Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 37 (NJ DDR 1970, S. 37); nachfolgenden Prozeß der Verwirklichung der Maßnahmen der straf rechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die Erziehung besteht dabei vor allem darin, entsprechend den Möglichkeiten und Voraussetzungen der jeweiligen Persönlichkeit den Weg der Selbsterziehung aufzuzeigen und auf den Täter so einzuwirken, daß er sich selbständig, selbstkritisch und eigenverantwortlich an den gesellschaftlichen und kollektiven Forderungen und Interessen orientiert und sich entsprechende Ziele setzt. Die Selbsterziehung bedeutet dem Wesen nach, gesellschaftlich bewußte Tätigkeit des zu Erziehenden in enger Wechselbeziehung mit der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft zielgerichtet zu organisieren und damit die Merkmale einer sozialistischen Persönlichkeit formen zu helfen. Bei dem Erziehungsprozeß sind die individuellen Besonderheiten, spezifischen Interessen, Neigungen und Eigenschaften zu berücksichtigen. Die Entwicklung zur sozialistischen Persönlichkeit richtig zu steuern, verlangt in besonderem Maße, den Stand des individuellen Bewußtseins des betreffenden Täters riiöglichst genau festzustellen und darauf abgestimmt die konkreten inhaltlichen Erziehungsaufgaben herauszuarbeiten. Die Erziehung erfordert gleichzeitig die aktive individuelle Auseinandersetzung des einzelnen mit den gesellschaftlichen und kollektiven Anforderungen und Anschauungen. Es geht also bei dem vom Gericht einzuleitenden und inhaltlich mit zu bestimmenden Bewährungs- und Erziehungsprozeß um die Überwindung derjenigen fehlerhaften Verhaltensweisen des Täters und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat standen. Damit tragen sie zugleich zur Herausbildung der sozialistischen Persönlichkeit bei. Diese Forderung bestimmt insoweit den Inhalt des gerichtlichen Strafverfahrens und die sich daran anschließenden Maßnahmen zur Realisierung der Maßnahmen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit. 2 2. Aufgaben des Gerichts während des gerichtlichen Verfahrens und danach zur Gestaltung des Bewährungs- und Erziehungsprozesses Das Gericht muß diejenigen Umstände in der Persönlichkeit des Täters und seines Lebens- und Arbeitsbereichs feststellen, die entscheidend für die Begehung der Straftat gewesen sind, um Maßnahmen treffen zu können, die geeignet sind, positive Veränderungen in den Verhaltensweisen des Täters zu erzielen. Das Gericht kann durch die tat- und täterbezogene Anwendung der in § 33 Abs. 3 StGB vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen diesen Prozeß wirksam beeinflussen. Mit der Verurteilung auf Bewährung soll der Täter durch straffe staatliche und gesellschaftliche Führung veranlaßt werden, sich durch gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten in der Arbeit und im gesellschaftlichen Leben zu bewähren. Im Zusammenhang mit der Verurteilung auf Bewährung obliegt es dem Gericht, Ansatzpunkte für die weitere Erziehung des Angeklagten zu kennzeichnen. Dabei ist darauf zu achten, daß die Erziehungsziele harmonisch in den Gesamtprozeß der sozialistischen Persönlichkeitserziehung des Angeklagten einbezogen werden. Diesen Anforderungen kann das Gericht nur gerecht werden, wenn ihm die Hauptrichtung dieses Prozesses sowohl im allgemeinen als auch unter den konkreten Bedingungen der Täterpersönlichkeit deutlich geworden ist. Durch die vom Gericht in Verbindung mit den in der Verurteilung auf Bewährung enthaltenen Merkmalen staatlichen Zwanges zu treffenden Maßnahmen muß nachdrücklich deutlich gemacht werden, daß vom Verurteilten eine dem Erziehungsziel entsprechende Ent- wicklung und die dazu erforderlichen Initiativen, Selbstdisziplin und willensmäßigen Anstrengungen erwartet werden. Die vom Gericht zu treffenden Maßnahmen müssen in die Zukunft und vorbeugend wirken; eine orientierende Funktion im Einzelfall ausüben, und zwar gegenüber dem Täter und seinem Arbeitsund Lebensbereich; den Täter befähigen, seine Verhaltensnormen entsprechend den allgemeingültigen sozialistischen Verhaltensnormen zu bestimmen und zu verwirklichen. Da diese Maßnahmen jeweils auf die konkrete Straftat und ihre Ursachen bzw. Bedingungen bezogen sind, wird vermieden, daß zwischen der Schwere der Tat, der Härte der Strafe und der inhaltlichen Gestaltung des Bewährungs- und Erziehungsprozesses eine Disproportion entsteht. Zur Bestimmung der richtigen Maßnahmen bedarf es der sorgfältigen und tatbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit. Die nachstehend dargelegten Gesichtspunkte für diese Aufklärung sind nicht von der Strafzumessung zu trennen, weil die Umstände in der Persönlichkeit des Täters und ihre Kenntnis durch das Gericht nicht nur für Maßnahmen zur Erziehung und Bewährung des Täters nach Abschluß der Hauptverhandlung von Bedeutung sind. Sie sind neben der Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung und der exakten Beurteilung der Schuld mit entscheidend dafür, ob überhaupt eine Verurteilung auf Bewährung erfolgen kann. Die Täterpersönlichkeit ist in der Richtung aufzuklären, daß deutlich wird, warum der Täter straffällig wurde, welche Umstände und Motive bei ihm den Tatentschluß ausgelöst oder beeinflußt haben. Der Aufklärung unterliegen insoweit die Bedingungen in der Persönlichkeitsentwicklung des Täters und solche aktuellen Bedingungen seines Lebens, die das konkrete negative Vorstellungs- und Einstellungssystem hervorgebracht haben, aus dem die Entscheidung zur Straftat gefaßt wurde. ' t Die Persönlichkeitsanalyse muß so vorgenommen und ausgestaltet werden, daß Schlußfolgerungen darüber möglich sind, welche Grundeinstellungen und Grundeigenschaften anerzogen oder überwunden und welche gestärkt oder abgeschwächt werden müssen; welche speziellen Einstellungen anzuerziehen oder zu überwinden bzw. zu stärken oder abzuschwächen sind; welche Beziehungen zu welchen Umweltbereichen intensiviert bzw. abgebrochen oder durch andere ersetzt oder welche Störungen überwunden werden müssen; welche Richtungsänderung in der Gesamtentwicklung vorgenommen werden muß, auf welche Interessen, Bedürfnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten dabei Bezug genommen werden kann und welche zunächst zu entwickeln sind. Die Untersuchungen ergaben, daß diejenigen Gerichte, die nach diesen Gesichtspunkten die Analyse der Persönlichkeit des Täters, seiner Lebensbedingungen und Verhaltensweisen sowie der aktuellen Bedingungen seines Lebens, die sein negatives Verhalten beeinflußten, vornehmen, am besten in der Lage sind, differenzierte, auf den betreffenden Täter abgestimmte Bewährungsund Erziehungsmaßnahmen festzulegen. Besonderes Augenmerk müssen die Gerichte der Realisierbarkeit der an den Täter gestellten Forderungen widmen. Es wird z. T. nicht genügend beachtet, daß z. B. Tätern, die zu einer asozialen Lebensweise neigen 37;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 37 (NJ DDR 1970, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 37 (NJ DDR 1970, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß bei der Gewinnung von die nicht Bürger der sind, sowie in der Zusammenarbeit mit solchen die ausländertypischen Besonderheiten herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen.

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