Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 365 (NJ DDR 1970, S. 365); Streckenabschnitt durch das Warnzeichen „Allgemeine Gefahrenstelle“ gekennzeichnet war. Unter diesen Umständen durfte der Mopedfahrer nicht auf einen nunmehr normal zu befahrenden Strek-kenabschnitt vertrauen. Hätte er dies berücksichtigt, dann wäre er durch das neu auftauchende Schlagloch nicht überrascht worden, und es hätte auch nicht zu ebenso plötzlichem Verhalten Ausscheren nach links ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs zu kommen braudien. Aber auch der Motorradfahrer verhielt sich sehr leichtfertig, als er in dieser Situation einen Überholvorgang einleitete. Auch er mußte damit rechnen, daß das vor ihm fahrende Moped bei zu erwartenden neuen Schlaglöchern evtl, nach links ausweichen könnte. Deshalb war es verfehlt, daß das Kreisgericht allein den Angeklagten an dem Zustandekommen des Unfalls für schuldig erklärte. Um auf den Ausgangspunkt zurückzukommen: Das vorstehende Beispiel verdeutlicht m. E. recht anschaulich, Wann ist ein Beschluß nach § Bei verschiedenen Gerichten sind Zweifel darüber aufgetreten, wie zu verfahren ist, wenn ein auf Bewährung Verurteilter während der Bewährungsizeit erneut eine Straftat begeht und -deswegen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, das Gericht aber aus bestimmten Gründen vom Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe absieht, z. B. weil es sich um unterschiedliche Delikte handelt, kein Zusammenhang zwischen den Delikten besteht und die Bewährungszeit ansonsten gut verlaufen ist usw. Eine derartige Entscheidung ist durchaus möglich, weil es sich bei § 35 Abs. 3 Ziff. 1 StGB um eine Kann-Bestimmung handelt. In diesem Fall wird nun aber die Auffassung vertreten, daß daher auch ein Beschluß nach § 35 Abs. 1 StGB gefaßt, also fesigestellt werden müßte, daß der Verurteilte hinsichtlich der Verurteilung auf Bewährung nicht mehr als bestraft gilt. Diese Meinung wird damit begründet, daß es zum Wesen einer Verurteilung auf Bewährung gehöre, nach Ablauf der Bewährungszeit einen solchen Beschluß zu fassen, auch wenn trotz erneuter rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht der Vollzug der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet wird. Diese Auffassung verkennt den Inhalt des § 342 Abs. 3 StPO. Läuft die Bewährungszeit eines auf Bewährung Verurteilten ab, ohne daß der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe erforderlich wird, so hat das Gericht binnen eines Monats nach Ablauf der Bewährungszeit durch Beschluß festzustellen, daß der Verurteilte nicht mehr als be- daß man bei Verkehrsunfällen, die durch schlechte Straßenverhältnisse bedingt sind, weder in jedem Fall eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gänzlich ausschließen noch stets ein fahrlässiges Verschulden bejahen kann. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, inwieweit sich für , einen Kraftfahrer konkrete Anhaltspunkte das braucht nicht immer nur durch entsprechende Hinweisschilder zu geschehen für einen schlechten Straßenzustand ergeben. Ist das der Fall, so muß eine entsprechend vorsichtige Fahrweise, insbesondere durch Herabsetzung der an sich zulässigen Geschwindigkeit, gefordert werden. Tauchen aber ohne äußere Anzeichen, z. B. nach Befahren einer längeren normalen Wegstrecke, erstmalig und unvermittelt Gefahrenstellen auf, die ein situationsgerechtes Reagieren nicht mehr ermöglichen und Unfälle bedingen, so würde die Anwendung strafrechtlicher Mittel zu einer unzulässigen Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Dr. HANS NEUMANN, Oberrichter am Obersten Gericht 35 Abs. 1 StGB zu fassen? straft gilt (§35 Abs. 1 StGB, §342 Abs. 2 StPO). Ist jedoch bei Ablauf der Bewährungszeit gegen den Verurteilten ein Strafverfahren wegen einer während der Bewährungszeit begangenen Straftat eingeleitet, darf dieser Beschluß erst gefaßt werden, wenn das Verfahren u. a. durch rechtskräftiges Urteil beendet und keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde (§342 Abs. 3 StPO). Im Umkehrschluß ergibt sich somit aus § 342 Abs. 3 StPO, daß der Beschluß nach §342 Abs. 2 StPO nicht ergehen darf, wenn gegen den Verurteilten wegen einer während der Bewährungszeit begangenen Straftat in einem neuen Strafverfahren rechtskräftig auf eine Freiheitsstrafe erkannt wurde, gleichgültig ob diese Freiheitsstrafe Anlaß war, den Vollzug der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe anzuordnen oder nicht. Die Verurteilung auf Bewährung verlangt vom Verurteilten wesentlich mehr, als lediglich zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen; das ist praktisch eine Mindestforderung. Der Pflicht zur Bewährung ist der Verurteilte bei einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im erheblichen Umfange nicht nachgekommen, auch wenn die erneute Verurteilung nicht zum Widerruf der Verurteilung auf Bewährung geführt hat. § 342 Abs. 3 StPO enthält die Ausnahmeregelung für den Fall, daß der Verurteilte . während der Bewährungszeit wegen einer während dieser Zeit begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In diesem Fall wird dem Verurteilten nicht bestätigt, daß er aus der Verurteilung auf Bewährung nicht mehr als bestraft gilt. Der Vermerk im Strafregister kann gemäß § 31 StHG erst getilgt werden, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung erfüllt sind. Dieser Ansicht steht auch § 35 Abs. 1 StGB nicht entgegen. In § 35 Abs. 1 StGB wird der Abschluß der Bewährungszeit grundsätzlich geregelt, während § 342 Abs. 3 StPO eine abweichende Regelung für die Fälle vomimmt, in denen der Verurteilte während der Bewährungszeit eine erneute Straftat begangen hat und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dr. HERBERT POMPOES und Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Einstweilige Anordnungen auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für das Berufungsverfahren Latka/B orkmann haben inNJ 1970 S. 205 eine Vielzahl von Hinweisen für die richtige Anwendung der einstweiligen Anordnungen in Familiensadien gegeben. Zu einer von ihnen nicht 'behandelten Problematik sollen im folgenden noch einige Bemerkungen gemacht werden. In Eheverfahren kommt es verhältnismäßig oft vor, daß nur gegen die Entscheidungen Berufung eingelegt wird, die die gemäß § 18 Abs. 1 und 2 FVerfO mit der Ehesache verbundenen Ansprüche betreffen. Wird in solchen Fällen von der Ehefrau der Erlaß einer einstweiligen Anordnung über die Zahlung von Prozeßkostenvorschuß für die Berufungsinstanz beantragt, nachdem die Ehe rechtskräftig geschieden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 4 FVerfO), dann wendet der Berufungsverklagte oftmals ein, er sei nicht mehr verheiratet, die frühere Ehefrau sei deshalb ihm ge- genüber nicht mehr bzw. nur in dem im erstinstanzlichen Urteil festgelegten Umfange unterhaltsberechtigt und er somit nicht verpflichtet, ihr einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen1. Diese Auffassung widerspricht m. E. der Rechtslage und dem Prinzip, beiden Parteien im Eherechtsstreit einschließlich der damit verbundenen Verfahren gleiche Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu gewähren. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß auch einstweilige Anordnungen über den Prozeßkostenvorschuß in jeder Lage des Verfahrens also auch im Rechtsmittelverfahren über einen mit der Ehesache verbundenen Anspruch erlassen werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FVerfO). 1 So auch das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt in seinem Urteil vom 9. Februar 1957 5 d SRa 227/56 und Marquardt in seiner Anmerkung dazu (NJ 1957 S. 320). 365;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 365 (NJ DDR 1970, S. 365) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 365 (NJ DDR 1970, S. 365)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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