Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 357 (NJ DDR 1970, S. 357); der Inhalt des schriftlich vorliegenden Gutachtens eindeutig, so braucht der Sachverständige nicht zur Hauptverhandlung geladen zu werden (§ 228 Abs. 1 StPO). Ist der Sachverständige in der Hauptverhandlung anwesend, so genügt es nicht, wenn er nur auf sein Gutachten bezug nimmt und ergänzende Erläuterungen gibt. Der wesentliche Inhalt des Gutachtens4 muß auch dann vollständig vom Sachverständigen selbst oder vom Gericht vorgetragen werden, um Gegenstand der Beweisaufnahme zu werden. Genügt der ausführliche mündliche Vortrag des Sachverständigen, so müssen seine Ausführungen exakt protokolliert werden, denn das Protokoll dient als Grundlage für die Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts (§§ 253 Abs. 3, 254 Abs. 2 StPO). Die Ergänzung eines Gutachtens Bei der Prüfung eines psychiatrischen Gutachtens stößt das Gericht häufig auf Fragen, die mit dem ihm vorliegenden schriftlichen Gutachten noch nicht oder nicht ausreichend beantwortet werden oder bei denen es unklar bleibt, wie sie der Sachverständige verstanden wissen will. Solche Zweifel an der Vollständigkeit oder an der ausreichenden Grundlage der psychiatrischen Aussage dürfen jedoch nicht ohne weiteres zur Anforderung eines Zweitgutachtens führen. Das Oberste Gericht hat in Entscheidungen wiederholt dargelegt, daß bei Unklarheiten über den Inhalt gerichtspsychiatrischer Gutachten und bei nicht ausreichender Beantwortung der maßgeblichen Fragen durch den Sachverständigen eine Ergänzung des Gutachtens anzufordern ist. „Erst wenn die Möglichkeiten zur Ergänzung und Präzisierung des Sachverständigengutachtens ausgeschöpft sind, der Sachverständige Gelegenheit zur nochmaligen Überprüfung seiner im Gutachten dargelegten Auffassung genommen hat, kann ein zweites Gutachten durch einen anderen Sachverständigen erforderlich sein.“5 Dieses prozessuale Herangehen folgt aus der Forderung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates (Zweiter Teil, 1. Abschn., IV, D, 2), zur Erhöhung der gerichtlichen Sachkunde bei der Klärung komplizierter wissenschaftlicher Fragen im verstärkten Maße Sachverständige heranzuziehen, um den erhöhten Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit der .gerichtlichen Entscheidungen in differenzierter Weise gerecht zu werden. Ausgehend von dem Auftrag, der dem psychiatrischen Sachverständigen bei der Anforderung des Gutachtens erteilt wurde, muß zunächst die Möglichkeit genutzt werden, ihn darauf hinzuweisen, daß einige Fragen noch nicht ausreichend beantwortet wurden. Er ist aufzufordern, sein Gutachten zu ergänzen. Die Fragen an den Sachverständigen sind klar zu formulieren. Es genügt hier ebenso wie bei der Anforderung eines Gutachtens nicht, nur allgemein zu verlangen, der Sachverständige möge sich zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten 4 Unter „wesentlichem Inhalt“ ist keinesfalls nur die zusammenfassende Schlußfolgerung im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zu verstehen. Vielmehr gehören hierzu alle diejenigen Teile des Gutachtens, die in ihrer Gesamtheit den exakten, begründeten Nachweis der sachverständigen Darlegung führen. Folglich sind es im Einzelfall durchaus unterschiedlich diejenigen Komplexe, die wir oben als Grundlage einer vollständigen gutachterlichen Darlegung hervorgehoben haben. So kann es beispielsweise durchaus notwendig seih, auch die Ermittlungsgrundlagen, von denen der Sachverständige ausgegangen war, festzustellen oder Komplexe aus der Anamnese des psychischen Befundes und die ausführliche psychiatrische Diagnose, die Begründung der Tatbezogenheit psychiatrischer Feststellungen vorzutragen. 5 OG, Urteil vom 14. Juni 1966 5 Ust 22/66 (unveröffentlicht); vgl. auch OG, Urteil .vom 19. März 1965 - 5 Ust 13/65 -(NJ 1965 S. 552), sowie Amboß / Roehl, „Zur psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren“, NJ 1966 S. 681. In Bezug auf die Prüfung der Schuldfähigkeit Jugendlicher vgl. Amboß / Geister in NJ 1968 S. 301. äußern. Vielmehr muß das Gericht exakt die Fragen stellen, auf die es aus seiner Sicht ankommt. Es muß konkret die Umstände nennen, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hervorrufen, und aus dem vorliegenden Gutachten selbst die Fragen, und Vorhalte an den Sachverständigen ableiten. Zweifellos ist dies oft eine schwierige Aufgabe, da das Gericht nicht über die medizinische Sachkunde verfügt, um die Probleme exakt herausarbeiten zu können. Wichtig ist aber, daß es, stets von den Fragen ausgeht, die sich aus der juristischen Problemstellung ergeben. Das Gericht muß den Sachverständigen daher von vornherein mit konkreten Umständen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten konfrontieren, wie überhaupt die Prüfung der Tatbezogenheit psychiatrischer Feststellungen ein Hauptansatzpunkt der gerichtlichen Prüfung der Beweiskraft des Gutachtens ist. So finden wir in zahlreichen Ergänzungsanforderungen des Obersten Gerichts z. B. folgende Fragen: Wie ist die überlegte Handlungsweise des Angeklagten zu erklären, wenn er in hochgradiger Erregung (Affekt) handelte? Wie ist es zu verstehen, daß der schwachsinnige Angeklagte im sonstigen sozialen Leben zu geordneter Lebensführung in der Lage war? Wodurch wurde die Bewußtseinsstörung zur Tatzeit hervorgerufen, und worin zeigen sich ihre Auswirkungen im Tatverhalten des Angeklagten? Inwiefern hat die schwerwiegende abnorme Entwicklung der Persönlichkeit mit Krankheitswert die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in der aktuellen Tatsituation erheblich beeinträchtigt? Diese Fragen waren stets mit konkreten Hinweisen aus den Verfahren verbunden. Sie bezogen sich aber auch auf Klarstellungen des vorliegenden schriftlichen Gutachtens, wenn aus diesem z. B. nicht eindeutig zu erkennen war, worin die Bewußtseinsstörung lag oder auf welchen gesetzlichen Merkmalen (§§ 15, 16 StGB) die gutachterliche Schlußfolgerung beruhte. Psychiatrische Sachverständige weisen immer wieder darauf hin, daß sie daran interessiert sind, die spezifischen juristischen Fragestellungen des Gerichts kennenzulernen, um ihr Gutachten präzisieren und ergänzen zu können. Manches Problem wird für den forensisch tätigen Psychiater erst deutlich, wenn er mit der juristischen Problematik vertraut gemacht wird. Auf diese Weise kann das Gericht den Aussage- und Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens maßgeblich erhöhen. Der Sachverständige kennt dann die Fragen des Gerichts, kann noch erforderliche Untersuchungen vornehmen und sich gründlich auf die gerichtliche Hauptverhandlung vorbereiten. So kann vermieden werden, daß er schwierige Fragen sofort mündlich beantworten muß. Die Möglichkeit der Ergänzung von Gutachten wird noch zu wenig genutzt, obwohl sie auch mit dem Beschleunigungsprinzip im Strafverfahren in Einklang zu bringen ist. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Gericht schon im Eröffnungsverfahren oder beim Eingang des Rechtsmittels auf Fragen stößt, die vom Sachverständigen noch zu beantworten sind. Durch eine richtige' Handhabung der Ergänzung von Gutachten wird der voreiligen Beiziehung von Zweitgutachten entgegengewirkt. Aus der jeweiligen Prozeß- und Beweissituation ist abzuleiten, ob der psychiatrische Sachverständige sein Gutachten schriftlich oder mündlich in der Hauptverhandlung ergänzen soll. Sind die Fragen des Gerichts durch die Ergänzung des Gutachtens ausreichend beantwortet, so ist es allein wegen dieser Ergänzung nicht 357;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte sowie von Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik eine hohe politisch-operative Bedeutung.

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