Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 341 (NJ DDR 1970, S. 341); Stadtbezirksgericht festgestellt, daß die Parteien in der über drei Jahrzehnte bestehenden Ehe eine sehr unterschiedliche Entwicklung genommen haben. Der Kläger sah den Hauptinhalt seines Lebens in seiner beruflichen Entwicklung und hat in den Jahren nach 1946 stets leitende Funktionen'Vin der Wirtschaft innegehabt. Er erwarb sich durch ein Direkt- und ein Fernstudium ein umfangreiches Wissen und die erforderliche Qualifikation für seine berufliche Tätigkeit Die tägliche Arbeit und die Weiterbildung füllten den Kläger so aus, daß er sich kaum Zeit für seine Familie nahm. Das geht auch aus der Aussage des Sohnes der Parteien hervor, wonach der Kläger nur an sich und seine Arbeit dachte und alle Sorgen für die Familie der Verklagten überließ. Diese hat demnach dem Kläger weitgehend seine gute berufliche Entwicklung gesichert, wenn das auch vom Kläger bestritten wird. Er war trotz der vier Kinder mit den täglichen Sorgen des Haushalts und der Erziehung der Kinder nicht belastet und konnte so ungestört die ihm gebotenen Möglichkeiten der Weiterbildung nutzen bzw. seine Stellung in leitenden Funktionen ausfüllen. Die Verklagte hat ihre Aufgaben innerhalb der Familie verantwortungsbewußt erfüllt, denn die Kinder der Parteien sind zu tüchtigen und bewußten Persönlichkeiten herangewachsen und nehmen heute geachtete berufliche Stellungen ein. So hat jede Partei zwar ihre Pflicht erfüllt, die Gemeinsamkeiten in der Familie und die gemeinsame Entwicklung wurden aber nur ungenügend beachtet und gepflegt. Insbesondere hat sich der Kläger nicht bemüht, die Verklagte stärker an das berufliche und gesellschaftliche Leben heranzuführen, weil das für ihn Unbequemlichkeiten mit sich gebracht hätte. Nicht rechtzeitig genug haben die Parteien erkannt, daß jeder nach seinen eigenen Vorstellungen lebt und daß dadurch die innere Verbundenheit, die zu Beginn der Ehe vorhanden war, gelockert wird. So kam es zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die die Ehe belasteten. Diese Spannungen führten auch zu sexuellen Unstimmigkeiten. In dieser Situation lernte der Kläger eine andere Frau kennen, die Verständnis für ihn zeigte. Ohne Rücksicht auf die Verklagte, die Kinder und die gemeinsamen Ehejahre wandte er sich sehr schnell dieser Frau zu, weil er annimmt, mit ihr besser leben zu können. Bezeichnend ist, daß der Kläger die Scheidung der Ehe erst in Erwägung gezogen hat, als er Beziehungen zu dieser anderen Frau hatte. Dieses Verhalten spricht dafür, daß er die Ehe bis dahin selbst nicht als völlig zerrüttet angesehen hat und die Spannungen in der Ehe für überbrückbar hielt. Dafür spricht auch der lange Bestand der Ehe. Der Kläger muß erkennen, daß er nach den langen Ehejahren die Pflicht hat, die Krisensituation in der Ehe der Parteien gemeinsam mit der Verklagten zu überwinden, indem er seine persönlichen Interessen in den Hintergrund stellt und die Leistungen der Verklagten für die Familie anerkennt. Die Ehe der Parteien befindet sich zwar durch das Verhalten des Klägers in einer ernsthaften Konfliktsituation, die aber durch gemeinsame Anstrengungen der Parteien überwunden werden kann. Hinzu kommt das wurde auch vom Stadtbezirksgericht richtig erkannt , daß die Scheidung der Ehe für die Verklagte eine unzumutbare Harte darstellen würde, so daß auch aus diesem Grunde eine Scheidung nicht gerechtfertigt ist. Das Oberste Gericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1956 1 Zz 268/56 (NJ 1957, Rechtsprechungs- beilage Nr. 2, S. 20) darauf hingewiesen, daß eine in ihrem Bestand ernsthaft erschütterte Ehe nicht zu scheiden ist, wenn die Folgen für den anderen Ehegatten unzumutbar sind. Dabei wurde insbesondere auf solche Umstände wie lange Dauer der Ehe, einwandfreie Lebensführung eines Ehegatten, selbstlose Hilfe für den anderen Ehepartner im Berufs- und gesellschaftlichen Leben hingewiesen und eine eingehende Untersuchung gefordert, ob unter Berücksichtigung dieser Faktoren die veränderten Lebensverhältnisse nach der Scheidung dem Ehegatten zuzumuten sind. In dieser Entscheidung wird betont: „Haben z. B. zwei Ehepartner eine Ehe in innerer Verbundenheit, gegenseitiger Achtung und wechselseitiger Hilfsbereitschaft geführt und hat die Ehe lange Jahre bestanden, so werden, wenn ein Ehepartner sich über alles Gemeinsame hinwegsetzt, ohne moralisch zu rechtfertigende Gründe die bestehende Bindung löst und den anderen dadurch in eine völlig neue und für ihn schwer zu ertragende Lage versetzt, die Folgen der Scheidung so schwerwiegend sein, daß eine Scheidung für ihn nicht zumutbar erscheint.“ Das bedeutet, daß für die Entscheidung darüber, ob eine unzumutbare Härte gegeben ist, nicht nur materielle Erwägungen, sondern auch ideelle Gesichtspunkte bestimmend sind. Solche sind in der vorliegenden Sache gegeben. Die Verklagte hat die besten Jahre ihres Lebens der Familie gewidmet. 30 Jahre lang hat sie alle Pflichten als Hausfrau und Mutter verantwortungsbewußt erfüllt. Die vier Kinder der Parteien hat sie überwiegend allein betreut und erzogen. Sie hat den Kläger von seinen Pflichten im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder freigestellt und ihm dadurch eine Entwicklung ermöglicht, durch die er eine gute berufliche Position einnehmen und einen relativ hohen Verdienst erzielen kann. Sie hat sich wegen der ihr obliegenden Aufgaben nicht im gleichen Maße entwickeln können und wäre nach einer Ehescheidung noch nicht einmal in der Lage, sich auf Grund einer beruflichen Ausbildung eine Tätigkeit zu suchen. Sie hat dem Kläger bei Schwierigkeiten zur Seite gestanden und mit ihm auch die Zeit überbrückt, als der Kläger kein Arbeitsrechtsverhältnis hatte. 1968 hat sie sogar ein Arbeitsrechtsverhältnis wieder aufgegeben, um den erkrankten Kläger gut versorgen zu können. Die ständige große Belastung der Verklagten in den zurückliegenden Jahren führte auch dazu, daß sie in bestimmten Situationen unbeherrscht auftrat und mit ihrem Leben unzufrieden war. Der Kläger hätte jedoch die Pflicht gehabt, gemeinsam mit ihr diese Situationen zu überwinden und, nachdem die Kinder erwachsen sind, ihr bei der Überwindung ihrer Konflikte zu helfen. Die Scheidung der Ehe würde für die Verklagte eine völlige Negierung ihrer Leistungen für den Kläger und die Familie bedeuten. Gerade diese ideellen Folgen sind der Verklagten nicht zumutbar. Die Verklagte erwartet mit Recht von der Gesellschaft, daß ihre Leistungen anerkannt werden und ihre Einsatzbereitschaft für die Familie entsprechend gewürdigt wird. Darüber hinaus sind der Verklagten auch die materiellen Folgen der Ehescheidung nicht zumutbar. Sie hat keinen Beruf erlernt und war wegen der zwischen den Parteien festgelegten Arbeitsteilung während der Ehe kaum berufstätig. Mit 53 Jahren würde sie nur schwer ins Berufsleben hineinfinden. Sie ist gesundheitlich stark angegriffen und kaum noch voll erwerbsfähig. Der Kläger dagegen hat ein monatliches Nettoeinkommen von über 900 M. Die Verklagte wäre nach einer Ehescheidung nicht einmal 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 341 (NJ DDR 1970, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 341 (NJ DDR 1970, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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