Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 373 (NJ DDR 1970, S. 373); blems müßten sich die Parteien mit Unterstützung des RLN des Kreises bemühen, eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts hat der Verklagte Berufung eingelegt. In Ergänzung seines Vortrags in erster Instanz hat er u. a. darauf hingewiesen, daß für Ansprüche auf Aufstockung des Viehbestandes der Rechtsweg nicht gegeben sei. Insoweit hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen. Es handele sich um keine vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen Genossenschaft und Mitglied i. S. des §28 LPG-Ges. Der Verklagte hat beantragt, in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts die Klage teils als unbegründet, teils als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Aus den Gründen: Dem Urteil des Bezirksgerichts kann nur insoweit gefolgt werden, als es die Austrittserklärung des Verklagten vom 7 September 1967 als nicht wirksam geworden bewertet hat. Damit ist er nach wie vor Mitglied der Klägerin. Im Interesse der Rechtssicherheit hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 13. August 1963 - 2 Uz 13/63 - (NJ 1963 S. 571) in formeller Hinsicht hohe Anforderungen an die Rechtsgültigkeil eines Beschlusses der Mitgliederversammlung einer LPG Typ I oder einer LPG Typ III gestellt, mit dem der Austrittserklärung eines Mitgliedes widersprochen wird. Das darf allerdings nicht dazu führen, daß bei der Entscheidung des Einzelfalls schematisch verfahren wird. Vielmehr ist es geboten, alle gegebenen Umstände sorgfältig im Zusammenhang zu prüfen sowie zu würdigen, damit ungerechtfertigte Austrittsersuchen, denen die Mitgliederversammlung nicht stattgab, nicht doch noch wegen formal ausgelegten Verfahrensregeln Erfolg haben. Das schließt nicht aus, daß jede LPG bemüht sein muß, Probleme des Ausscheidens ihrer Mitglieder, die für die Beteiligten und die Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können, alsbald und auch form-gerecht zu klären. Nicht ohne Grund wurden daher insoweit erhebliche Versäumnisse der Klägerin sowohl durch den Bezirksstaatsanwalt als auch durch das Bezirksgericht gerügt, die zum Anlaß genommen werden sollten, in derartigen Fällen künftig exakter zu verfahren, da eine solch mangelhafte Leitungstätigkeit nicht selten zu ökonomischen Nachteilen für die Genossenschaft aber auch für das betroffene Mitglied führen kann und überdies nicht geeignet ist, das sozialistische Bewußtsein aller Mitglieder zu stärken. Der Argumentation der Klägerin, daß der Durchführung von Mitgliederversammlungen in einer kleinen Genossenschaft mehr Schwierigkeiten entgegenstünden als etwa in einer Groß-LPG, die sich über mehrere Ortschaften erstreckt, kann nicht gefolgt werden. Deshalb sollte dieses Verfahren für ihren Vorstand Veranlassung sein, Lehren für die künftige Verbesserung sei-ner Leitungstätigkeit und für die wirksamere Entfaltung der genossenschaftlichen Öemokratie zu ziehen. Da der Verklagte seinen Austritt zum 1. Januar 1968 erklärte, ist der in der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 1967 hiergegen beschlossene Widerspruch als noch rechtzeitig geschehen anzusehen, weil er vor dem beabsichtigten Termin des Ausscheidens aus der Genossenschaft erhoben wurde. Dem Verklagten war immerhin die Möglichkeit verblieben, bis Ende 1967 die Entscheidung der Vollversammlung durch den RLN des Kreises (vgl. ZifE. 55 Abs. 2 MSt Typ I) überprüfen zu lassen, falls er der Auffassung gewesen sein sollte, daß ihr deshalb nicht beizupflichten sei, weil ihm gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe zum Aus- scheiden aus der Genossenschaft zur Seite stünden. Dem wäre allerding nicht zuzustimmen gewesen, da die beim Verklagten gegebenen Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der LPG und in seiner individuellen Wirtschaft zwar zweckdienlicher organisatorischer Maßnahmen bedürfen, die den Erfordernissen der staatlichen Pläne gerecht werden und den Rechten und Pflichten der Parteien entsprechen. Jedoch können diese Probleme keineswegs dadurch gelöst werden, daß der Verklagte aus der landwirtschaftlichen Produktion ausscheidet, in der er seit jeher tätig gewesen ist. Von seiner Verantwortlichkeit für die Bewirtschaftung seines Anwesens kann er nicht ohne weiteres entbunden werden. Weder sein Alter noch sein Gesundheitszustand rechtfertigen eine solche Entscheidung. Das bedingt aber zugleich worauf noch zurückgekommen wird die Notwendigkeit von Hilfsmaßnahmen. Die Behandlung der Austrittserklärung war für die Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 1967 vorgesehen; jedoch wurde der Verklagte anläßlich seiner mündlichen Einladung hierauf nicht hingewiesen. Dieses Versäumnis kann aber in dem zur Entscheidung anstehenden Fall die Unwirksamkeit des Widerspruchs aus nachstehenden Gründen nicht herbeiführen: Der Verklagte hat den Darlegungen des Vorsitzenden der Klägerin nicht widersprochen, daß es wegen der geringen Mitgliederzahi der Klägerin üblich war, die Tagesordnung erst zu Beginn der Vollversammlung mündlich bekannt zu geben. Diese Gepflogenheit, die zwar nicht empfehlenswert ist, aber mangels spezieller Vorschriften auch nicht gegen LPG-rechtliche Bestimmungen verstößt, war dem Verklagten bekannt. Da er infolge vorheriger Hinweise und einer versuchten Aussprache wußte, daß seinem Austrittsgesuch nicht entsprochen werden sollte, wäre es seine Pflicht gewesen, sich über die Tagesordnung in geeigneter Weise zu informieren, zumal er damit rechnen konnte, daß seine Austrittserklärung mit zur Sprache kam. Wenn er dies nicht getan hat, obwohl ihm die Gewohnheiten der Klägerin insoweit bekannt waren, ist es nicht gerechtfertigt, dem mangelnden Hinweis anläßlich seiner mündlichen Einladung eine solche rechtliche Bedeutung beizumessen, wie sie ihm u. U. in einer LPG gebühren würde, in der die Einladung zur Mitgliederversammlung in aller Regel schriftlich mit genauer Angabe der zur Behandlung anstehenden Themen erfolgt. Unbeschadet vorstehender Feststellungen hatte die Berufung des Verklagten Erfolg. Was den Schadenersatzanspruch der Klägerin anbelangt, so ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Verklagte seit Anfang August 1967 keine Arbeitseinheiten für die Genossenschaft geleistet hat. Eine wichtige Voraussetzung für eine sich hieraus möglicherweise ableitende materielle Verantwortlichkeit des Verklagten nach § 15 LPG-Ges. ist, worauf in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hingewiesen wurde, daß er seine sich aus § 5 LPG-Ges. und aus Ziff. 32 Abs. 3 Buchst b MSt Typ I ergebende Pflicht, an der genossenschaftlichen Arbeit teilzunehmen, schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt hat. Bei verständiger Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und der zu dieser Frage erhobenen Beweise ist das entgegen der im Urteil des Bezirksgerichts vertretenen Meinung nicht der Fall. Nach Ziff. 31 Abs. 1 MSt Typ I war der Verklagte gehalten, nicht nur seine genossenschaftlichen, sondern auch seine persönlichen Pflichten vor allem aus der individuellen Viehhaltung gegenüber dem Staat restlos und fristgemäß zu erfüllen und deshalb seine Wirtschaft vorbildlich zu leiten. Nach der schweren Er- 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 373 (NJ DDR 1970, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 373 (NJ DDR 1970, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den in der zentralen Planvorgabe gestellten politisch-operativen Aufgaben wesentliche Seiten des Standes der Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu erreichen Um die tägliche Arbeit mit den zielstrebig und systematisch, auf hohem Niveau zu organisieren, eine höhere politisch-operative Wirksamkeit der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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