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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 337 (NJ DDR 1970, S. 337); Es ist vorher jedoch auch zu prüfen, aus welchen Gründen sich der Verklagte weniger als die Klägerin bei der Erziehung des Kindes beteiligt hat. Das Referat teilte zu dieser Frage in seiner Stellungnahme mit, der Verklagte habe die Pflege und Erziehung des Kindes grundsätzlich als eine Aufgabe der Frau betrachtet. In diesem Sinne erklärte er sich auch schriftsätzlich und bei seiner Parteivernehmung, bei der er u. a. ausführte, er habe sich gar nicht richtig getraut, das Kind anzufassen. Seine geringere Beteiligung bei der bisherigen Betreuung und Erziehung läßt sich also auf Auffassungen zurückführen, wonach sich die Mutter allein oder vorwiegend um die Erziehung kleinerer Kinder zu kümmern hat. Seine Haltung entspricht seinem derzeitigen Entwicklungstand und ist insoweit kein Einzelfall, da gegenwärtig noch in vielen Familien die Erziehung der Kinder im Vorschulalter weitgehend nur der Mutter obliegt, wenn auch die Zahl der Väter. zunimmt, die sich im gleichen Maße wie die Mutter um die Erziehung der Kinder, unabhängig von ihrem Alter, bemühen. Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht ist im vorliegenden Verfahren aus der obigen Feststellung abzuleiten, daß der Verklagte sich selbst in der Vergangenheit in einem geringeren Maße als die Klägerin für geeignet hielt, das kleine Kind zu betreuen. Zur Zeit der Entscheidungen des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts war es noch nicht zwei Jahre alt, also noch immer ein Kleinkind. Deshalb wäre besonders sorgsam aufzuklären gewesen, wie der Verklagte künftig das Erziehungsrecht allein wahrnehmen will. Seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen, daß seine Mutter bereit war, ihn zu unterstützen. Späterhin hat er nach seiner Erklärung bei der Parteivernehmung ebenfalls einen Krippenplatz beantragt. Aus seiner Aussage folgt weiter, daß er nicht beabsichtigt, mit seiner Mutter zusammenzuleben, sondern für sich die Zuweisung einer Wohnung verlangt hat. Daß er auf die Dauer nicht bei seiner Mutter wohnen kann, ergibt sich auch aus ihrer Aussage, wonach ihre Wohnung hierfür nicht ausreichend wäre. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, daß die Instanzgerichte eingehend geprüft hätten, wie der Verklagte die tägliche Erziehung und Betreuung des Kindes sichern wollte. (Es folgen weitere Ausführungen zum Einfluß der Mutter der Klägerin bei der Erziehung des Kindes und zur Beurteilung der Persönlichkeit der Parteien.) §§ 31, 47 FGB. 1. Leistungen, die ein unterhaltsverpflichteter geschiedener Ehegatte in seiner jetzigen Familie für die Kinder seines Ehegatten erbringt, können im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern des Verpflichteten, seinem geschiedenen Ehegatten oder seinen unterhaltsberechtigten Verwandten nur ausnahmsweise in gewissem Umfang berücksichtigt werden. 2. Die Zumutbarkeit der weiteren Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem geschiedenen Ehegatten ist außer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch nach weiteren Umständen, insbesondere nach der Dauer der Ehe und den Gründen ihrer Auflösung, zu beurteilen. Voraussetzung für die weitere Unterhaltszahlung ist hingegen nicht, daß der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte sich gegenüber dem Unterhaltsberechtigten während der Ehe leichtfertig verhalten oder dessen Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt hat. OG, Urt. vom 26. Februar 1970 1 ZzF 1/70. Die Parteien waren seit 1951 verheiratet. 1966 hat das Kreisgericht die Ehe geschieden. Das Erziehungsrecht für den Sohn wurde der Mutter übertragen und der Verklagte diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er wurde weiter verurteilt, der Klägerin auf die Dauer von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht des Verklagten gegenüber der Klägerin begründete das Kreisgericht wie folgt: Die Klägerin habe während der Ehe nicht im Arbeitsprozeß gestanden. Seit 1956 sei sie in nervenfachärztlicher Behandlung. Nach der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses sei sie für ein bis zwei Jahre weiterhin arbeitsunfähig. Deshalb sei ein Unterhaltsanspruch auf die Dauer von zwei Jahren zu bejahen. Nach Ablauf der zwei Jahre begehrte die Klägerin die Fortzahlung des bisherigen Unterhaltsbeitrags auf unbegrenzte Zeit, weil sie weiterhin arbeitsunfähig sei. Dem Verklagten sei eine weitere Unterhaltsleistung zuzumuten. Der Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit 1966 ungünstig verändert. Im übrigen sei er wieder verheiratet. Wenn er auch nicht für seine berufstätige Ehefrau zu sorgen habe, so trage er doch durch finanzielle Leistungen dazu bei, die Bedürfnisse ihrer beiden Kinder, für die sie nur je 50 M Unterhalt vom Vater erhalte, zu befriedigen. Das Kreisgericht hat nach Beiziehung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand der Klägerin die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Bezirksgericht nach Beiziehung eines weiteren ärztlichen Gutachtens zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach den von den Instanzgerichten beigezogenen ärztlichen Gutachten ist unbedenklich davon auszugehen, daß es der Klägerin nach Ehescheidung und auch gegenwärtig nicht möglich war bzw. ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitseinkünfte zu bestreiten. Aus dem Gutachten vom 1. März 1969 ist zu entnehmen, daß der derzeitige beeinträchtigte Gesundheitszustand der Klägerin sich in den ersten Jahren der Ehe, besonders seit der Geburt des Kindes entwickelte und fortschreitend verschlechterte. Auch für die kommenden Jahre liegen keine begründeten Anhaltspunkte vor, daß die im Jahre 1927 geborene Klägerin in absehbarer Zeit ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde. Somit ist ihre weitere Unterhaltsbedürftigkeit zu bejahen. Die Ausführungen in den angeführten Gutachten rechtfertigen auch, die Voraussetzungen für eine unbefristete Unterhaltszahlung vorbehaltlich der Prüfung der weiteren gesetzlichen Erfordernisse als gegeben zu betrachten (§31 Abs. 2 FGB). Ob der Verklagte zu verpflichten ist, der Klägerin weiterhin Unterhalt zu gewähren, richtet sich auch danach, ob ihm eine weitere Unterhaltszahlung zuzumuten ist (§ 31 Abs. 1 FGB). Unter diesem Gesichtspunkt sind zunächst seine wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie durch sein Einkommen und seine weiteren Unterhalts- und Aufwendungsverpflichtungen bestimmt sind, zu prüfen. (Es folgen zunächst Ausführungen darüber, daß die Einkommensverhältnisse des Verklagten eine Weiterzahlung von Unterhalt an die Klägerin rechtfertigen.) Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist nicht zu berücksichtigen, daß in der jetzigen Familie des Verklagten zwei Kinder seiner Ehefrau leben. Diese erhalten nach der Darlegung des Verklagten monatlich je 50 M Unterhalt von ihrem Vater. Hinzukommen die von ihrer Mutter zu erbringenden Aufwendungen Im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung. Es muß 337;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 337 (NJ DDR 1970, S. 337) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 337 (NJ DDR 1970, S. 337)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

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