Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 375 (NJ DDR 1970, S. 375); GrundstücksverkehrsVO vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159) 1. d. F. der 2. VO über den Verkehr mit Grundstücken vom 16. März 1965 (GBl. II S. 273) hat dieser Maßnahmen einzuleiten, wenn landwirtschaftliche Grundstücke, die sich in Nutzung privater Besitzer befinden, nicht oder nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Er kann Auflagen erteilen oder auch verbindliche Anordnungen über die künftige Bewirtschaftung einschließlich der Inkraftsetzung von Nutzungsverträgen treffen. Das gilt auch für die individuelle Vieh-Wirtschaft von Genossenschaftsmitgliedern der LPG Typ' I, wenn bei aufgetretenen Schwierigkeiten keine sachdienlichen Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und Mitglied zustande kommen (so auch: Neue Deutsche Bauernzeitung Nr. 13 vom 28. März 1969, S. 13). Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob die Schwierigkeiten in der individuellen Viehhaltung auf Ursachen zurückzuführen sind, die das Mitglied zu vertreten hat, oder ob diese auf anderen Gründen, z. B. Alter, Krankheit oder wie in diesem Verfahren auf Arbeitsüberlastung, beruhen, also aus nicht vertretbaren Umständen herrühren. Zusammenfassend ergibt sich, daß für die Entscheidung über den Anspruch auf Aufstockung des individuellein Viehbestandes nicht das Gericht, sondern der Rat des Kreises zuständig ist, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit 'handelt, über die nach der GrundstücksverkehrsVO die örtlichen Räte zu befinden haben. Insoweit war deshalb die Klage als unzulässig abzu weisen. §54 Abs. 2 FGB; §28 Abs. 2 FVcrfO; OG-Richtlinie Nr. 23. Wird durch ein Tragezeitgutachten nachgewiesen, daß die Vaterschaft des Verklagten in sehr hohem Grade unwahrscheinlich ist, und wird dieses Ergebnis durch eim erbbiologisches Gutachten bestätigt und durch das übrige Beweisergebnis gestützt, so ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß der Verklagte nicht der Erzeuger des Kindes sein kann. In dieser Lage des Verfahrens ist es nicht mehr zulässig, einen weiteren möglichen Erzeuger als Verklagten einzubeziehen; die Klage ist vielmehr abzuweisen. BG Neubrandenburg, Urt. vom 10. November 1969 2 BF 65/65. Die Klägerin ist die Mutter des am 1. Mai 1964 außerhalb der Ehe geborenen Kindes. Das Kind wies bei der Geburt alle Zeichen der Reife auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es zwischen ihnen innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (4. Juli bis 2. November 1963) am 28. September 1963 zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die Behauptung der Klägerin, es habe auch am 1. September 1963 Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Verklagten stattgefunden, wird jedoch vom Verklagten bestritten. Der Verklagte hat vorgetragen, daß die Klägerin in der gesetzlichen Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe. Dazu stellte das Kreisgericht fest, daß die Klägerin in den Morgenstunden des 3. August 1963 mit dem Zeugen B. zusammen war und zwischen ihnen Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden. Ob der Zeuge B. der Klägerin beiwohnte, konnte nicht mit Sicherheit festglestellt werden. Das vom Kreisgericht eingeholte Blutgruppengutachten, in das auch der Zeuge B. einbezogen wurde, ergab keine Ausschlußmöglichkeit, da beide Männer alle Blutmerkmale besitzen, die der Erzeuger des Kindes aufweisen muß. Das Kreisgericht hat den Verklagten als Erzeuger des Kindes festgestellt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten, mit der er darauf hinweist, daß es unmöglich sei, daß das Kind aus dem Geschlechtsverkehr mit der Klägerin am 28. September 1963 stamme. Ein reifes Kind könne nicht nach einer Tragezeit von 216 Tagen geboren werden. Nicht ersichtlich sei, ob das Kreisgericht es für erwiesen erachtet habe, daß es am 1. September 1963 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er bestreitet das. Aber auch für diesen Konzeptionszeitpunkt liege die Tragezeit (243 Tage) unter der für ein reifes Kind. Vor dem Senat trug die Klägerin vor, sie wisse zwar nichts davon, daß sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe; es bestehe aber die Möglichkeit, daß sie sich auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht an alle Ereignisse in den Morgenstunden des 3. August 1963, als sie mit dem Zeugen B. zusammen war, erinnern könne. Der Senat hat ein Tragezeitgutachten, ein Ergänzungsgutachten zum Blutgruppengutachten und ein erbbiologisches Gutachten eingeholt. Aus den Gründen: Aus der Tatsache, daß nach den Reifemerkmalen des Kinides bei der Geburt keine Anhaltspunkte für eine Frühgeburt, aber alle Merkmale eines reifen Kindes vorhanden waren, ergibt sich nach Überzeugung des Senats zweifelsfrei, daß das Kind nicht aus einem Geschlechtsverkehr des Verklagten mit der Klägerin am 28. September 1963 stammen kann. Die Tragezeit hätte dann nur 216 Tage betragen, und dann wäre die Geburt eines Kindes mit den vorhandenen Reifemerkmalen nach medizinischer Erkenntnis (vgl. Prokop Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, Berlin 1960, S. 285, 287) nicht möglich gewesen. Diese Feststellung hätte das Kreisgericht bereits nach dem Beweisergebnis im erstinstanzlichen Verfahren treffen müssen. Weiter mußte geprüft werden, ob an dem weiteren von der Klägerin genannten möglichen Zeugungster-min, dem 1. September 1963, ein Zusammentreffen der Parteien und somit auch Geschlechtsverkehr möglich war. Im folgenden setzt sich der Senat mit dem Beweisergebnis hierzu auseinander und gelangt zu folgender Auffassung.) Der Senat hat auf Grund des nicht eindeutig zweifelsfreien Beweisergebnisses zu dem in Rede stehenden Geschlechtsverkehr am 1. September 1963 in Übereinstimmung mit Abschn. A/I/3 der OG-Richtlinie Nr. 23 zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1937 (GBl. II S. 177) weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung genutzt. Das bereits vorliegende Blutgruppengutachten und das dazu eingeholte Ergänzungsgutachten in beide Gutachten wurden der Verklagte und der Zeuge B. ein-bezcgen ergaben für beide Beteiligten keine Aus-schlußmöigUchkeit. Da keine Angaben über Wahr-scheiinlichkeitswerte möglich waren, besitzen diese Gutachten auch im Zusammenhang mit anderen Be-weisergebmissen keine Bedeutung für die Beurteilung einer größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Verklagten bzw. des Zeugen. In dem vom Senat eingeholten Tragezeitgutachten wird zusammenfassend festgestellt, daß ein Geschlechtsverkehr am 1. September 1963 für die Zeugung des Kindes „in sehr hohem Grade unwahrscheinlich, aber nicht offenbar unmöglich ist“. Weiter ergibt sich aus den Ausführungen im Gutachten, daß Kinder mit den Reifemerkmalen, wie sie in diesem Falle vorliegen, nach einer Schwangerschaftsdauer von 266 bis 273 Tagen 375;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung subversive Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner ist konsequent von den gesellschaftlichen Bedingungen auszugehen, unter denen sich die Entwicklung der Jugend in der vollzieht.

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