Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 349 (NJ DDR 1970, S. 349); Ausschüssen der Nationalen Front oder der Ständigen Kommission für Rechtspflege und Kriminalitätsvorbeugung der Stadtverordnetenversammlung unterstehen sollten. Diejenigen, die die Aktivs in die Wohnbezirksausschüsse eingliedern wollten, vertraten die Auffassung, daß auch die Ausschüsse für bestimmte Aufgaben der Rechtspflege verantwortlich seien und daß die Aktivs jeweils in einem Wohnbezirk arbeiten. Es setzte sich dann jedoch die Ansicht durch, daß die Betreuung Gefährdeter und die Leitung dieser Aufgaben zu den staatlichen Kompetenzen gehört. So sind z. B. nach der VO vom 15. August 1968 die örtlichen Räte für den Abschluß von Vereinbarungen mit kriminell gefährdeten Bürgern verantwortlich; die Verordnung begründet ferner Aufgaben und Befugnisse, die ein gesellschaftliches Organ nicht wahrnehmen kann. Die Betreuungsaktivs haben deshalb den Charakter ehrenamtlicher staatlicher Organe und unterstehen der Ständigen Kommission für Rechtspflege und Kriminalitätsvorbeugung. Zweckmäßig ist es jedoch, wenn Mitglieder der Wohßbezirksausschüsse in den Aktivs mit-arbeiten, um eine Verbindung zu den Ausschüssen der Nationalen Front herzustellen. Diese Verbindung wird noch dadurch gefestigt, daß die Aktivs regelmäßig vor den Wohnbezirksausschüssen über 'ihre Tätigkeit berichten, so daß für die Arbeit der Nationalen Front Schlußfolgerungen gezogen werden können. Den Betreuungsaktivs in den Wohnbezirken obliegt es, kriminell gefährdete Bürger zu betreuen, was entweder durch die Mitglieder des Aktivs selbst oder durch andere geeignete Bürger geschieht; bei der Erziehung Gefährdeter eng mit den Betrieben und Einrichtungen zusammenzüarbeiten; dem Rat der Stadt Vorschläge für den Abschluß von Vereinbarungen mit Gefährdeten zu unterbreiten; die Betreuer in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und positive Ergebnisse zu verallgemeinern; den Erziehungsprozeß der Gefährdeten regelmäßig einzuschätzen; einen Nachweis über die Arbeit mit den Gefährdeten zu führen; über die Beendigung der Betreuung der Gefährdeten zu beraten. Die Betreuungsaktivs werden auf Grund eigener Wahrnehmungen und von Hinweisen des Rates der Stadt tätig. Gehen die Aktivs eigenen Feststellungen nach, dann prüfen sie in erster Linie, ob der betreffende Bürger als Gefährdeter erfaßt werden muß, leiten die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Rat der Stadt zu und übernehmen nach der Erfassung die Betreuung des Gefährdeten. Aber auch auf anderem Wege, z. B. durch Informationen des Volkspolizeireviers oder der Betriebe, erhalten die Aktivs über den Rat der Stadt nach der Erfassung der Gefährdeten Kenntnis über zu betreuende Bürger ihres Wohnbezirks. Auch die Verpflichtungen, die in den Vereinbarungen mit gefährdeten Bürgern enthalten sind, werden den Betreuungsaktivs übergeben, damit sie die Personen betreuen und die Einhaltung der Verpflichtungen kontrollieren können. Die Betreuungsaktivs führen die Aussprachen mit den gefährdeten Bürgern in der Regel gemeinsam mit Vertretern der Betriebe durch. In einigen Fällen haben die Aktivs den Betrieben Empfehlungen für die Arbeit mit den Gefährdeten gegeben. Mitglieder der Aktivs werden auch in den Betrieben vorstellig, um sich über einen kriminell gefährdeten Bürger zu informieren. Bei Hausbesuchen lernen sie das familiäre Milieu kennen und beraten z. B. bei jugendlichen Gefährdeten mit den Eltern, wie diese nachhaltig auf ihr Kind einwirken können. Folgendes Beispiel soll die Arbeitsweise eines Betreu-ungsaktivs illustrieren: Vor einigen Monaten kehrte ein Jugendlicher, der wegen Rowdytums verurteilt worden war, aus dem Strafvollzug in seinen Betrieb zurück. Während der Strafverbüßung hatte der Betrieb zu ihm gute Verbindung. Nach seiner Entlassung konnte der Jugendliche die Lehre fortsetzen. Bald danach bereitete er jedoch nicht nur den Eltern Schwierigkeiten, indem er sich umhertrieb, sondern lehnte auch gegenüber dem Betrieb den weiteren Besuch der Berufsschule ab. Gemeinsam mit Vertretern des Betriebes und mit den Eltern führte das Betreuungsaktiv des zuständigen Wohnbezirks Aussprachen mit dem Jugendlichen durch, stimmte mit dem Lehrausbilder und Betreuer weitere Erziehungsmaßnahmen ab und erreichte schließlich, daß der Jugendliche nach Wochen wieder zur Berufsschule ging. Es war zu erkennen, daß der Jugendliche begriffen hatte, wie wichtig ein guter Lehrabschluß für seine weitere Entwicklung ist. Beschäftigt sich das Betreuungsaktiv mit gefährdeten Jugendlichen, so wird sein Vorgehen mit dem Referat Jugendhilfe abgesprochen. So sind die Betreuungsaktivs der Wohnbezirke auch Stützpunkte der Jugendhilfe. Mehrfach stellten Aktivs bei der Beschäftigung mit gefährdeten Jugendlichen fest, daß Bedingungen der Gefährdung in den Verhältnissen im Elternhaus zu suchen sind. Die Initiative einiger Aktivs führte in derartigen Fällen soweit, daß Verbindung zur Alkoholikerfürsorge auf genommen und sich z. B. der Vater eines gefährdeten Jugendlichen freiwillig einer Entwöhnungskur unterzog. Zur Rolle der Arbeitsgruppe zur Betreuung gefährdeter Bürger bei der Ständigen Kommission für Rechtspflege und Kriminalitätsvorbeugung Als Zentrum für die Koordinierung der Arbeit der Betreuungsaktivs in den Wohnbezirken wurde bei der Ständigen Kommission für Rechtspflege und Kriminalitätsvorbeugung eine Arbeitsgruppe zur Betreuung gefährdeter Bürger gebildet, die auch beratend gegenüber der Fachabteilung Inneres wirkt. Dieser Arbeitsgruppe obliegt es, den Aktivs in den Wohnbezirken Hinweise für die Betreuung von Gefährdeten zu geben sowie Erfahrungen der Aktivs auszuwerten und zu verallgemeinern ; über den Abschluß von Vereinbarungen mit gefährdeten Bürgern, über die Erteilung von Auflagen an solche Bürger durch die Abteilung Inneres und über die Einleitung von Maßnahmen zur fachärztlichen Heilbehandlung zu beraten; über den Wegfall der Betreuung Gefährdeter zu beraten; mit asozialen Bürgern Aussprachen zu führen und Empfehlungen für Maßnahmen zu ihrer Erziehung zu geben; Anträge der Abteilung Inneres an die Schiedskommissionen oder Anzeigen an die Volkspolizei gegen Bürger, die aus Arbeitsscheu keiner geregelten Arbeit nachgehen und die öffentliche Ordnung gefährden, zu behandeln; Kontrollen in den Betrieben und Einrichtungen über die Arbeit mit Gefährdeten, über die Wiedereingliederung Strafentlassener und über die Erziehung der auf Bewährung Verurteilten vorzunehmen. Neben Vertretern der Fachorgane Inneres, Gesundheitsund Sozialwesen sowie Jugendhilfe wirken in dieser Arbeitsgruppe ein Arzt, ein Psychologe, ein Pädagoge, ein Jurist, ein Kriminalist, der Leiter der Kommission Jugendhilfe und andere Fachkräfte mit Die Arbeitsgruppe nimmt heute eine zentrale Stellung im Betreuungssystem der Stadt ein. Alle Informationen, 349;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 349 (NJ DDR 1970, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 349 (NJ DDR 1970, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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