Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 368 (NJ DDR 1970, S. 368); Diebstahlshaindlungen ansah, insoweit zu einer unbegründeten Verurteilung der Angeklagten. Bei der Abgrenzung der straffreien Vorbereitungshandlung vom strafbaren Versuch eines Diebstahls ist zu prüfen, ob der Täter zur Verwirklichung seines Vorsatzes bereits begonnen hat, sich die tatsächliche Verfügungsgewalt oder Sachherrschaft über den ihm nicht gehörenden Gegenstand unmittelbar zu verschaffen. Eine unmittelbar auf die Erlangung eines Gegenstandes gerichtete Tätigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter in den Hausflur und das Treppenhaus eines Mietshauses eindringt, um auszukundschaften, ob für ihn eine Möglichkeit zum Diebstahl besteht. Soweit sich die Handlung des Täters darauf beschränkt, ist straflose Vorbereitung gegeben. Das Versuchsstadium ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter Handlungen vomiimmt, mit denen er beginnt, sich die tatsächliche Verfügungsgewalt über den zu stehlenden Gegenstand zu verschaffen. Einen solchen Charakter hat erst das rechtswidrige Eindringen in eine unverschlossene Wohnung, einen Raum, ein umschlossenes Grundstück, die gewaltsame Verschaffung des Zugangs zu ihnen, das Eindringen mittels eines Nachschlüssels usw. in Diebstahlsabsicht. Unter einem umschlossenen Grundstück ist das Einfamilienhaus mit Garten und das in der baulichen Anlage diesem gleich zu erachtende von mehreren Mietern bewohnte Gebäude, nicht aber das Treppenhaus eines der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglichen Wohngebäudes zu verstehen. Im übrigen ist der Umfang und der Grad des Eindringens in die tatsächliche Verfügungsgewalt oder Sachherrschaft eines anderen eine Frage der Intensität der Handlung nicht aber ihrer Tatbestandsmäßigkeit. Die insoweit genannten vier Handlungen der Angeklagten sind daher straffreie Vorbereitungshandlungen, da die Angeklagte von der Verwirklichung ihres Diebstahlvorsatzes infolge äußerer Umstände Radiomusik, Stimmen, verschlossene Haustür eines Mehrfamilienhauses. abgelassen hat, ohne bereits versucht zu haben, die Verfügungsgewalt über zu entwendende Gegenstände zu erlangen. Die Angeklagte war daher insoweit freizusprechen. Darüber hinaus hat das Kreisgericht in einigen Fällen selbst zutreffend festgestellt, daß die Handlungen der Angeklagten nicht den gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Dennoch ist insoweit kein Freispruch der Angeklagten erfolgt. Das hängt offenbar mit der fehlerhaften Beurteilung des Handelns der Angeklagten als fortgesetzten Diebstahl zusammen. Nach dem neuen Strafrecht hat aber der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs seine Existenzberechtigung verloren. Die Handlungen der Angeklagten sind vielmehr als mehrfache, in Tatmehrheit begangene Diebstahlshandlungen zu bewerten. Bestätigt sich der Tatverdacht hinsichtlich einzelner Handlungen in einem solchen Falle nicht, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen. Die fehlerhafte Auffassung des Kreisgerichts war daher durch den Senat zu korrigieren und die Angeklagte auch in diesem Umfange freizusprechen. 5 124 StGB. 1. Bei der Vornahme sexueller Handlungen I. S. des § 124 StGB bedeutet das Merkmal „öffentlich in Gegenwart anderer“ nicht, daß diese Handlungen von anderen Personen auch tatsächlich wahrgenommen werden müssen. 2. Nachtzeit oder Dunkelheit heben den Begriff „Öffentlichkeit“ 1. S. des § 124 StGB nicht auf. BG Gera, Urt. vom 23. Juni 1969 - 2 BSB 66/69. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen mehrfacher Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit (Vergehen gemäß §§ 124, 63, 64 StGB) verurteilt, weil er an mehreren Tagen im Stadtgebiet von M. nach Einbruch der Dunkelheit verschiedenen Frauen gegenüber sein Geschlechtsteil entblößt hatte. Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung wird Verletzung des § 124 StGB gerügt. Die Berufung ist unbegründet. Aus den Gründen: Der Senat hatte die von der Berufung aufgeworfene Frage zu prüfen, ob der Tatbestand des § 124 StGB auch dann erfüllt ist, wenn wie vom Kreisgericht festgestellt wurde die zur geschlechtlichen Erregung oder Befriedigung vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht sichtbar vor anderen durchgeführt werden. Nach Auffassung der Verteidigung bedeutet die Gesetzesformulierung „in Gegenwart anderer“, daß die sexuellen Handlungen von anderen Personen auch gesehen werden müssen. Dieser Rechtsansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, daß das Verhalten des Angeklagten unter den Begriff „sexuelle Handlungen“ fällt, weil diese Handlungen in objektiver Hinsicht die Sexualsphäre betreffen und in subjektiver Hinsicht aus sexuellen Motiven begangen wurden. Es ist bewiesen, daß der Angeklagte sein Geschlechtsteil entblößte, um sich in Gegenwart anderer Personen sexuell zu erregen bzw. zu befriedigen. Aus dem Gesetz kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die anderen Personen die sexuellen Handlungen tatsächlich wahrnehmen bzw. sehen müssen. Diese Auffassung vertritt auch der StGB-Lehrkommentar (Anm. 2 zu § 124, Bd. II, S. 94), nach dem es unbeachtlich ist, ob andere Personen die sexuellen Handlungen tatsächlich wahrgenommen oder sie als sittliche Belästigung empfunden haben. Es kann der Verteidigung aber auch darin nicht beigepflichtet werden, daß auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte die Handlungen zur Nachtzeit begangen hat, die Öffentlichkeit nicht gegeben sei. Der Tatbestand des § 124 StGB verlangt, daß die sexuellen Handlungen von einem individuell unbestimmten Personenkreis (ein oder mehrere Personen) wahrgenommen werden können. Nachtzeit oder Dunkelheit heben die Öffentlichkeit nicht auf. Das Kreisgericht hat das Verhalten des Angeklagten daher zutreffend als Verletzung des § 124 StGB beurteilt. Anmerkung : Zur Abgrenzung zwischen Straftat und Nichtstraftat bei der Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit vgl. BG Leipzig mit Anmerkung von Tr och in NJ 1970 S. 246. Die Red. §§ 58, 293 StPO. Hat das erstinstanzliche Gericht das Hauptverfahren entsprechend den strafprozessualen Bestimmungen eröffnet und mit einem in § 240 Abs. 2 StPO genannten Ergebnis abgeschlossen, dann besteht im Rechtsmittelverfahren keine Möglichkeit mehr, die Strafsache einem gesellschaftlichen Gericht zu übergeben. BG Cottbus, Urt. vom 8. September 1969 1 BSB 21/69. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Staatsverleumdung (§ 220 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt, mit dem eine Übergabe der Strafsache an die zuständige Konfliktkommission angestrebt wird. 368;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 368 (NJ DDR 1970, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 368 (NJ DDR 1970, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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