Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 340 (NJ DDR 1970, S. 340); von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Verklagten zu 1) aller Voraussicht nach nur vorübergehender Natur sein dürfte. Nach allgemeinen Ermessen und unter Berücksichtigung des ärztlichen Attestes darf angenommen werden, daß der Kläger in absehbarer Zeit seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit wiedererlangt. Die Verklagte zu 1) kann bei Eintritt der zu erwartenden wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ihrerseits Abänderungsklage erheben, ohne daß ihrem Klagebegehren § 33 Satz 2 FGB entgegengehalten werden könnte. Diese Bestimmung verbietet im allgemeinen eine Erhöhung desjenigen Unterhaltsbetrags, der im Zusammenhang mit der Ehescheidung festgesetzt worden ist. Im Falle eines späteren von der Verklagten eingeleiteten Abänderungsverfahrens geht es aber um die Wiederherstellung des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhalts, der lediglich vorübergehend eine Änderung zuungunsten der Verklagten erfahren hatte. Eine Heraufsetzung des vorübergehend möglicherweise bis auf 0 Mark herabgesetzten Unterhaltsbetrags bis zur Höhe des damals festgesetzten Unterhalts (150 M) ist nach § 33 FGB zulässig. Es wäre mit den Prinzipien des Unterhaltsrechts unvereinbar und würde dem Sinn des § 29 Abs. 2 FGB widersprechen, wenn eine berechtigterweise auf unbefristete Zeit zuerkannte Unterhaltsverpflichtung durch eine lediglich vorübergehende Veränderung der für die Höhe maßgeblichen Umstände ihre Beendigung erfahren würde. Es kann demzufolge die mögliche spätere Abänderungsklage auch nicht etwa als eine Klage auf Fortdauer der Unterhaltszahlung nach § 31 FGB angesehen werden. Angesichts der im Ehescheidungsverfahren erkannten unbefristeten Unterhaltsverpflichtung ist unter den hier gegebenen Umständen kein Raum mehr für eine Prüfung auf Vorliegen der nach § 31 FGB geforderten Voraussetzungen. Es geht vielmehr allein um die Feststellung, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wieder wesentlich verbessert haben und ob er demzufolge für die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Ehescheidung ausgesprochenen Unterhaltsverpflichtung gänzlich oder doch wenigstens in höherem Maße als gegenwärtig wieder hinreichend leistungsfähig ist. Um den zeitweiligen Charakter der gegenwärtigen Unterhaltsänderung deutlich zu machen, ist zu tenorieren, daß für die Zeit der Leistungsunfähigkeit oder der verminderten Leistungsfähigkeit des Klägers der Unterhaltsbetrag für die Verklagte zu 1) ggf. auf 0 Mark herabgesetzt wird. § 24 FGB. Bei langjähriger Ehe sprechen solche Umstände wie das Vorhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder, deren Betreuung und Erziehung ein Ehepartner überwiegend allein wahrgenommen hat, um dem anderen eine überdurchschnittliche Qualifizierung und ungestörte Berufsausübung zu ermöglichen, sowie hohe Einsatzbereitschaft eines Ehepartners für die Familie bei Krankheit und in anderen schwierigen Lebenssituationen unter Zurückstellung der eigenen beruflichen Entwicklung dafür, daß die Folgen der Ehescheidung ihm nicht zuzumuten sind. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 12. März 1970 3 BF 10/70. Die Parteien haben 1938 die Ehe geschlossen. Die vier aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind volljährig und wirtschaftlich selbständig. Die Verklagte war während der Ehe wegen der Kinder nur kurze Zeit berufstätig. Sie ist gegenwärtig Hausfrau. Der Kläger hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 1 200 M. Die Parteien haben eine sehr unterschiedliche Entwicklung genommen. Es ist ihnen nicht gelungen, die innere Verbundenheit der ersten Ehejahre zu bewahren. Es bestanden Spannungen, die jedoch für keinen Ehepartner Veranlassung waren, eine Ehescheidungsklage zu erheben. Ende 1968 wandte sich der Kläger einer anderen Frau zu; er begehrt nunmehr die Scheidung. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Scheidung für die Verklagte eine unzumutbare Härte darstellen würde und die Ehe ihren Sinn für die Ehegatten noch nicht verloren habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor: Das Stadtbezirksgericht habe die Entwicklung der Ehe der Parteien nicht richtig eingeschätzt. Es vertrete zu Unrecht die Auffassung, daß der Verklagten die Folgen der Ehescheidung nicht zuzumuten seien. Die Ehe bestehe seit etwa 20 Jahren nur noch formal. Deshalb habe er in den Mittelpunkt seines Lebens seine Arbeit gestellt. Er habe sich qualifiziert und gut verdient. Dennoch habe es immer Geldschwierigkeiten gegeben. Obwohl er die Verklagte aufgefordert habe, ebenfalls arbeiten zu gehen und sich eine berufliche Qualifikation zu erwerben, habe sie das abgelehnt. Das habe auch seine eigene Entwicklung gehemmt. Die Ehe der Parteien sei tief zerrüttet. Mit der Zeugin B. verbänden ihn tiefe Beziehungen, die auf gegenseitigem Verständnis auf allen Gebieten gegründet seien. Zu diesem Berufungsvorbringen erwiderte die Verklagte, sie habe die Aufnahme einer Berufstätigkeit niemals schlechthin abgelehnt. Die Versorgung und Erziehung der vier Kinder und das Fehlen jeglicher Unterstützung durch den Kläger in der Familie seien für sie eine so hohe Belastung gewesen, daß an eine Berufstätigkeit nicht zu denken gewesen sei. Außerdem habe sie auch ihre schwerkranke Schwiegermutter pflegen müssen. Sie sei durchaus an einer Berufstätigkeit interessiert gewesen. So habe sie vor Jahren eine Arbeit als Badewärterin aufgenommen. Diese habe sie aber nach kurzer Zeit wieder aufgeben müssen, weil der Kläger erkrankte und sie ihn pflegen mußte. Außerdem habe sie ein Enkelkind betreut. Sie sei immer für die Familie dagewesen, so daß es dem Kläger möglich gewesen sei, sich während der Ehe durch ein 3jähriges Direkt- und ein 4jähriges Fernstudium zu qualifizieren. Bis zum Herbst 1968 seien die ehelichen Beziehungen noch in Ordnung gewesen. Das habe sich erst geändert, als der Kläger die Zeugin B. kennenge-lemt habe. Die Berufung ist unbegründet. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht hat die Ehescheidungsklage zutreffend abgewiesen, weil die Voraussetzungen des §24 FGB nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn ernstliche Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Ehe ihren Sinn für die Ehegatten und damit für die Gesellschaft verloren hat. Wird von einem Ehepartner die Scheidung der Ehe beantragt, so hat das Gericht, um zu einer richtigen Entscheidung kommen zu können, eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen, wobei bei langjährig bestehenden Ehe insbesondere untersucht werden muß, ob die Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Stadtbezirksgericht hat zutreffend nicht nur die Entwicklung der Ehe in den letzten Jahren, sondern ihren Gesamtverlauf untersucht und gewürdigt (vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 12. August 1965 1 ZzF 22/65 NJ 1966 S. 26). Dabei sind jedoch nicht nur die Umstände zu untersuchen, die für eine Zerrüttung der Ehe sprechen, sondern auch die Faktoren, die darauf hinweisen, daß die Ehe ihren Sinn noch nicht verloren haben könnte (vgl. FGB-Lehrkom-mentar, Berlin 1966, Anm. I zu § 24, S. 101). Unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse hat das 340;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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