Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 342 (NJ DDR 1970, S. 342); krankenversichert, da sie immer beim Kläger mitversichert war. Sie hat keinen Rentenanspruch und ist auch auf Grund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, sich einen solchen zu erwerben. Die Lebensverhältnisse der Verklagten und ihre materielle Sicherstellung im Alter würden sich also nach einer Ehescheidung nicht unerheblich verschlechtern. Diese Belastung kann ihr aber unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung der Ehe nicht zugemutet werden. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. § 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 18. Die den Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn bei Erfüllung bestimmter, feststehender Kriterien gewährte sog. Bahnhofsprämie ist auf das Nettoeinkommen eines Unterhaltsverpflichteten voll anzurechnen. BG Cottbus, Urt. vom 12. August 1968 - 3 BF 47/68. Das Kreisgericht hat den Kläger im Ehescheidungsurteil verpflichtet, für das Kind der Parteien monatlich 75 M Unterhalt zu zahlen. Es hat dabei ein monatliches Nettoeinkommen des als Fahrdienstleiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigten Klägers von 521 M zugrunde gelegt. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, den Unterhalt auf monatlich 65 M festzusetzen. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, daß die sog. Bahnhofsprämie für die Unterhaltsbemessung außer (Betracht bleiben müsse. Die Berufung ist insoweit unbegründet. Aus den Gründen: Die Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GJB1. II S. 331) legt im Abschn. III im einzelnen fest, wie es sich mit def Anrechenbarkeit von Zuschlägen verhält, die einem Unterhaltsverpflichteten zu seinem Einkommen gewährt werden. Danach sind über den Normalverdienst hin-ausgehende besondere Vergütungen, die in bestimmten Berufen gezahlt werden, auf das Einkommen anzurechnen. Dazu gehört auch die sog. Bahnhofsprämie, die der Kläger erhält. Aus der Auskunft der Reichsbahndirektion ergibt sich, dhß die Gewährung dieser Prämie an die Erfüllung bestimmter, von vornherein festgesetzter Kriterien gebunden ist, die vom Werktätigen direkt zu beeinflussen sind. Erfüllt der Werktätige diese Kriterien, so hat er einen Rechtsanspruch auf die Prämie, den er auch vor der Konfliktkommission und dem Gericht geltend machen kann. Es handelt sich bei der sog. Bahnhofsprämie um eine Erfüllungsprämie gern. § 53 Abs. 3 GBA, die eine besondere Form der Gegenleistung des Betriebes für die vom Werktätigen geleistete Arbeit darstellt und ihrem Wesen nach dem Arbeitslohn nahekommt. Diese Prämie ist daher nach Abschn. III, 3, A, g der OG-Richtlinie Nr. 18 voll anzurechnen. Anders wäre es, wenn die Prämie dem Werktätigen nur für besondere Leistungen gewährt würde, ohne an die Erfüllung vorher festgelegter, objektiv nachprüfbarer Kriterien geknüpft zu sein, wenn sie also den Charakter einer Auszeichnung hätte und ihre Gewährung im Ermessen des Betriebsleiters läge. Eine solche Anerkennungsprämie gemäß §§ 16 Abs. 4 Ziff. 4, 39 Abs. 4 GBA, auf die kein Rechtsanspruch besteht, muß nach Abschn. III, 3, C, e bis g der OG-Richtlinie Nr. 18 bei der Festlegung des Unterhalts unberücksichtigt bleiben. Anmerkung : Dem vorstehenden Urteil ist zuzustimmen. Bei der Anrechnung der sog. Bahnhofsprämie auf das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten muß jedoch beachtet werden, daß in der Höhe dieser Prämie Schwankungen auftreten können, die nicht durch eine bei der Unterhausbemessung unbeachtliche Zurückhaltung der Arbeitsleistungen des Verpflichteten bewirkt werden. Die Zahlung der sog. Bahnhofsprämie ist nämlich an die Erfüllung der vorgegebenen Bedingungen durch das Kollektiv des betreffenden Bahnhofs geknüpft. Damit soll ein reibungsloser Betriebsablauf bei der Zugbildung, bei der exakten Einhaltung der Fahrpläne usw. durch die komplexe Bewertung der Tätigkeit der verschiedensten Dienstposten (Aufsicht, Fahrdienstleiter, Stellwerksmeister, Rangierer u. a.) stimuliert werden. Mängel in der Tätigkeit eines Dienstpostens können entsprechend ihrem Umfang und ihren Auswirkungen dazu führen, daß für einen bestimmten Abrechnungszeitraum generell keine Bahnhofsprämie gezahlt wird. Deshalb ist es erforderlich, daß die Gerichte die Angaben über die Höhe der sog. Bahnhofsprämie für ein Jahr einholen. Dieser Zeitraum gestattet die Erfassung der Schwankungen in der Prämienhöhe auch unter Berücksichtigung zeitlich begrenzt auftretender besonderer Belastungen im Eisenbahnbetrieb. Aus der Jahreshöhe der Prämie ist dann ein Durchschnittswert pro Monat zu ermitteln, der bei der Festsetzung des Unterhaltsbetrags, der Gefahr einer zu hohen Anrechnung der sog. Bahnhofsprämie zum Nachteil des Verpflichteten oder einer zu niedrigen Anrechnung zum Nachteil des Berechtigten entgegenwirkt. Die Charakterisierung der sog. Bahnhofsprämie als Erfüllungsprämie ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie reicht aus, um den zutreffenden Grundsatz zu stützen, den das Bezirksgericht in seiner Entscheidung aufgestellt hat. Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann aus der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen und dem Zentralvorstand der IG Transport und Nachrichtenwesen über die Gewährung von Bahnhofsprämien eine Annäherung des Charakters dieser Prämien an die Lohnprämien hergeleitet werden, die ihrem Wesen nach Arbeitslohn sind. Dieser Umstand bekräftigt nur die Anrechenbarkeit der sog. Bahnhof sprämie auf das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Oberrichter Walter Ru d eit, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts § 43 Abs. 1 FVerfO; § 4 ZPO; § 9 Abs. 2 GKG. 1. Hat im Eheverfahren eine Partei weder bei Klagerhebung noch bei Erlaß des Urteils eigenes Einkommen, so ist der Streitwert für die Ehesache allein nach dem Einkommen der anderen Partei festzusetzen. Es ist unzulässig, vom früheren Arbeitseinkommen der jetzt einkommenslosen Partei auszugehen. 2. Für die Berechnung des Bruttoeinkommens von Genossenschaftsbauern sind der geplante Wert der Arbeitseinheit bzw. nach der Jahresendauszahlung der tatsächliche Wert der Arbeitseinheit zugrunde zu legen, und zwar in dem Umfang, in dem der Genossenschaftsbauer für die nach § 43 Abs. 1 FVerfO maßgebliche Zeit (vier Monate vor Klagerhebung) Arbeitseinheiten geleistet hat. BG Neubrandenburg, Beschl. vom 12. Mai 1969 3 BFR 13/69. Die Ehe der Parteien ist geschieden worden. Das Kreisgericht hat den Streitwert für die Ehesache selbst auf 4 370 M festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des 342;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 342 (NJ DDR 1970, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 342 (NJ DDR 1970, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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