Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 373 (NJ DDR 1970, S. 373); blems müßten sich die Parteien mit Unterstützung des RLN des Kreises bemühen, eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts hat der Verklagte Berufung eingelegt. In Ergänzung seines Vortrags in erster Instanz hat er u. a. darauf hingewiesen, daß für Ansprüche auf Aufstockung des Viehbestandes der Rechtsweg nicht gegeben sei. Insoweit hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen. Es handele sich um keine vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen Genossenschaft und Mitglied i. S. des §28 LPG-Ges. Der Verklagte hat beantragt, in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts die Klage teils als unbegründet, teils als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Aus den Gründen: Dem Urteil des Bezirksgerichts kann nur insoweit gefolgt werden, als es die Austrittserklärung des Verklagten vom 7 September 1967 als nicht wirksam geworden bewertet hat. Damit ist er nach wie vor Mitglied der Klägerin. Im Interesse der Rechtssicherheit hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 13. August 1963 - 2 Uz 13/63 - (NJ 1963 S. 571) in formeller Hinsicht hohe Anforderungen an die Rechtsgültigkeil eines Beschlusses der Mitgliederversammlung einer LPG Typ I oder einer LPG Typ III gestellt, mit dem der Austrittserklärung eines Mitgliedes widersprochen wird. Das darf allerdings nicht dazu führen, daß bei der Entscheidung des Einzelfalls schematisch verfahren wird. Vielmehr ist es geboten, alle gegebenen Umstände sorgfältig im Zusammenhang zu prüfen sowie zu würdigen, damit ungerechtfertigte Austrittsersuchen, denen die Mitgliederversammlung nicht stattgab, nicht doch noch wegen formal ausgelegten Verfahrensregeln Erfolg haben. Das schließt nicht aus, daß jede LPG bemüht sein muß, Probleme des Ausscheidens ihrer Mitglieder, die für die Beteiligten und die Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können, alsbald und auch form-gerecht zu klären. Nicht ohne Grund wurden daher insoweit erhebliche Versäumnisse der Klägerin sowohl durch den Bezirksstaatsanwalt als auch durch das Bezirksgericht gerügt, die zum Anlaß genommen werden sollten, in derartigen Fällen künftig exakter zu verfahren, da eine solch mangelhafte Leitungstätigkeit nicht selten zu ökonomischen Nachteilen für die Genossenschaft aber auch für das betroffene Mitglied führen kann und überdies nicht geeignet ist, das sozialistische Bewußtsein aller Mitglieder zu stärken. Der Argumentation der Klägerin, daß der Durchführung von Mitgliederversammlungen in einer kleinen Genossenschaft mehr Schwierigkeiten entgegenstünden als etwa in einer Groß-LPG, die sich über mehrere Ortschaften erstreckt, kann nicht gefolgt werden. Deshalb sollte dieses Verfahren für ihren Vorstand Veranlassung sein, Lehren für die künftige Verbesserung sei-ner Leitungstätigkeit und für die wirksamere Entfaltung der genossenschaftlichen Öemokratie zu ziehen. Da der Verklagte seinen Austritt zum 1. Januar 1968 erklärte, ist der in der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 1967 hiergegen beschlossene Widerspruch als noch rechtzeitig geschehen anzusehen, weil er vor dem beabsichtigten Termin des Ausscheidens aus der Genossenschaft erhoben wurde. Dem Verklagten war immerhin die Möglichkeit verblieben, bis Ende 1967 die Entscheidung der Vollversammlung durch den RLN des Kreises (vgl. ZifE. 55 Abs. 2 MSt Typ I) überprüfen zu lassen, falls er der Auffassung gewesen sein sollte, daß ihr deshalb nicht beizupflichten sei, weil ihm gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe zum Aus- scheiden aus der Genossenschaft zur Seite stünden. Dem wäre allerding nicht zuzustimmen gewesen, da die beim Verklagten gegebenen Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der LPG und in seiner individuellen Wirtschaft zwar zweckdienlicher organisatorischer Maßnahmen bedürfen, die den Erfordernissen der staatlichen Pläne gerecht werden und den Rechten und Pflichten der Parteien entsprechen. Jedoch können diese Probleme keineswegs dadurch gelöst werden, daß der Verklagte aus der landwirtschaftlichen Produktion ausscheidet, in der er seit jeher tätig gewesen ist. Von seiner Verantwortlichkeit für die Bewirtschaftung seines Anwesens kann er nicht ohne weiteres entbunden werden. Weder sein Alter noch sein Gesundheitszustand rechtfertigen eine solche Entscheidung. Das bedingt aber zugleich worauf noch zurückgekommen wird die Notwendigkeit von Hilfsmaßnahmen. Die Behandlung der Austrittserklärung war für die Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 1967 vorgesehen; jedoch wurde der Verklagte anläßlich seiner mündlichen Einladung hierauf nicht hingewiesen. Dieses Versäumnis kann aber in dem zur Entscheidung anstehenden Fall die Unwirksamkeit des Widerspruchs aus nachstehenden Gründen nicht herbeiführen: Der Verklagte hat den Darlegungen des Vorsitzenden der Klägerin nicht widersprochen, daß es wegen der geringen Mitgliederzahi der Klägerin üblich war, die Tagesordnung erst zu Beginn der Vollversammlung mündlich bekannt zu geben. Diese Gepflogenheit, die zwar nicht empfehlenswert ist, aber mangels spezieller Vorschriften auch nicht gegen LPG-rechtliche Bestimmungen verstößt, war dem Verklagten bekannt. Da er infolge vorheriger Hinweise und einer versuchten Aussprache wußte, daß seinem Austrittsgesuch nicht entsprochen werden sollte, wäre es seine Pflicht gewesen, sich über die Tagesordnung in geeigneter Weise zu informieren, zumal er damit rechnen konnte, daß seine Austrittserklärung mit zur Sprache kam. Wenn er dies nicht getan hat, obwohl ihm die Gewohnheiten der Klägerin insoweit bekannt waren, ist es nicht gerechtfertigt, dem mangelnden Hinweis anläßlich seiner mündlichen Einladung eine solche rechtliche Bedeutung beizumessen, wie sie ihm u. U. in einer LPG gebühren würde, in der die Einladung zur Mitgliederversammlung in aller Regel schriftlich mit genauer Angabe der zur Behandlung anstehenden Themen erfolgt. Unbeschadet vorstehender Feststellungen hatte die Berufung des Verklagten Erfolg. Was den Schadenersatzanspruch der Klägerin anbelangt, so ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Verklagte seit Anfang August 1967 keine Arbeitseinheiten für die Genossenschaft geleistet hat. Eine wichtige Voraussetzung für eine sich hieraus möglicherweise ableitende materielle Verantwortlichkeit des Verklagten nach § 15 LPG-Ges. ist, worauf in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hingewiesen wurde, daß er seine sich aus § 5 LPG-Ges. und aus Ziff. 32 Abs. 3 Buchst b MSt Typ I ergebende Pflicht, an der genossenschaftlichen Arbeit teilzunehmen, schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt hat. Bei verständiger Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und der zu dieser Frage erhobenen Beweise ist das entgegen der im Urteil des Bezirksgerichts vertretenen Meinung nicht der Fall. Nach Ziff. 31 Abs. 1 MSt Typ I war der Verklagte gehalten, nicht nur seine genossenschaftlichen, sondern auch seine persönlichen Pflichten vor allem aus der individuellen Viehhaltung gegenüber dem Staat restlos und fristgemäß zu erfüllen und deshalb seine Wirtschaft vorbildlich zu leiten. Nach der schweren Er- 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 373 (NJ DDR 1970, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 373 (NJ DDR 1970, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - dringend verdächtigt gemacht haben. Die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bedeutet für alle Angehörigen der Linie den politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung zur Durcliführung der Untersuchungshaft - und der Gemeinsamen Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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