Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 360

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 360 (NJ DDR 1970, S. 360); f Eigenverantwortliche Gestaltung des Wohnraums durch den Mieter Die individuelle Ausgestaltung des Wohnnauims wird auch im Sozialismus grundsätzlich Sache des Nutzers sein. Alle Vorstellungen der Art, daß den Bürgern von der Gesellschaft einmal fertig eingerichtete Wohnungen zur Verfügung gestellt und diese von der Gesellschaft auch gepflegt werden, decken sich nicht mit unserem Bild von der sozialistischen Persönlichkeit und ihrer Stellung in der Gesellschaft. Derartige Vorstellungen könnten auch von Ausnahmen wie Hotels, Internaten .usw. abgesehen aus ökonomischen Gründen nicht auf breiter Basis realisiert werden. Der Mieter einer Wohnung wird daher auch künftig in der Regel eine Leerwohnung zur Verfügung gestellt bekommen, die er nach seinen Bedürfnissen, seinem Geschmack und seinen materiellen Möglichkeiten mit eigenen Möbeln ausstattet. Unter dem Begriff „wohnen“ ist daher heute schon nicht nur der ständige Aufenthalt von Menschen in einer Wohnung zu verstehen; er umfaßt vielmehr auch den für die Persönlichkeitsentwicklung so wichtigen Prozeß des Gestal-tens der Wohnung. Dieses Gestalten der Wohnung geht jedoch und zwar gleichfalls in zunehmendem Maße über das Aufstel-len von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen des persönlichen Eigentums hinaus. Es .umfaßt mehr und mehr auch solche Maßnahmen, die als immobile Wohnraumgestaltung bezeichnet werden können. Dabei gdht es insbesondere um die farbliche Gestaltung der Wände und Decken, des Fußbodens, der Türen und Fenster sowie um die eng mit der farblichen Gestaltung verbundene materialmäßige Gestaltung (Tapeten, Holzverkleidungen, Stückwerk, Fußbodenbelag usw.) Der malermäßige Zustand einer Wohnung entspricht sehr häufig nicht den Bedürfnissen und Vorstellungen des neu einziehenden Mieters. Oft vernachlässigten die Vormieter die malermäßige Instandhaltung ihrer Wohnung, weil sie aus dieser ausziehen und dem Nachmieter die individuelle Gestaltung der Wohnräume überlassen wollten. Aber selbst dann, wenn die Wände noch ordnungsgemäß tapeziert oder gemalt sind, verursachen Bilder oder hohe Möbelstücke bereits nach wenigen Monaten im Farbton abweichende Stellen, die den Gebrauchswert der Wohnung für den neu einziehenden Mieter mindern. Das kann im Eirazelfall so weit gehen, daß bereits die gegenwärtig von § 536 BGB geforderte „Eignung für den vertragsgemäßen Gebrauch“ nicht mehr .gegeben ist. Auch .durch den Auszug aus einer Wohnung können kleinere Beschädigungen der Wände, Fußböden und Türen eintreten, so daß ein Maler tätig werden muß. Hat der Vermieter die Kosten dafür zu tragen, so wird er in der Regel dem neuen Mieter Gelegenheit geben, seine Wünsche zu äußern oder sogar selbst die Aufträge zu spezifizieren. Dabei werden oft über das notwendige Maß hinausgehende Sonderwünsche realisiert, deren Mehrkosten vom Mieter .getragen werden. Aber auch dann, wenn der neu einziehende Mieter noch eine „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete“ Wohnung vorfindet oder aus irgendeinem Grunde seine persönlichen Vorstellungen von der malermäßigen Gestaltung seines Wahnraumes nicht äußern konnte, wird wie die Praxis (beweist trotz der Kosten relativ oft ein Handwerker erneut bemüht. Er soll durch eine den individuellen Vorstellungen des Mieters entsprechende farbliche und materialmäßige Gestaltung der Räume eine solche kulturvolle Einheit mit den vorhandenen Möbeln schaffen, die den verschiedenen und unterschiedlich anspruchsvollen Wohnmotiven und subjektiven Wohnbedürfnissen am besten entspricht. Diese Betonung des Aspekts der eigenverantwortlichen Gestaltung der Wohmimwelt durch den Mieter gerät m. E. mehr und mehr in Widerspruch izu der .bisherigen rechtlichen Regelung, wonach der Vermieter weitgehend der Verantwortung für die Überlassung und Erhaltung der Wohnung in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand trägt. Dieser Widerspruch wird sich sicher mit der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung verstärken. Das zeichnet sich bei der Betrachtung einiger perspektivischer Aspekte der modernen Wohn kultur bereits deutlich ab. So wird das Wohnen in Großwohneinheiten mit zahlreichen Gemeinschaftseinrichtungen und einem hohen Niveau der gemeinschaftlich genutzten technischen Gebäudeausrüstung bestimmte neue Anforderungen an das Verhalten der Mieter stellen. Solche technischen Entwicklungen wie flexible Trennwände, .die Raumstruktur bestimmende Behältnismöbel, erhöhter Technikkomfort innerhalb der Wohnungen (z. B. Tapetenheizung, organisches Fensterglas u. a.) werden sich nur in Verbindung mit einer verantwortungsbewußten Einstellung zu den materiellen Werten der ünmittelbaren Wohnumwelt realisieren lassen. Dieser sich ankündigenden Entwicklung sollte die Neuregelung des ZGB Rechnung tragen. Einerseits sollte dem Mieter eine weitgehend eigenverantwortliche Entscheidungsmöglichkeit auch über die immobile Wohnraumgestaltung eingeräumt .werden, andererseits sollte aber eine Gefährdung der Bausubstanz sowie anderer gesellschaftlicher Interessen dadurch vermieden werden, daß diese Eigenverantwortung des Mieters .begrenzt wird und dem Vermieter entsprechende Rechte zur Kontrolle und ggf. zur Beseitigung einer evtl. Gefährdung gegeben werden. Es erscheint mir wenig zweckmäßig, dem Vermieter weiterhin eine Verpflichtung zur Übergabe einer malermäßig einwandfreien Wohnung aufzuerlegen, solange nicht etwa eine Wertminderung der baulichen Substanz eingetreten ist oder einzutreten droht. Nur in diesem Falle .und beim Erstbezug einer Neubauwohnung erscheint es mir auch weiterhin angebracht, dem einziehenden Mieter eine malermäßig hergerichtete einwandfreie Wohnung zu übergeben, wobei der Mieter u. U dafür die Kosten dann tragen sollte, wenn es ihm möglich war, auf die Wohnraumgestaltung Einfluß zu nehmen, und seine Wünsche berücksichtigt werden konnten. Anderenfalls würde er gegenüber Mietern, die in eine Altbauwohnung einziehen, ungerechtfertigte Einsparungen erzielen. Bei einer .derartigen gesetzlichen Regelung wäre es auch überflüssig, vonzusehen, daß ein Mieter .bei Auflösung des Mietverhältnisses die Wohnung dem Vermieter in einem solchen Zustand übergibt, in dem sie malermäßig noch zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Lediglich für Schäden an der Bausubstanz, die durch Vernachlässigung .der Pflichten des Mieters bereits eingetreten sind, oder für Aufwendungen, die der Vermieter hatte, ,um den Eintritt solcher Schäden abzuwenden, würde es noch der gesetzlichen Regelung einer Ersatzpflicht des Mieters bedürfen. Im Staatsverlag der DDR erscheint im III. Quartal 1970: Dr. Erika Oemke / Dieter Sander: Schutz der Kinder und Jugendlichen Erläuterung der Verordnung zum Schutze der Kinder und Jugendlichen vom 26. März 1969 Etwa 72 Seiten; Preis: etwa 1,50 Mark. 360;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 360 (NJ DDR 1970, S. 360) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 360 (NJ DDR 1970, S. 360)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Rechte und konsequente Durchsetzung der Pflich ten für Verhaftete durch alle Mitarbeiter der Linie sind wesentliche Bedingungen zur Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland werden in der Regel entsprechend dem Stand des Verfahrens durch den für das Verfahren zuständigen Staatsanwalt durch das Gericht an die Untersuchungsabteilung vorgemeldet.

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