Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 371 (NJ DDR 1970, S. 371); dem Urteil des Kreisgerichts als unstreitig festgestellt. Die Kläger haben behauptet: Die Erblasserin sei schon bei Abschluß des Erbvertrages infolge ihrer Trunksucht geisteskrank und daher geschäftsunfähig gewesen. Dies habe zu ihrer Einweisung in das psyfchiatri-sche Krankenhaus geführt. Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß der Erbvertrag nichtig ist. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß aus der Einweisung der Erblasserin im Januar 1967 auf ihre Geschäftsunfähigkeit zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrags geschlossen werden könne, und Zeugen für das die Annahme der Geschäftsfähigkeit begründende frühere Verhalten der Erblasserin benannt. Das Kreisgericht hat. nach Einholung eines neuro-psychiatrischen Gutachtens und von Stellungnahmen von Ärzten, die die Erblasserin früher behandelt hatten, sowie unter Verwertung früherer gutachterlicher Äußerungen der Ärzte des Fachkrankenhauses und der Notariatsakten nach dem Klagantrag entschieden. Die Unterlassung von Zeugenvernehmungen hat es damit begründet, daß die von den Klägern benannten Zeugen bereits von den Sachverständigen befragt worden seien, die von der Verklagten benannten dagegen ein psychiatrisches Gutachten nicht widerlegen könnten. Die von der Verklagten eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse hat das Kreisgericht in seinem Urteil bejaht, dessen Begründung das Bezirksgericht beipflichtet. Dieser nicht näher dargelegten Rechtsauffassung ist aus folgenden Gründen zuzustimmen: Es handelt sich entgegen der in den Entscheidungsgründen des Kreisgerichts verwandten Ausdirucksweise nicht um die Anfechtung eines Erbvertrags (■§ 2281 i. Verb, mit §§ 2078 bis 2081 BGB), sondern um die Feststellung seiner Nichtigkeit Sie steht jedem zu, der daran ein rechtliches Interesse hat (§256 ZPO). Dieses Interesse ist durch die hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, daß die Kläger zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin gehören. Ein Beweis dieser Eigenschaft liegt allere!'n .% wie das Kreisgericht zutreffend ausführt, noch nicht vor. (Die vom Notariat nach Erlaß des Berufungsurteik vorgenommenen Ermittlungen sind für das Kassationsverfahren ohne Bedeutung.) Er ist aber für die jetzige Feststellungsklage anders als z. B. für eine Erbteilungsklage nicht erforderlich. Einen Erbvertrag kann nur ein voll geschäftsfähiger Erblasser abschließen abgesehen von Erbvertrag! unter Ehegatten, bei denen beschränkte Geschäftsfähigkeit genügt (§ 29 Abs. 2 und 3 TestG). Trunksucht als solche begründet unbeschadet der Möglichkeit, den Trunksüchtigen mit der Folge der beschränkten Geschäftsfähigkeit zu entmündigen keine Geschäftsunfähigkeit. Sie kann aber zur Geschäftsunfähigkeit führen, wenn sie einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit hervor ruft. Grundsätzlich kann durch ein psychiatrisches Gutachten in geeigneten Fällen bewiesen werden, daß die in ihm festgestellte Geistesstörung schon einige Zeit vor sein- Ausarbeitung bestand. Dem Kassationsantrag ist aber darin beizupflichten, daß in solchen Fällen die Lebensgewohnheiten und das psychische Verhalten des zu Begutachtenden in der vor Erteilung des Gutachtens liegenden Zeit geprüft werden müssen. Allerdings ist das Kassationsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des zuletzt entscheidenden Instanzgerichts einschließlich der von diesem übernommenen Feststellungen der ersten Instanz gebunden, soweit sie in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen sind (§11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 [GBl. I S. 65] i. Verb, mit entsprechender Anwendung des § 561 Abs. 2 ZPO). Verfahrensrechtlich einwandfrei und daher bindend sind die Feststellungen der Instanzgerichte, daß die Erblasserin nach der Einweisung in das Krankenhaus an arteriosklerotischer Demenz (Schwachsinn infolge Gehimarterienverkalkung) litt; denn es ist unbedenklich und Hegt sogar nahe, daß sich das Gericht einem eingehend wissenschaftlich begründeten und widerspruchsfreien psychiatrischen Gutachten anschließt, soweit es auf Beobachtung des Patienten beruht. Zur Beseitigung von Mißverständnissen sei bemerkt, daß das Gutachten nicht etwa deshalb widersprüchlich ist, weil es von zeitweiligen Verwirrtheitszuständen der als geschäftsunfähig befundenen Erblasserin berichtet. Diese Zustände sind Symptome und Höhepunkte ihrer Geistesstörung; das bedeutet nach dem Gutachten aber nicht, daß sie außerhalb dieser Verwirrtheitszustände geistig gesund gewesen sei. Bisher nicht verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen ist dagegen die Feststellung, die Erblasserin sei schon zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrags geschäftsunfähig gewesen. Da dieser Vertrag schon etwa 2% Monate vor ihrer Einweisung beurkundet worden ist, bedarf die Feststellung ihres damaligen Geisteszustandes auch einer Prüfung ihres Verhaltens zu dieser Zeit. Sicherlich können allerdings .Auffassungen von Laien, die die Erblasserin für gesund gehalten haben, als solche nicht etwa als eine Art Gutachten angesehen werden, das das Gutachten eines Psychiaters widerlegen könnte. Das gilt auch für die im Erbvertragsprotokoll enthaltene Erklärung des Notars, die Erblasserin sei geschäfts- und testierfähig. Übrigens ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß decs Erbvertragsprotokoll nicht das wünschenswerte Höchstmaß von Sorgfalt aufweist. Es enthält keine Bemerkungen darüber, ob die Erblasserin schon früher ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hatte, so daß die Möglichkeit besteht, daß der Notar diese im Falle der früheren Errichtung eines Erbvertrags für die Wirksamkeit des nunmehr von ihm zu beurkundenden Vertrags rechtlich bedeutsame, im Palle einer früheren Testamentserrichtung zur Vermeidung von Streitigkeiten über den etwaigen Weiterbestand von Teilen der früheren letztwilligen Verfügung wünschenswerte Befragung unterlassen hat. Ferner enthält es zwar einen nach § 2293 BGB zulässigen Rücktrittsvorbehalt, aber keine Belehrung über dessen Form, nämlich die der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 BGB), die ebenfalls wünschenswert gewesen wäre, da nicht angenommen werden konnte, daß dies den Beteiligten bekannt war. Die Vornahme derartiger Hinweise und Befragungen gehört zur Sorgfaltspflicht des Notars (§ 1 Abs. 2 NotVerfO), wenn auch ihre Unterlassung nicht die Unwirksamkeit seiner Beurkundung herbeiführt. Obwohl also die Bekundungen der benannten Zeugen einschließlich des Notars für sich allein das psychiatrische Gutachten nicht widerlegen können, wäre es aber notwendig gewesen, die Zeugen über das Verhalten der Erblasserin im allgemeinen und den Notar über die Vorgänge bei der Errichtung des Erbvertrages, insbesondere über die von ihm hierbei erteilten Belehrungen und die hierauf erfolgte Reaktion der Klägerin, zu hören. 371;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 371 (NJ DDR 1970, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 371 (NJ DDR 1970, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Minister bilden einen Schwerpunkt in der Arbeit der Diensteinheiten, Zur Erfüllung dieser Aufgaben tragen die mitt- leren leitenden Kader eine hohe Verantwortung.

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