Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 374 (NJ DDR 1970, S. 374); krankung seines Vaters, dessen Pflege ihm überdies für Monate zusätzlich oblag, war er seither allein ohne die Mithilfe von Familienangehörigen nach den übereinstimmenden Angaben der RLN des Kreises und des Bezirks verpflichtet, sechs Rinder und zwölf Schweine zu halten, das hierfür vorhandene Grünland zu bewirtschaften sowie die zur Haushaltsführung notwendigen Arbeiten zu erledigen. Diese Umstände legen bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung die Schlußfolgerung nahe, daß damit seine Arbeitsmöglichkeiten voll ausgelastet sind, selbst wenn man berücksichtigt, daß sich der Verklagte, wie geschehen, als Mitglied einer LPG nicht ohne weiteres wie die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Werktätigen auf eine gesetzliche Arbeitszeit von wöchentlich 433/4 Stunden berufen kann, da die Verhältnisse in einer Genossenschaft Besonderheiten aufweisen. Diese Annahme wird durch das Beweisergebnis bestätigt. ln dem Gutachten des RLN des Bezirks wird durch den Sachverständigen M. dargelegt, daß der Verklagte mit der Vieh Wirtschaft, der Grünlandbewirtschaftung und dem Haushalt voll ausgelastet ist und deshalb kaum Arbeit für die Klägerin leisten kann. Der Sachverständige folgert hieraus zu Recht, daß es nur zwei Möglichkeiten gibt, die vorhandenen Schwierigkeiten zu überwinden: Entweder hat der Verklagte seine Viehwirtschaft in angemessenem Umfange weiter zu betreiben, wobei ihm die Klägerin Unterstützung bei der Futterbeschaffung gewähren muß, dann kann er keine genossenschaftliche Arbeit leisten; oder die Klägerin entbindet ihn von dieser Aufgabe, dann ist er verpflichtet, entsprechende Arbeitseinheiten für die LPG zu bringen. Diese Auffassung, die überzeugt, wurde von dem Sachverständigen in der Berufungsverhandlung bestätigt. Da die Klägerin zur Übernahme des Viehs nicht bereit war, handelte der Verklagte nicht schuldhaft, als er nach Erkrankung seines Vaters die genossenschaftliche Arbeit einstellte und sie nach dessen Tod nicht wieder aufnahm. Unter den gegebenen Umständen war es deshalb nicht gerechtfertigt, daß das Bezirkgericht, wenn auch im geringeren Maße als die Klägerin, eine genossenschaftliche Arbeitspflicht des Verklagten für bestimmte Zeiträume für gegeben angesehen und hieraus eine beschränkte Schadenersatzpflicht hergeleitet hat. Da der Verklagte das genossenschaftliche Vermögen durch seine Arbeitseinstellung in der LPG zumindest nicht schuldhaft verletzt hat und damit eine wesentliche Voraussetzung des § 15 Abs. 1 LPG-Ges. nicht erfüllt ist, konnte der Zahlungsanspruch der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Klage war insoweit als unbegründet abzuweisen. In diesem Zusammenhang liegt Veranlassung vor, noch auf folgendes hinzuweisen: Ohne weitere Darlegungen hat die Klägerin die Schadenshöhe nach der Fondszuführung des Jahres 1Ö67 je nicht geleisteter Arbeitseinheit berechnet. Dies reicht zu einer schlüssigen Klagbegründung nicht aus. Es trifft zwar zu, daß für bestimmte Ausnahmefälle, die nicht zur Regel gemacht werden dürfen, im Beschluß des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts unter besonderer Beachtung der durch die rasche Weiterentwicklung der Produktionsverhältnisse auf dem Lande entstandenen rechtlichen Probleme vom 30. März 1966 - I P1B 2/66 - (NJ 1966 S. 268 ff.) in Abschn. II C Ziff. 6 (Feststellung der Schadenshöhe) eine solche Möglichkeit eröffnet worden ist. Sie kann jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn alle anderen Beweismöglichkeiten erschöpft sind. Die Berechnung der Schadenshöhe auf der Grundlage nicht geleisteter Arbeitseinheiten/Fondszuführung je Arbeitseinheit kann nur dann erwogen werden, wenn alle Bemühungen um einen direkten Schadensnachweis, z. B. auf Grund von Produktionsverlusten oder sonstigen nachweisbaren Vermögenseinbußen, nicht den notwendigen Erfolg haben und es nahe liegt, daß tatsächlich ein Schaden eingetreten ist oder verursacht worden sein könnte. In der Klagschrift hat die Genossenschaft also in der Regel, möglichst unter Angabe von Beweismitteln, darzulegen, welcher Schaden nach ihrer Auffassung eingetreten ist. Beruft sich die LPG darauf, daß sie auf den Ausnahmefall der Berechnung nach Fondszuführung zukommen müsse, so ist näher auszuführen, weshalb ein konkreter Schadensnachweis nicht geführt werden kann, welche Umstände (z. B. Arbeiiskräftelage) dafür sprechen, daß ein Schadenseintritt nahe liegt, weshalb der Schaden durch sachdienliche Maßnahmen nicht abgewendet oder vermindert werden konnte und ob die dem Ersatzbetrag zugrunde gelegten Arbeitseinheiten für das auf Schaden-/ ersatz in Anspruch genommene Mitglied geplant gewesen sind. All das hat das Bezirksgericht bei seiner Schadensbemessung nicht ausreichend beachtet. Soweit die Klägerin beantragt hat, den Verklagten zu verurteilen, seinen Viehbestand um elf Schweine zu erhöhen, hätte das Bezirksgericht vorerst prüfen müssen, ob für die Entscheidung über einen solchen Anspruch nach § 28 LPG-Ges. die Gerichte zuständig sind. Entgegen der Auffassung des Verklagten handelt es sich hierbei um eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur, die sich aus dem komplexen Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft ableitet. Die gerichtliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Genossenschaft und Mitglied erfährt jedoch dahin eine Einschränkung, daß durch gesetzliche Bestimmungen die endgültige Entscheidung nicht den genossenschaftlichen Organen oder den örtlichen Räten übertragen sein darf (§ 25 LPG-Ges.), Es ist also zu prüfen, ob gesetzliche Bestimmungen gegeben sind, aus denen sich die Entscheidungsbefugnis der örtlichen Räte ergibt Die individuelle Viehhaltung der Mitglieder einer LPG Typ I ist eng mit den wirtschaftlichen Aufgaben und Zielen der Genossenschaft verknüpft. Es ergeben sich aus ihnen gegenseitige komplexe Rechte und Pflichten, die so zu gestalten sind, daß bei Berücksichtigung der Interessen von Genossenschaft und Mitglied ein optimaler volkswirtschaftlicher Nutzen erzielt wird. Dem Rechnung tragend, wurde in Ziff. 31 Abs. 2 MSt Typ I die Mitveranwortung der Genossenschaft für die Erfüllung der Pflichten der Mitglieder aus der individuellen Viehwirtschaft dahin festgelegt, daß die Mitgliederversammlung und der Vorstand kontrollieren und helfen, daß die Erfüllung der Ablieferungspflicht für tierische Produkte an den Staat durch alle Mitglieder der LPG garantiert wird. Können diese Aufgaben in der Genossenschaft selbst nicht zufriedenstellend gelöst werden, so bedarf es der staatlichen Anleitung der Beteiligten im Wege der Überzeugung und, falls notwendig, auch durch eine bindende Entscheidung, in der alle Einzelprobleme in ihrem wechselseitigen Zusammenhang geregelt werden. Durch die Gerichte wäre das Ziel einer solchen Entscheidung, das darin bestehen muß, eine nachhaltige Veränderung der bestehenden Verhältnisse und die Herbeiführung einer festen, auf der sozialistischen Gesetzlichkeit basierenden Ordnung zwischen der LPG und dem individuell viehhaltenden Mitglied zu garantieren, wegen der Besonderheiten seiner Verfahrensweise mitunter nur schwer zu verwirklichen. Das ist in diesem Verfahren auch nicht erforderlich, da der Rat des Kreises zu befinden hat. Nach § 14 der 374;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 374 (NJ DDR 1970, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 374 (NJ DDR 1970, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit macht sich aber eine Einziehung derartiger Gegenstände in der Regel erforderlich. Dazu bieten sich nach Auffassung der Verfasser zwei Lösungswege.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X