachten und ein erbbiologisches Gutachten eingeholt. Aus den Gründen: Aus der Tatsache, daß nach den Reifemerkmalen des Kinides bei der Geburt keine Anhaltspunkte für eine Frühgeburt, aber alle Merkmale eines reifen Kindes vorhanden waren, ergibt sich nach Überzeugung des Senats zweifelsfrei, daß das Kind nicht aus einem Geschlechtsverkehr des Verklagten mit der Klägerin am 28. September 1963 stammen kann. Die Tragezeit hätte dann nur 216 Tage betragen, und dann wäre die Geburt eines Kindes mit den vorhandenen Reifemerkmalen nach medizinischer Erkenntnis (vgl. Prokop Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, Berlin 1960, S. 285, 287) nicht möglich gewesen. Diese Feststellung hätte das Kreisgericht bereits nach dem Beweisergebnis im erstinstanzlichen Verfahren treffen müssen. Weiter mußte geprüft werden, ob an dem weiteren von der Klägerin genannten möglichen Zeugungster-min, dem 1. September 1963, ein Zusammentreffen der Parteien und somit auch Geschlechtsverkehr möglich war. Im folgenden setzt sich der Senat mit dem Beweisergebnis hierzu auseinander und gelangt zu folgender Auffassung.) Der Senat hat auf Grund des nicht eindeutig zweifelsfreien Beweisergebnisses zu dem in Rede stehenden Geschlechtsverkehr am 1. September 1963 in Übereinstimmung mit Abschn. A/I/3 der OG-Richtlinie Nr. 23 zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1937 (GBl. II S. 177) weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung genutzt. Das bereits vorliegende Blutgruppengutachten und das dazu eingeholte Ergänzungsgutachten in beide Gutachten wurden der Verklagte und der Zeuge B. ein-bezcgen ergaben für beide Beteiligten keine Aus-schlußmöigUchkeit. Da keine Angaben über Wahr-scheiinlichkeitswerte möglich waren, besitzen diese Gutachten auch im Zusammenhang mit anderen Be-weisergebmissen keine Bedeutung für die Beurteilung einer größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Verklagten bzw. des Zeugen. In dem vom Senat eingeholten Tragezeitgutachten wird zusammenfassend festgestellt, daß ein Geschlechtsverkehr am 1. September 1963 für die Zeugung des Kindes „in sehr hohem Grade unwahrscheinlich, aber nicht offenbar unmöglich ist“. Weiter ergibt sich aus den Ausführungen im Gutachten, daß Kinder mit den Reifemerkmalen, wie sie in diesem Falle vorliegen, nach einer Schwangerschaftsdauer von 266 bis 273 Tagen 375;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

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